Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Tod eines Fluggastes

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Tod eines Fluggastes

Die Erkrankung eines Passagiers während des Boardings und dessen Tod an Bord des Flugzeugs stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO dar.

Kann die Crew aufgrund der Verspätung dieses Fluges wegen Überschreitung der maximalen Flugdienstzeiten nicht weiterfliegen, ist das Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet, als zumutbare Maßnahme vor Ort eine Ersatz-Crew vorzuhalten. Dies gilt insbesondere für Flughäfen im Ausland, die nicht Heimatflughäfen des Luftfahrtunternehmens  sind.

AG Hannover, Urt. v. 27.08.2015  – 40 C 287/15