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Zugleich eine Besprechung der so genannten Djerba-Entscheidung des LG Hannover*
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main / Dresden
[Reiserecht aktuell 2004, Heft 6, 242 ff.]
Am 27. Oktober 2004 hat die 13. Zivilkammer des LG Hannover die Klage eines 6-jährigen Kindes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen hannoverschen Reiseveranstalter wegen schwerster Verletzungen beim Terroranschlag auf die Synagoge „La Ghriba“ auf der Ferieninsel Djerba am 11. April 2002 abgewiesen. Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht gegeben sei, weil der Reiseveranstalter seine gegenüber dem Reisenden bestehende Informations- und Fürsorgepflicht nicht verletzt habe. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Touristikunternehmen von zu befürchtenden Terroranschlägen wusste und damit über Informationen verfügte, die über den Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes am Tage des Anschlags hinausgingen, habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Das Auswärtige Amt habe in den bis zum 11. April 2002 gültigen Reise- und Sicherheitshinweisen mitgeteilt, dass keine Hinweise auf besondere Gefährdungen bestünden. Aus den vom Kläger behaupteten vereinzelten Übergriffen auf ausländische Touristen habe der Reiseveranstalter jedenfalls nicht den Schluss ziehen müssen, dass es zu einem Attentat auf die Synagoge kommen würde. Realisiert habe sich vielmehr, so die Kammer, das von jedem selbst zu tragende allgemeine Lebensrisiko, Opfer eines Anschlags weltweit tätiger Terrororganisationen zu werden.
Das Urteil gibt zu einigen Bemerkungen und Überlegungen Anlass.
I. Bemerkungen zur „Djerba-Entscheidung“
In der Presse wurde durch eine verkürzte Darstellung der mündlich mitgeteilten Entscheidungsgründe der Eindruck erweckt, die Klage sei abgewiesen worden, weil ein Reiseveranstalter für Körperschäden, die ein Reisender durch einen Terroranschlag erleidet, grundsätzlich nicht hafte.1 Das ist m. E. so nicht zutreffend und bedarf daher der Richtigstellung.
1.
Nicht vermittelt wurde, dass die Klage allein deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil der klägerische Vortrag nach Ansicht der 13. Kammer schon gar nicht substantiiert genug war: Er habe nicht dargelegt, welcher Vertreter des Reiseveranstalters von wem welche konkreten Informationen über welche konkrete Gefahr gehabt haben soll. Es seien lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ vorgetragen worden. Deswegen wurden die angebotenen Beweise auch gar nicht erhoben. Unterstellt, der klägerische Vortrag war tatsächlich unsubstantiiert, konnte das angerufene Gericht gar nicht anders entscheiden.
Ob das OLG Celle, das im Falle der angekündigten Berufung zu entscheiden haben wird, das anders sieht, bleibt abzuwarten. Angesichts der Tatsache, dass nach der jüngsten Reform des Zivilprozessrechts vor einem Berufungsgericht nur in sehr eingeschränktem Umfang noch neue Tatsachen vorgebracht werden können (vgl. § 531 ZPO), ist aber nicht sicher, ob der angekündigte „Gang durch die Instanzen“ überhaupt stattfinden können wird. Nur wenn der Sachvortrag in der ersten Instanz doch substantiiert und damit ausreichend war, besteht die Chance, dass das Oberlandesgericht zur eigentlichen Frage Stellung nimmt. Sollte es dabei den hier dargelegten Überlegungen (unten unter II) folgen und die Haftung des Reiseveranstalters mit Blick auf eine mögliche Verletzung der Beobachtungs-, Informationsbeschaffungs- und Informations(weitergabe)pflicht prüfen, wird zu klären sein, ob ein sorgfältig agierender Reiseveranstalter auf der Grundlage der seinerzeit beschaffbaren (aber möglicherweise nicht beschafften) Informationen von einer konkreten Gefahr hätte ausgehen müssen.
2.
Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass es heutzutage zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden.2 Die Aussage ist einem Reiserechtler bekannt aus einer Vielzahl von Entscheidungen zu terroristischen Einzelakten in der Vergangenheit.3 Dabei stand aber die Frage im Vordergrund, ob ein Reisender nach einem Anschlag im Urlaubsland den Reisevertrag kündigen kann, ohne eine Stornopauschale zu zahlen. Im Rahmen des § 651 j BGB ist zu prüfen, ob eine Reisebeeinträchtigung eine Veranstalterhaftung deshalb nicht auslöst, weil sie nicht aus dem vom Reiseveranstalter organisierbaren Leistungsbereich herrührt und deshalb von ihm nicht beherrschbar ist. Dieses Problem stellt sich hier aber nicht, weil es nicht um die Kündigung des Vertrages, sondern um die Haftung für einen Schaden und um Schmerzensgeld geht. Die Frage, ob ein Terroranschlag als Fall der „höheren Gewalt“ bzw. als allgemeines Lebensrisikos einzustufen ist, spielt erst dann eine Rolle, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt und zu prüfen ist, ob der Schuldner diese zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass der Bundesgerichtshof mit Recht in seiner Entscheidung vom 15. 10. 20024 (so genanntes Hurrikan-Urteil) betont hat, dass sich zumindest eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben eines Reisenden (d.h. bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 1:4) nicht mit dem Hinweis auf ein „allgemeines Lebensrisiko“ abtun lässt: „Als solches mag die nicht näher konkretisierte, in der Karibik jahreszeitabhängig immer bestehende Gefahr des Auftretens von Stürmen anzusehen sein, nicht aber die bereits zu einer Vorwarnung konkretisierte Gefahr im Zielgebiet.“
3.
Festzuhalten ist, dass sich aus dem Urteil des LG Hannover keineswegs die Aussage ableiten lässt, ein Reiseveranstalter hafte grundsätzlich nicht für Verletzungen eines Reisenden, die dieser bei einem Terroranschlag davonträgt.
II. Die Beobachtungs-, Erkundigungs- und Informationsweitergabepflicht
Es ist somit ungeklärt, wie das Gericht entschieden hätte, hätte der Kläger substantiiert vorgetragen und Beweis für seine Behauptungen antreten können. Für zukünftige Fälle, die es wohl leider geben wird, ist aber gerade das die eigentlich interessante Frage. Sie soll Gegenstand der nachfolgenden Überlegungen sein.
1. Die Schlechtleistung
Im Vordergrund der Überlegungen muss die vertragliche Pflichtverletzung stehen. Dabei darf aber die (zutreffende) Einordnung terroristischer Gewaltakte als „allgemeines Lebensrisiko“, die aus dem Rücktrittsrecht nach § 651 j BGB bekannt ist,5 hinsichtlich der Haftung eines Reiseveranstalters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht den Blick verstellen. Vielmehr muss das Augenmerk auf die Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Reiseveranstalters gerichtet werden, die verletzt worden sein und nach § 280 ff. BGB Schadensersatzforderungen begründen könnten.
