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Häufige Fragen zum Reiserecht
An dieser Stelle beantworte ich einige der Fragen, die mir häufig gestellt werden. Die Antworten geben aber nur meine persönliche Meinung wieder, die nicht imner mit der des Gerichts überseinstimmen muss, die Ihren Fall zu entscheiden hat. Daher kann und will ich auch keine Garantie für die Richtigkeit dieser Antworten übernehmen.(Bitte beachten Sie den Haftungssausschluss, den Sie auf der Startseite aufrufen können).
Ich kann auch nicht alle Fallvariationen behandeln. Es kann durchaus sein, dass sich Ihr Fall durch (für Sie kaum erkennbare) Nuancen im Sachverhalt anders darstellt und deswegen eine andere Antwort geboten ist.
Daher rate Ihnen unbedingt, sich vor Einleitung juristischer Schritte sich durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen! Nur er kann den gesamten Sachverhalt erfassen und Ihnen den für Ihren Fall richtigen Rat geben.
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Was sind Reisemängel?
Man muss unterscheiden zwischen Mängeln und bloßen (hinzunehmenden Unannehmlichkeiten). Einige Beispiele:
- Mangel: Kiesstrand statt Sandstrand, kein Meerblick, obwohl zugesagt; zu kleines Zimmer, erhebliche Flugverspätungen.
- Unannehmlichkeiten: Flugverspätung bis zu 5 Stunden, Vorverlegung des Fluge am gleichen Tag, wenn Nachtruhe nicht beeinträchtigt, Stufen zwischen Hotel und Strand, Hotel in Flughafennähe, wenn darauf hingewiesen wird.
Welche Reisemängel rechtfertigen grundsätzlich Minderungen?
Verläuft eine Reisende anders, als es sich der Reisende vorgestellt hat, ist nicht immer ein Reisemangel gegeben. Es muss die tatsächlich erbrachte Reiseleistung deutlich von dem, was versprochen wurde, abweichen.
Ein solcher relevanter Mangel liegt aber nur dann vor, wenn die Leistungsstörung sich nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit ansehen lässt. Solche sind entschädigungslos hinzunehmen. Hier haben die Gerichte einen Bewertungsspielraum. Und bei der Bewertung müssen auch lokale Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Kakerlaken, Ameisen und andere Insekten sind in südlich gelegenen Reiseländern nicht ungewöhnlich und müssen – wenn ein bestimmtes Maß nicht überschritten wird – vom Reisende hingenommen werden. In einem Hotel in einem mondänen Ostseebad sind Kakerlaken dagegen wohl eher unüblich und deren verstärktes auftreten als Mangel anzusehen.
Oder nehmen Sie die Beschwerden wegen nächtlichen Lärms. Wer in einer Touristen-Hochburg ein Zimmer bucht, das schon nach der Katalogbeschreibung in „belebter Ortmitte“ liegt, wird kaum erwarten dürfen, dieselbe Ruhe zu finden wie der Reisende, der eine Finca im Inland von Mallorca gebucht hat.
Als Reisemangel wird aber beispielsweise eine Verspätung eines Fluges um mehr als vier Stunden nach der gängigen Rechtsprechung als Mangel der Reisende angesehen, der kompensiert werden muss. (für jede Stunde ab der 5. Stunde 5% des anteiligen Tagesgesamtreisepreises, z.B. Preis 14 Tage 1.400,- EUR, Tagesreisepreis 100,- EUR, 5%= 5,- EUR, bei 2 Stunden = 10 ,-EUR.)
Bei Mängeln vor Ort: was muss der Reisende tun?
Unverzüglich die Mängel anzeigen, wenn vorhanden beim Reiseleiter. Mit einem Zeugen dorthin gehen! Wenn es keinen gibt, direkt beim Reiseveranstalter. Kommunikationsdaten müssen in den Reis-unterlagen angegeben werden. Mitnehmen! Dann: wichtig: Zeugenadressen notieren, Fotos machen (Beweise sichern). Der Reisende sollte auch versuchen, einMängelprotokoll erstellen und es vom Reiseleiter abzeichnen lassen.
Kann sich der Reisende auch direkt beim Hotelier beschweren?
Nein, das genügt in aller Regel nicht, wenn nicht der Reiseveranstalter diesen als Ansprechpartner vor Ort bezeichnet hat. Selten!
Wenn der Mangel nicht abgestellt werden kann oder das Hotel überbucht ist: Muss der Reisende jedes Ersatz-Hotel annehmen?
Nein, es muss sich um ein Hotel handeln, das vergleichbar ist (Art, Kategorie, Lage).
Wenn Reiseleiter/Reiseveranstalter nichts tut, was dann?
Dann Möglichkeit der Selbst(ab)hilfe. Also z.B. Umzug in ein anderes Hotel. Aber Risiko: Wenn Richter zu dem Ergebnis kommt, dass kein Reisemangel vorlag, bleibt Reisender auf den Kosten sitzen.
