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Bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 Abs. 1 VO erfolgten Abflug führt eine spätere Zwischenlandung nicht dazu, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine unplanmäßige oder eine planmäßige Zwischenlandung handelt.
LG Frankfurt a. M. , Urt. v. 299,2011 – 2 – 24 S 56 / 11 (Rev. zugel.)