BGB § 651 g [Fristen]

[Stand: 1.1.2002]

(1) 1 Ansprüche nach den § 651 c bis 651 f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 2 § 174 ist nicht anzuwenden. 3 Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) 1Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Zurück zur Übersicht der Gesetze zum Reiserecht

©-Hinweis: Der Inhalt auf diesen Web-Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck, ganz oder teilweise, bedarf meiner vorherigen schriftlichen Genehmigung.