a)Diese Pflichtverletzung in Form der Schlechtleistung (früher: positive Forderungsverletzung) kommt jedoch nur zum Tragen, wenn die Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Reiseveranstalters keine bloße Nebenpflichten, sondern Hauptpflichten aus dem Reisevertrag darstellten.6 Denn dann wäre neben dem reisevertragsrechtlichen Gewährleistungsrecht kein Raum für die Bestimmungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.7 Mit Recht weist aber J. Eckert darauf hin, dass Ansprüche wegen „positiver Pflichtverletzung“ (Schlechtleistung) dann zur Anwendung kommen, wenn eine Verletzung von Nebenpflichten nicht zu einem Reisemangel geführt hat. Das ist seiner Meinung nach der Fall, „wenn der Reiseveranstalter es schuldhaft unterlässt, den Reisenden über besondere Risiken einer Reise oder Gefahren am Urlaubsort aufzuklären, etwa darüber, dass in einem afrikanischen Land Stammesfehden größeren Ausmaßes bestehen, die auch auf Touristenzentren übergreifen.“ In diesen Fällen habe der Reisende, der in Folge derartiger Ereignisse einen Schaden erleidet, gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen „positiver Forderungsverletzung“(jetzt: § 280 Abs. 1 BGB).8
b)Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, dass eine über das bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung ausgeschlossen ist (Risikominimierungspflicht).9 Geht man – wie ich – davon aus, dass neben dem reisevertragrechtlichen Gewährleistungsrecht ein Anspruch wegen Verletzung von vertraglichen Nebenverpflichten in Betracht kommt, drängt sich auf, auf die Fürsorgepflicht abzustellen. Aus dieser lässt sich eine Beobachtungs- und Informationsbeschaffungspflicht eines Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden ableiten. Dies hat auch das LG Hannover anerkannt: Der Reiseveranstalter muss zwar nicht vor der allgemeinen Gefahr von Terroranschlägen warnen, weil diese spätestens nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 aus den Medien hinlänglich bekannt ist.10 Er muss aber – so auch das Gericht – die Reisenden dann vor terroristischen Einzelakten warnen und ggf. Ausflüge zu gefährdeten Zielen einstellen, wenn er über konkrete Informationen zu bevorstehenden Anschlägen verfügt.11
Dieser Pflicht kann ein Reiseveranstalter aber nur nachkommen, wenn er selbst entsprechende Informationen hat, so z.B. wenn sie ihm zugetragen wurden. Er kann jedoch nicht einfach passiv darauf warten, ob und wann das geschieht, sondern muss unter Umständen (siehe dazu unten unter II 2) selbst aktiv werden. Dass das LG Hannover dazu nichts gesagt hat,12 ist bedauerlich, weil sich dieser Gedanke natürlich aufdrängt. Denn machte man die positive Kenntnis einer Bedrohung zur Voraussetzung einer Handlungspflicht (Beobachten und Erkunden), wäre ein Reiseveranstalter mit weniger Verantwortungsbewusstsein, der einfach „Augen und Ohren verschließt“, im Schadensfall besser gestellt, als der, der sich laufend informiert.
In dem schon zitierten Hurrikan-Urteil13 hat der Bundesgerichthof die Ansicht vertreten, dass Pflichtverletzungen dann zu bejahen seien, „wenn das Verhalten eines Reiseveranstalters in Bezug auf Informationsbeschaffung (Erkundigungen) und/oder Informationsweitergabe (Erteilen von Hinweisen) über die objektiv bestehende Gefahr eines Hurrikans im Zielgebiet der Reise nicht den Sorgfaltsanforderungen entsprach, die an einen ordentlichen Reiseveranstalter zu stellen sind.“ Diese Überlegungen sind m.E. heranzuziehen bei der Untersuchung, welche Pflichten ein Reiseveranstalter im Zusammenhang mit der Gefahr eines Reisenden, Opfer eines Terroranschlages zu werden, hat.
2. Beginn und Umfang der Informationsbeschaffungspflicht
Nimmt man eine Pflicht zur Informationsbeschaffung (Erkundigungen) und/oder Informationsweitergabe (Erteilen von Hinweisen) an, ist für die Haftung des Reiseveranstalters allein entscheidend, ab welcher Verdichtung von Informationen („Gefahrenstufe“) besondere Aktivitäten eingeleitet werden müssen und ab welchem Zeitpunkt sie dem Reisenden mitzuteilen sind. In diesem Kontext stellt sich dann die weitere Frage, ob ein Reiseveranstalter angesichts der veränderten Bedrohungslage allein auf die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes vertrauen darf.
a) Die Hinweise des Auswärtigen Amtes
Ein Reiseveranstalter hat eine Verantwortung für die ordentliche (und damit auch: sichere) Durchführung der Reise. Diese erstreckt sich auch auf die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Reisenden.14 Deshalb gehört es zu seinen Vertragspflichten, den Kunden vor und während einer Reise über Gefahren des jeweiligen Reiselandes aufzuklären.15 Bislang haben die Reiseunternehmen mehr oder weniger ausschließlich die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes als Richtschnur für die Einschätzung einer Gefahrenlage herangezogen. Und offensichtlich scheint man das auch in Zukunft so tun zu wollen, wenn man einer Meldung der Nachrichtenagentur Reuters16 Glauben schenken darf.
