TUIFly Flugannullierung wegen kranker Besatzungsmitglieder

Vereinzelt wird und wurde öffentlich die Ansicht vertreten, dass es sich bei den zahlreichen Krankmeldungen vom Mitarbeitern der TUIfly um einen „wilden Streik“ handelt, der – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Streik – als (entlastender) „außergewöhnlicher Umstand“ iSd Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung zu bewerten ist.

Das trifft m.E. so nicht zu.
Von einem „wilden Streik“ kann nur gesprochen werden, wenn eine Belegschaft kollektiv die Arbeit niederlegt, ohne dass dieser Arbeitskampf von einer Gewerkschaft geführt wird. Davon kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern sich krank meldet. Der Nachweis, dass es sich um einen „Arbeitnehmer-autonomen“ (organisierten) Streik handelt, steht noch aus, auch wenn einiges dafür spricht, dass die „Massen-Erkrankung“ nicht zufällig erfolgt und in zeitlichen Zusammenhang zu den angekündigten Änderungen in einigen deutschen Luftfahrtunternehmen steht.
Läge ein „wilder Streik“ vor, könnte sich TUIfly u.U. (d.h. soweit auch alle anderen Tatbestandsmerkmale des Art. 5 Abs. 3 VO erfüllt sind) von der Zahlung von Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung befreien, wenn man der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes folgt. Solange dieser Nachweis aber nicht erbracht ist, muss man von („zufällig vielen“) Erkrankungen der Belegschaft ausgehen. Personalmangel – auch durch Krankheit – ist aber ein Phänomen, das nicht nur, aber eben auch beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens auftritt und somit typischerweise der Risikosphare eines Unternehmers zuzurechnen ist.
Da es im Rahmen der Fluggastrechte-Verordnung bei der Prüfung, ob ein Luftfahrtunternehmen sich entlasten kann, nicht auf ein „Verschulden“ ankommt, sondern nur die Zurechenbarkeit eines Ereignisses, kann m.E. derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich TUIfly auf einen entlastenden „außergewöhnlichen Umstand“ berufen kann.
Fluggäste sollten daher ihre Rechte auch durchsetzen.