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Ronald Schmid | Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt und Experte für Fluggastrechte und Reiserecht

Dörnröschen und der falsche Prinz

Dörnröschen und der falsche Prinz

Liebe Leserinnen und Leser,

2013 hat die EU-Kommission versucht, die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu überarbeiten. Damals konnte das EU-Parlament, das sich sehr für Verbraucherschutz einsetzt, dieses Vorhaben, das überwiegend nur eine Verschlechterung des erreichten Schutzstandards vorsah, noch verhindern. Danach ist die Änderungs-Verordnung in einen Dornröschenschlaf gefallen.

Nun ist aus Brüssel zu hören, dass der Rat unter dem Vorsitz Kroatiens die Vorbereitungen treffen will, damit in der zweiten Jahreshälfte 2020 das Reformvorhaben unter dem deutschen Vorsitz endlich vollendet werden kann. In der Veröffentlichung des Rates vom 15.2.2020 (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/air-passenger-rights/) wird suggeriert, es ginge um „Klärung rechtlicher Grauzonen“. In Wirklichkeit schaffen das aber die wenigsten Neuregelungen und nur wenige sind „neue und weitergehende Rechte“; vielmehr beschneiden die meisten im Wesentlichen das durch die Verordnung und die Judikatur des EuGH erreichte Schutzniveau. Durch die Einengung der „außergewöhnlichen Umstände“ und die Anhebung des Schwellenwertes für die Auslösung einer Ausgleichsleistung auf 5 und mehr Stunden werden künftig weit weniger Fluggäste Ansprüche geltend machen können als bisher und weitaus mehr Ärgernisse und Unannehmlichkeiten durch Flugunregelmäßigkeiten ertragen müssen, da das Recht auf eine Ersatzbeförderung mit anderen Luftfahrtunternehmen erst nach 12 Std. bestehen soll. Daneben sind „Errungenschaften“ wie Vorschriften für Mobilitätshilfen und Musikinstrumente und die Verpflichtung der Airlines, Beschwerdeformulare vorzuhalten, eher bedeutungslos.

Erstaunlich ist die Haltung der Bundesregierung dazu. Im Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode (S. 88) wollte sie sich noch für den Erhalt des bestehenden Schutzniveaus einsetzen, im Koalitionsvertrag von 2018 (S. 81) aber nur noch den Vorschlag der Kommission unterstützen. Das ist etwas anderes, weil der Kommissionentwurf 2013 im Kernbereich das erreichte Schutzniveaus abbaut. Da muss man sich fragen, was sich im Zeitraum zwischen den beiden Erklärungen eigentlich geändert hat. 

Erstaunlich ist auch, dass bislang niemand der an dem Änderungsprozess Beteiligten von den Luftfahrtunternehmen den Nachweis gefordert hat, dass deren „Belastungen“ durch die Verordnung tatsächlich so erheblich sind, dass ein Abbau der Schutzrechte geboten sein könnte.  

Nach alledem täte Dornröschen also gut daran, weiter zu schlafen. Denn jedenfalls der jetzige Prinz meint es nicht wirklich gut mit ihm. Im Märchen wehrt das Dornegestrüpp solche „Retter“ ab. Es bleibt daher zu hoffen, dass das EU-Parlament (mit seinen verbraucherschutzorientierten Parteien), das zumindest beim Setzen eines hohen Verbraucherschutzstandards bislang noch gutes Ansehen bei vielen Wählern hat, mit diesen Pfunden wuchert und für den Erhalt des Schutzstandards kämpft. Von der Kommisson wird man da nichts erwarten dürfen.

RA Prof. Dr. Ronald Schmid

Erscheint in Heft 2/2020 der Zeitschrift ReiseRecht aktuell

„Streik“ bei TUIfly: Von der wundersamen Genesung Kranker oder: Die elfte Plage

"Streik" bei TUIfly:

Von der wundersamen Genesung Kranker oder: Die elfte Plage

Wie aus heiterem Himmel erkrankten im Oktober 2016 nahezu alle Mitarbeiter des Bordpersonals der TUIfly für zwei Tage massenhaft – Ursache unbekannt. War das die elfte Plage? Man könnte es vermuten, denn der Ausgang hat biblisches Format: Wie durch ein Wunder gesundeten alle Erkrankten am gleichen Tag wieder, nachdem Ihnen (von Dritten) Zuspruch zuteil wurde. Eine solche wundersame Genesung soll sich zuletzt vor etwa 2000 Jahren am See Genezareth in Palästina ereignet haben …

Vereinzelt wurde die Ansicht vertreten, dass es sich bei den zahlreichen Krankmeldungen vom Mitarbeitern der TUIfly um einen „wilden Streik“ handelt, der – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Streik – als (entlastender) „außergewöhnlicher Umstand“ iSd Art. 5 der Fluggastrechte-VO zu bewerten ist. Das trifft m.E. so nicht zu.

Von einem „wilden Streik“ kann nur gesprochen werden, wenn eine Belegschaft kollektiv die Arbeit niederlegt, ohne dass dieser Arbeitskampf von einer Gewerkschaft geführt wird. Davon kann aber nicht immer schon dann gesprochen werden, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern sich krank meldet. Der Nachweis, dass es sich um einen „arbeitnehmer-autonomen“ Streik handelt, steht noch aus, auch wenn einiges dafür spricht, dass die „Massen-Erkrankung“ in zeitlichen Zusammenhang zu den angekündigten Änderungen in einigen deutschen Luftfahrtunternehmen steht. Dafür spricht auch die wundersame Genesung der Mitarbeiter am selben Tag, nachdem das oberste Management der TUIfly mit Mitarbeiter-Vertretern gesprochen hat. Dennoch gilt: Für Juristen zählen nicht Vermutungen, sondern allein (beweisbare) Fakten!

Solange dieser Nachweis aber nicht erbracht ist, muss man von („zufällig vielen“) Erkrankungen der Belegschaft ausgehen. Davon scheint man wohl auch bei TUIfly auszugehen, weil ja im Fall des rechtswidrigen „wilden Streiks“ mit Blick auf die massive Schädigung des Betriebes (und damit auch der Shareholder) Strafanzeige gestellt werden würde/müsste!? Allein schon, um Nachahmer zu warnen. Immerhin beläuft sich der potentielle Schaden wohl auf mehrere Millionen EUR!

Personalmangel – auch durch Krankheit – ist aber ein Phänomen, das ein typischerweise der Risikosphäre eines Unternehmers zuzurechnen ist. Da es bei der Prüfung, ob ein Luftfahrtunternehmen sich nach Art. 5 Abs. 3 VO entlasten kann, aber auf ein „Verschulden“ nicht ankommt, sondern nur auf die Zurechenbarkeit eines Ereignisses, kann m.E. derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich TUIfly auf einen entlastenden „außergewöhnlichen Umstand“ wird berufen können.

Die  Reiseveranstalter haben den Reisevertrag wegen „höherer Gewalt“ gekündigt. Wieso die Erkrankung von Mitarbeitern eines Reiseveranstalters oder eines seiner Leistungsträger nunmehr „von außen“ gekommen sein soll, haben die Vertreter der These, es läge ein Fall des § 651j BGB vor, bislang nicht erklärt. Nach (bislang immer noch) h.M., die sich am eindeutigen Willen des Gesetzgebers orientiert, ist ein Streik des Personals eines Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger kein Fall höherer Gewalt.