Dass diese behördlichen Einschätzungen als Informationsquelle mit herangezogen werden, ist sinnvoll und nicht zu beanstanden. Man darf dabei nur nicht übersehen, dass das Auswärtige Amt nicht in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht des Reiseveranstalters handelt, also nicht sein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist17 und das auch nicht sein will!18 Das darf ebenso wenig unberücksichtigt bleiben wie die Tatsache, dass die vom Auswärtigen Amt (nicht für die Tourismuswirtschaft!) erstellten Sicherheitshinweise und Reisewarnungen,19 die hinsichtlich der Klarheit der Aussage häufig den Vergleich mit dem Orakel in Delphi nicht zu scheuen brauchen,20 unter starker diplomatischer Rücksichtnahme erstellt werden. Das bedeutet: Eine eindeutige Reisewarnung ist sicher ein Indiz für eine hohe Gefahr.21 Umgekehrt bedeutet aber das Fehlen einer Warnung nicht zwingend, dass keine Gefahr gegeben ist: Die politisch motivierte Behandlung des Reiselandes Israel ist ein beredtes Zeugnis dafür.22
Auch wenn jeder vernünftig Denkende weiß, dass ein terroristischer Angriff nie mit 100%iger Sicherheit verhindert werden kann, so müssen dennoch alle Anstrengungen unternommen werden, die Gefahr wenigstens soweit wie möglich zu reduzieren und einen Anschlag zu erschweren. Es geht also allein darum, dass nichts unversucht bleiben darf, um Gefahren, die man bei einiger Anstrengung erkennen könnte, auch zu erkennen. Wenn nun von Vertretern des DRV zu hören und zu lesen ist, ein Reiseveranstalter könne keine besseren Informationen haben als das Auswärtige Amt,23 so ist das nicht nur unzutreffend (dazu unten); es geht auch am Problem vorbei. Kein vernünftiger Mensch wird erwarten, dass ein touristisches Unternehmen wie ein Geheimdienst ermittelt. Gleichwohl ist es deswegen nicht von der Pflicht entbunden, sich im Rahmen des Machbaren selbst ein umfassendes Bild zu machen.
Und hier sind die tatsächlichen Möglichkeiten sehr viel besser als es zunächst den Anschein hat; es ist keineswegs so, dass jede terroristische Bedrohung immer völlig unvorhersehbar ist. Der jüngste Anschlag in Taba (Ägypten) am 7. 10. 2004 ist da ein gutes Beispiel. Nach meinen Informationen hatten die israelischen Sicherheitsbehörden konkret vor Anschlägen auf dem Sinai gewarnt und zwar auf öffentlich zugänglichen Internetseiten.24 Auch das Auswärtige Amt hatte öffentlich auf „eine erhöhte Gefahr“ für den Sinai hingewiesen.25
Dass die möglichen Erkenntnisquellen eines Reiseveranstalters nicht schlechter sein müssen als die des Auswärtigen Amtes, sondern durchaus auch besser sein können, wird sogar von der Behörde selbst öffentlich eingeräumt. Auf der „AA-Homepage“ findet sich auf die „Frage“, wo sich ein Reisender weitere Informationen beschaffen kann, folgende Aussage: „In manchen Fällen kann es hilfreich sein, den Reiseveranstalter direkt anzusprechen. Dieser verfügt oft über Mitarbeiter, die sich direkt oder relativ nahe an Ihrem geplanten Reiseort aufhalten. Insbesondere bei Naturkatastrophen (z.B. Waldbrände, Vulkanausbruch) können diese die Lage unter Umständen besser einschätzen als die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung, die in großen Ländern oft Hunderte oder gar Tausende Kilometer von Ihrem geplanten Reiseort entfernt ist.“26 Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, außer, dass die angeführten Naturkatastrophen sicher schwerer einzuschätzen sein dürften als ein etwaiger Stimmungsumschwung unter den Einheimischen am Urlaubsort.
