Die Fliege an der Wand

[Süddeutsche Zeitung mit freundlicher Genehmigung der DIZ]

Süddeutsche Zeitung, Dienstag, 23. Mai 2000 Seite V2/2

Von der Lust zu klagen: Wenn die Pauschalreise Mängel hat – Chancen und Risiken vor Gericht

Klagen enttäuschter Kunden wegen Leistungsmängeln ihrer Pauschalreise beschäftigen die Amts- und Landgerichte Tag für Tag. Daran werden auch die neuen Landesgesetze zur obligatorischen vorgerichtlichen Schlichtung wenig ändern, die nun nach und nach in Kraft treten. Denn vor den Schlichter müssen Zivilstreitsachen nur dann, wenn Kläger und Beklagte ihren Wohn- oder Unternehmenssitz in räumlicher Nähe haben. Ein Münchener Reisekunde müsste also allenfalls dann eine Schiedssteile anrufen, wenn er bei einem Münchner Veranstalter gebucht hat.

Zur Schiedsstelle sollen nach dem neuen bayerischen Schlichtungsgesetz vom 1. Mai, das seit dem 1. September gilt, alle Bagatellverfahren bis zu einem Streitwert von 1600 Mark. Viele reiserechtliche Verfahren würden im Prinzip unter das Schlichtungsgesetz fallen, weil oft um Teilbeträge des Reisepreises geht. Der Schlichtungsversuch ist aber nur dann vorgeschrieben, wenn die streitenden Parteien Ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. In anderen Landesgesetzen ist dies ähnlich geregelt.

Anders als von Fachjuristen zunächst erwartet werden sich die Gerichte somit weiterhin mit diesen Fällen zu befassen haben. Dabei ist der deutsche Pauschalurlauber nach Meinung mancher Reiserechtsexperten allzu klagefreudig und treibt mit dem relativ kundenfreundlichen deutschen Reisevertragsrecht schon fast Missbrauch. Selbst der Verbraucherrechtler Klaus Tonner von der Universität Rostock findet: „Es gibt zu viele Fälle, in denen sich Urlauber über die sprichwörtliche Fliege an der Wand beschweren.“ Für viele Streitigkeiten sei die staatliche Ressource Justiz zu teuer. Schuld an der Prozessflut seien allerdings nicht selten Anwälte, die ihren Mandanten von einer Klage nicht abrieten, sondern häufig für einen attraktiven Streitwert den einzuklagenden Betrag mit aller Gewalt hochrechneten. Die Juristin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen meint ebenfalls, dass es sicherlich überzogene Fälle gebe – auf der anderen Seite aber auch drastische Mängel und Unverschämtheiten der Veranstalter, wie etwa die Nichteinhaltung der Viermonatsfist bei nachträglichen Preiserhöhungen.

Oft sehen unzufriedene Kunden in der „Frankfurter Tabelle« nach, auf wie viel nachträgliche Preisminderung sie wohl Anspruch hatten. Diese Tabelle, in vielen Reiserechtsratgebern abgedruckt, ist unter den Fachjuristen wegen ihrer Aussagekraft umstritten. Zusammengestellt wurde sie von einer Kammer des Frankfurter Landgerichts aus eigenen Urteilen sowie Entscheidungen anderer Gerichte. Seit einiger Zeit versucht der „Mainzer Minderungsspiegel“ der Tabelle Konkurrenz zu machen. Doch auch der „Minderungsspiegel hat nach Ansicht der Fachleute Schwachstellen.

Ob Tabelle oder Minderungsspiegel: Juristen finden diese Veröffentlichungen einerseits nützlich – selbst die Kritiker sehen hinein – andererseits aber auch gefährlich. Denn sie könnten bei Anwälten wie Kunden falsche Erwartungen wecken, en, wie viel Rückzahlung sie für die erlittenen Mängel beanspruchen können.

Kinderlose Reisende, die Geld zurück haben wollen, weil im Hotel entgegen der Katalogangaben kein Planschbecken für die kleinen Gäste vorhanden war. Dürften vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit leer ausgehen. Als redlicher Jurist lehne man ein solches Mandat aber sowieso ab, sagt der Frankfurter Anwalt Jack Bechhofer.

In den juristischen Fachzeitschriften finden sich überwiegend Urteile, die zu Ungunsten der Reisekunden ausgingen, während in den Publikumsmedien meist über erfolgreiche Klagen gegen Veranstalter berichtet wird. Welche Tendenz vorherrscht, weiß niemand so genau. Doch unter den Fachjuristen überwiegt die Überzeugung, dass tatsächlich die Mehrheit der Klagen scheitert. Der Frankfurter Reiserechtler Professor Ronald Schmid sieht den Grund darin, dass seriöse Unternehmen einen Großteil der Beschwerden schon am Urlaubsort oder nach Rückkehr kulant regelten „Viele, wenngleich sicher nicht alle Klagen, die dann noch bei den Gerichten landen, werden von Klägern eingereicht, die meinen, mehr als das erreichen zu müssen.“

Trotz aller Kritik an Prozesshanselei verkennen die Reiserechtsexperten nicht, dass manch ein Kunde gute Gründe für eine Klage wegen Reisemängeln hat. Dabei ist der Ausgang, wie immer vor Gericht, ungewiss, und somit auch das Kostenrisiko. Wer auf 1000 Mark Reisepreisminderung klagt und 600 Mark zugesprochen bekommt, muss 40 Prozent der Prozesskosten tragen, denn diese werden aufgeteilt „im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen“, wie es im Juristendeutsch heißt.

Wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat, ist guter Rat vonnöten. Doch selbst die beste Verbraucherberatung und der kompetenteste Anwalt können schwerlich vorhersagen, was am Ende einer Klage herauskommt. Schon wo die Scheidelinie zwischen einer hinzunehmenden Unannehmlichkeit und einem zu Rückforderungen berechtigenden Reisemangel liegt, ist für Laien und Experten manchmal schwer zu bestimmen. Zumal die Richter zu höchst unterschiedlichen Bewertungen gelangen können. Beispiel: die stark divergierenden Urteile zu Armbändchen in All-inclusive-Anlagen (siehe SZ vom 30.11.1999). Die – von anderen Richtern nicht geteilte – Entscheidung einer Kammer, wonach der Armbandzwang die Menschenwürde verletze, hält Reiserechtler Schmid für überzogen: „Wer hier die Verletzung der Menschenwürde anführt, wäre gut beraten, sich in manchen Urlaubsländern kritisch umzusehen oder sich aufklären zu lassen, wo wirklich die Menschenrechte verletzt werden.“

Weniger kontrovers hingegen dürfte das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg sowie des Landgerichts Lübeck sein, wonach ein Reisekunde es nicht hinnehmen muss, auf einer teueren Kreuzfahrt als Komparse für eine Fernsehserie eingespannt zu werden. Die Urlauber traten vom Reisevertrag zurück, als der Veranstalter ihnen diese unerbetene Nebenbeschäftigung ankündigte, und weigerten sich, die daraufhin geforderten zehn Prozent Stornokosten zu zahlen. Zu Recht, fanden die beiden Gerichte. Gefilmt zu werden sei eine unzumutbare und damit erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reiseleistung.

Monika Peichl

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