Kann sich der Reisende irgendein Hotel aussuchen?
Nein. Es muss ein in Kategorie und Ausstattung vergleichbares sein!
Wer haftet eigentlich, wenn der Reisende während eines Ausfluges verunglückt, der am Urlaubsort bei einem Ausflugsunternehmen über den Reiseleiter gebucht wurde?
Das kommt auf die Umstände an. Normalerweise haftet der Reiseveranstalter nicht, weil Sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst wird. Wenn aber die Umstände der Buchung den Eindruck erwecken, die Reiseleistung werde vom Reiseveranstalter angeboten, kommt eine Haftung in Betracht.
Nach der Rückkehr: Was muss ein Reisender unbedingt beachten?
Innerhalb von 1 Monat (nicht: vier Wochen!) Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen? Konkrete Forderung nicht erforderlich, aber es muss deutlich werden, dass man eine Kompensation und nicht nur meckern will.
Reicht es, wenn der Reisende die Mängel beim Reisebüro anmeldet?
Nein. In aller Regel muss das ausschließlich beim Reiseveranstalter erfolgen. Das Reisebüro wird die Anmeldung weiterleiten, aber das ist nicht ungefährlich. Z.B. wenn Sie kurz vor Ablauf der Monatsfrist das Reisebüro bitten und durch den Postlaufweg die Frist überschritten wird…
Wenn der Reiseveranstalter die Kompensation ablehnt oder ein unakzeptables Angebot macht, was dann?
Dann müssen Sie klagen. Da Gesetz gewährt Ihnen eine Frist zur Klageeinreichung von zwei Jahren ab geplanter (nicht: tatsächlicher) Rückkehr Es lässt aber auch zu, dass eine Reiseveranstalter diese Frist auf ein Jahr verkürzt. Das muss in den Allgemeine Reisebedingungen (ARB) niedergelegt sein. Das haben fast alle Reiseveranstalter gemacht. Also merken: Wer auf der sicheren Seite bleiben will, sollte innerhalb 1 Jahres klagen. Sollte diese Frist verstrichen sein ist zu prüfen, ob die ARB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das ist nicht immer der Fall.
Zudem ist nach § 203 BGB die Verjährung nach Zugang der Schreibens, mit dem die Gewährleistungsansprüche beim Reiseveranstalter anmeldet werden, solange gehemmt (d.h. der weitere Fristlauf wird unterbrochen) wie zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, laufen. Die Hemmung endet aber, wenn der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich oder erkennbar verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.Haben Urlauber, die unerwartet in Gefahr geraten, immer einen Anspruch darauf, ihre Reise kostenfrei abzubrechen und zurückbefördert zu werden?
Nein. Diesen Anspruch haben sie nur, wenn sie im Rahmen einer Pauschalreise reisen und höhere Gewalt vorliegt. Das ist aber nur der Fall, wenn eine Reise durch Umstände „erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“ ist. Diese Umstände dürfen aber bei der Buchung (!) nicht voraussehbar gewesen sein, So steht es im § 651 j des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Kündigung hat zur Folge, dass der Veranstalter die Reisenden möglichst unverzüglich zurückzubefördern hat. Soweit dabei Mehrkosten anfallen, muss der Reisende diese zur Hälfte tragen.
Ob ein Reisender bei einer Rundreise kostenlos stornieren kann, hängt davon ab, wie wichtig die Rei-sebestandteile sind, die ausfallen müssen. Kann ein wesentlicher Teil der angepriesenen Sehenswür-digkeiten nicht besichtigt werden, hat der Kunde das Recht, kostenlos zu stornieren, wenn der Zu-schnitt der Reise dadurch erheblich beeinträchtigt ist. Fällt aber nur ein kleiner Teil der Reise aus, lässt sich höchstens ein Reisemangel feststellen, für den der Reisende dann gegebenenfalls den Reisepreis mindern kann.
Muss ein Reisender es akzeptieren, wenn der Reiseveranstalter ihm statt der Stornierung nur eine Umbuchung der Reise anbietet?
Einen Anspruch auf kostenfreie Umbuchung gewährt das Gesetz nicht. Die meisten Veranstalter sind fair und bieten den Reisenden dennoch an, kostenlos umzubuchen, wenn sie den Reisevertrag nicht kündigen wollen. Diese Kulanz kommt den meisten Reisenden entgegen und ist daher sicher eine vernünftige Lösung. Trotzdem muss der Reiseveranstalter in allen Fällen höherer Gewalt dem Reisen-den auch die Möglichkeit der stornokostenfreien Kündigung ermöglichen. Denn das (und nur das!) sieht das Gesetz vor. Es ist also unzulässig, wenn ein Veranstalter in Fällen höherer Gewalt nur die Umbuchung anbietet, eine Kündigung aber nicht akzeptiert. Dies ist eine Verkürzung der Rechte, die das Gesetz in Fällen höherer Gewalt nicht zulässt.
