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Ein Luftfahrtunternehmen, das nach einer Annullierung eines Fluges seiner Verpflichtung, den Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht nachkommt, kann dem Fluggast, der selbst ein Hotelzimmer anmietet, nicht entgegenhalten, er habe ein günstigeres wählen müssen, ohne hinreichend substantiiert vorzutragen, welches günstigere Hotelzimmer zu welchem Zimmerpreis verfügbar gewesen wäre.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.9.2011 – 3 C 56/11 (36)