b) Die Pflicht zur eigenen Informationsbeschaffung im Rahmen des Möglichen
Ist aber ein Reiseveranstalter verpflichtet, sich zu informieren und den Reisenden aufzuklären und kann er sich dabei nicht oder nicht ausschließlich auf Dritte (z. B. das Auswärtige Amt) verlassen, so trifft ihn hinsichtlich der Zustände und Gefahren im Zielgebiet eine eigene „umfassende Informationspflicht, zu dessen Erfüllung er sich aller ihm zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefon, Telex, Telefax etc. zu bedienen hat.“27 Ein Reiseveranstalter haftet jedoch nur, wenn ihm auf Grund seiner Erfahrung und Informationsmöglichkeiten diese Gefahren bekannt sind oder bekannt sein könnten und er in Kenntnis auftretender Reisebeeinträchtigungen seine organisatorischen Fürsorgepflichten verletzt.28 Dabei ist eine abgestufte Betrachtung anzustellen.
Bereits bei ersten Anzeichen einer einfachen Gefahrenlage muss ein Reiseveranstalter die weitere Entwicklung mit verkehrsüblicher Sorgfalt eines Reisekaufmanns beobachten, um seiner Informationspflicht bei konkreter Verdichtung der Gefahrenlage nachkommen zu können.29 Dabei sind in politisch instabilen Reiseländern höhere Anforderungen zu stellen als in stabilen. Zu dieser verkehrsüblichen Sorgfalt gehört, dass der Reiseveranstalter seine vor Ort befindlichen Reiseleiter, die Incoming-Agenten oder das Personal seiner Leistungsträger befragt.30 Aber auch das ständige Gespräch mit örtlichen Polizei- und Sicherheitsbehörden sowie Botschaften und/oder Konsulaten kann wichtige Hinweise und Erkenntnisse bringen.
Verdichten sich die Anzeichen für eine Gefahr, muss das den Reiseveranstalter zur „Beachtung äußerster Sorgfalt“ veranlassen.31 Bei einer erkennbar kritischen Entwicklung und Zuspitzung der Lage muss der Reiseveranstalter prüfen, welche Maßnahmen von ihm oder seinen Leistungsträgern zu treffen sind (Sicherungseinrichtungen,32 Einsatz und ggf. Verstärkung von Bewachungspersonal, Absagen von Ausflügen in gefährdete Gebiete und Einrichtungen33 etc.).
Wann er was konkret und in welchem Zeitpunkt unternehmen und wann er die Reisenden informieren muss, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.34 Aber jedenfalls dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht, hat der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber zu informieren und ihm selbst die Entscheidung über das einzugehende Risiko zu überlassen.35
Nur wenn der Reiseveranstalter diese Pflichten verletzt, kann er für die Folgen eines Terroranschlages haftbar gemacht werden. In Anlehnung an Führich36 müsste man formulieren: Haftungsgrund ist nicht der Terroranschlag, sondern die unterlassene Information durch den Veranstalter.
c) Fazit
Wenn für einen Reiseveranstalter die Möglichkeit besteht, aus einer Vielzahl von öffentlich und persönlich zugänglichen Quellen eine eigene, im Einzelfall sogar bessere Erkenntnisquelle zu haben, so leuchtet nicht ein, warum ein Reiseveranstalter dazu nicht auch verpflichtet sein soll, diese auch zu nutzen. Der unbestreitbar höhere Aufwand kann angesichts des hohen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit kein akzeptabler Grund sein! Will ein Reiseveranstalter diesen Aufwand nicht selbst treiben oder kann er es nicht (z.B. als kleineres Unternehmen), so kann diese Aufgabe einem Dritten übertragen werden. Unter Umständen ist das auch zweckmäßig, weil dann die Informationen und Informationsquellen aller Reiseveranstalter, die Gäste am Urlaubsort betreuen, gebündelt und damit noch bessere Erkenntnisse gewonnen werden können.
