Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude / individuelle Bemessung

Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude / individuelle Bemessung

Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden abzustellen, der die Entschädigung geltend macht.

Ein fünfjähriges Kind kann einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Dagegen steht Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren kein entsprechender Anspruch LG Frankfurt a. M., Urt. v. 6.1.2011 – 2-24 S 61/10 (AG Bad Homburg v.d.H.)

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 6.1.2011 – 2-24 S 61/10 

Hotelbewertungen im Internet

Hotelbewertungen im Internet

Ein Reiseveranstalter muss einem Reisenden vor Reiseantritt nicht bestätigen, dass Zustände, die für das betreffende Hotel im Internet beschrieben sind, tatsächlich nicht bestehen.

AG Bremen, Urt. v. 30.6.2011 – 10 C 121/11

Verrordnung (EG) Nr. 261/2004 / segmentierter Flug / zwei Luftfahrtunternehmen / örtliche Zuständigkeit

Verrordnung (EG) Nr. 261/2004 / segmentierter Flug / zwei Luftfahrtunternehmen / örtliche Zuständigkeit

Wenn ein segmentierter Flug von einem einzigen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird, ist bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit insgesamt auf die zurückgelegte Strecke abzustellen.

Wird die Beförderung aber durch zwei verschiedene Luftfahrtunternehmen durchgeführt und erfolgte bei dem in Anspruch genommenen ausführenden Luftfahrtunternehmen keine einheitliche Buchung, sind die jeweiligen Flugabschnitte auch im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit getrennt zu betrachten.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.11.2014 – 31 C 3804/13 (23)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Tod eines Fluggastes

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Tod eines Fluggastes

Die Erkrankung eines Passagiers während des Boardings und dessen Tod an Bord des Flugzeugs stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO dar.

Kann die Crew aufgrund der Verspätung dieses Fluges wegen Überschreitung der maximalen Flugdienstzeiten nicht weiterfliegen, ist das Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet, als zumutbare Maßnahme vor Ort eine Ersatz-Crew vorzuhalten. Dies gilt insbesondere für Flughäfen im Ausland, die nicht Heimatflughäfen des Luftfahrtunternehmens  sind.

AG Hannover, Urt. v. 27.08.2015  – 40 C 287/15

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Berechnung der Entfernung

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Berechnung der Entfernung

Bei einer einheitlich gebuchten Reise, die aus mehreren Flügen eines Luftfahrtunternehmens zusammengesetzt ist, errechnet sich die Entfernung nicht aus der Distanz zwischen Abflugort und Endziel-Flughafen, sondern aus der Summe der Teilstrecken.

Anmerkung:  Diese Meinung kann noch nicht als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden!

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Streik / außergewöhnliche Umstände / zumutbare Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Streik / außergewöhnliche Umstände / zumutbare Maßnahmen

Wenn sich für ein Luftfahrtunternehmen ein Streik mit Folgen weitreichenden Umfangs für den Flugverkehr abzeichnet und ist bereits bei Ankündigung eines Fluglotsenstreiks abzusehen, dass ein bestimmter Flug von einer Annullierung bedroht sein wird, falls der Vor-Flug verspätet ankommt, muss das Luftverkehrsunternehmen alle verfügbaren eigenen Ersatzflugzeuge zum Einsatz bringen und in zumutbarem Rahmen auch verfügbare Flug-zeuge Dritter chartern, um die vorgesehenen Flüge durchführen zu können.

AG Memmingen, Urt. v. 22.10.2015 – 13 C 57/15