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BGB-InfV § 7 [Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuches]
Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden, dem Gastschüler und, wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter des Gastschülers ist, auch diesem folgende Informationen zu erteilen:
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und
3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.