Welche Rechte hat ein Individualreisender?
Hier zeigt sich die Kehrseite seiner „Selbständigkeit“: Es ist niemand da, der sich um ihn kümmern muss. Denn die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Reisevertrag gelten nur für Pauschalreisende, die ihren Urlaub bei Veranstaltern buchen. Gerade in Krisensituationen wie z. B. Krankheit oder Unfall am Urlaubsort, zeigt sich deutlich der „Mehrwert“ der Pauschalreise: Die Kunden sind abgesichert und haben jemanden, den sie ansprechen können.
Warum haben so wenige Klagen Aussicht auf Erfolg?
Das liegt zum einen mit Sicherheit daran, dass viele der berechtigten Beschwerden von den seriösen Veranstaltern schon am Urlaubsort, jedenfalls aber nach Eingang der Beschwerde nach Rückkehr aus dem Urlaub kulant und unter Beachtung der gängigen Rechtsprechung bearbeitet werden.
Viele – wenngleich sicher nicht alle – Kläger, meinen aber eben mit der Klage mehr als das erreichen zu müssen. Sie sind dann oft angestachelt durch Berichte in der „gelben Presse“ und dort abgedruckte Tabellen oder von nicht versierten Ratgebern schlecht beraten. In diesen Fällen ist der Misserfolg dann häufig vorprogrammiert.
In der Fachpresse hört man immer wieder von Tabellen und Übersichten zum Reiserecht. Was sind eigentlich die „Frankfurter Tabelle“ und der „Mainzer Minderungsspiegel“?
Die „Frankfurter Tabelle“ ist von der überwiegend für Reisesachen zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main um 1980 erstellt worden. Sie besteht überwiegend, aber nicht ausschließlich aus Rahmen-Richtsätzen, die sich aus den von der Kammer in vielen Jahren erlassenen Urteilen ergeben. Allerdings wird diese “Tabelle” heute auch vom LG Frankfurt nicht mehr angewendet.
Der „Mainzer Minderungsspiegel“ ist von einem Reiserechts-Juristen in Mainz erstellt worden mit dem Ansinnen, einen Überblick über alle relevanten Reiserechts-Urteile zu geben, nicht nur für den Bezirk des LG Frankfurt am Main, sondern flächendeckend für sämtliche Gerichte Deutschlands. Auch er ist nicht mehr auf dem neuesten Stand.
Welchen Wert haben Mängel-Übersichten für den Reisenden?
Die Erstellung solcher Übersichten ist zwar verdienstvoll, der Nutzung aber nicht ungefährlich. Sie sind sicher eine gute Hilfestellung bei der ersten groben Einschätzung, wenn man sich fragt, welcher Anspruch denn berechtigt sein könnte. Aber mehr können die Tabellen nicht leisten. Denn es ist immer jeder Fall einzeln zu betrachten. Nicht jeder Fall, der scheinbar gleich gelagert ist, ist auch wirklich vergleichbar. Die notwendige Einzelfallgerechtigkeit kann und soll eine solche Tabelle nicht erreichen. Das muss nach wie vor das angerufene Gericht leisten.
Der juristische Laie, der also meint, mit einem der vielen Bücher mit Titeln wie „Wie bekomme ich mein Geld zurück?“ auf den anwaltlichen Rat verzichten zu können und sich sklavisch nur an den genannten Tabellen orientiert, der wird eher kein Geld zurückbekommen, sondern noch zusätzliches zahlen müssen (Gerichtskosten, Kostendes generischen Anwalts). Ich kenne aus meiner praktischen Erfahrung einige Reisende, die 500,- EUR erstreiten wollten, am Ende eines Prozesses aber 1.000 EUR zahlen mussten.
Wo kann der Reisende klagen? Kann er an „seinem“ Gericht am Wohnort klagen?
Eine Klage am Wohnsitz des Reisenden wäre zwar bequem. Dennoch kann sie nur am Sitz des Reiseveranstalters erhoben werden, also gegen TUI in Hannover, gegen Thomas Cook in Oberursel, gegen ITS in Köln, gegen FTI in München usw.
Es ist auch genau auf darauf zu achten, welches Unternehmen verklagt werden soll. Viele Reiseunternhmen verkaufen die Reisen nämlich nur unter einer “Marke”, die vom Reiseveranstalter zu unterscheiden ist. So ist z.B. MEIER’S WELTREISEN nur eine Marke der DERTOUR GmbH & Co. KG, so dass letztere zu verklagen wäre. Und ITS Reisen oder JAHN REISEN sind Veranstaltermarken der REWE Touristik GmbH. Da sich das aber auch jederzeit wieder ändern kann. sollten Sie stets gründlich prüfen, wer der Reiseveranstalter Ihrer Reise ist. In der Regel ist er in den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung und im Reispreissicherungsschein angegeben.