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BGB-InfV § 9 [Muster für den Sicherungsschein]
(1) Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung im Inland hat, hat für den Sicherungsschein (§ 651k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das in der Anlage bestimmte Muster zu verwenden.
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein Firma, Logo oder ein sonstiges Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, muss die Frist den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen. Auf die Befristung ist in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. (4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen: „Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Name einsetzen).“
(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.
(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.