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BGB-InfV § 10 [Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs]
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, hat den Nachweis (§ 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in einer im Inland verständlichen Sprache zu führen.“