Es geht also nicht darum, dass ein Reiseveranstalter stets und für alle Schäden aus einem Terroranschlag haften soll. Es geht auch nicht um die (fehlende) Beherrschbarkeit einer Gefahr, sondern allein um Vorsorge- und Organisationsmaßnahmen.37 Da ein Reiseveranstalter aber dafür verantwortlich ist, dass eine von ihm angebotene Reise ordentlich (d.h. auch: sicher) durchgeführt wird, hat er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei Erkennen einer Gefahr auch eine gesonderte Erkundigungspflicht und gegenüber dem Reisenden eine Informationspflicht.38 Es ist dann sachgerecht, wenn dem Reiseveranstalter, der diese Pflicht verletzt, ein Verschulden angelastet und dem Reisenden daraus ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird.39 Der Einwand, die Gefahr eines Terroranschlags sei nicht vom Reiseveranstalter beherrschbar, ist daher insoweit irrelevant.
3. Andere Fälle der Beobachtungs- und Informationsbeschaffungspflicht
Diese Beobachtungs- und Informationsbeschaffungspflicht als Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht40 ist gerade im Reiserecht nichts Neues.
So hat der Bundesgerichtshof schon 1982 – also 20 Jahre vor der „Hurrikan-Urteil“41 – in seiner „Jamaika-Entscheidung“42 ausgeführt, dass ein Reiseveranstalter verpflichtet ist, sich bei wiederholten Überfällen und Einbrüchen in einem bestimmten Urlaubsgebiet über die Lage und die mögliche Gefährdung einer seinem Reisenden zur Verfügung gestellten Villa sorgfältig zu unterrichten, wenn dort eine erhöhte Kriminalitätsrate besteht.43
Und es ist inzwischen auch anerkannt, dass ein Reiseveranstalter eine so genannte Umweltbeobachtungspflicht hat.44 Führich45 führt dazu aus: „Nachdem der Reiseveranstalter regelmäßig besser über die jeweilige Situation des Urlaubsorts informiert ist, muss er den Kunden soweit informieren, dass er sich auf die jeweilige Umweltsituation einstellen kann. Insoweit hat der Reiseveranstalter auch eine Umweltbeobachtungspflicht. Wenn daher die örtliche Meeresverschmutzung (…) so stark wird, dass eine konkrete Gefährdung des Reisenden oder des gebuchten Reisezwecks vorliegt, hat der Veranstalter eine eigenständige Informationspflicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge für seine Kunden, die sich ihm anvertrauen. (…) Haftungsgrund ist damit nicht der Umwelteinfluss, sondern die mangelnde Information durch den Veranstalter.“46
Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum solche Maßstäbe angesichts einer viel größeren Gefahr eines terroristischen Anschlages nicht (wenigstens ähnlich) anzuwenden sein sollen.
III. Zusammenfassung und Ausblick
Fasst man all diese Überlegungen zusammen, so lässt sich hinsichtlich der Haftung eines Reiseveranstalters für Terroranschläge folgendes ableiten:
1. Seit die Gewalt auch ins (Urlaubs-)“Paradies“ getragen wurde, muss jeder Reisende auch dort mit der Verwirklichung eines „erhöhten Lebensrisikos“ rechnen. Eine nicht näher konkretisierte, heutzutage leider immer und fast überall bestehende allgemeine Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, verpflichtet einen Reiseveranstalter zwar zu ständiger Wachsamkeit, nicht aber zu besonderem Handeln. Realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko, haftet ein Reiseveranstalter dafür nicht.
2. Liegen aber ernst zu nehmende, konkretere Anzeichen und Vorwarnungen vor, die eine greifbare Gefahr im Zielgebiet erkennen lassen, so hat der Reiseveranstalter zunächst eine gesteigerte Erkundigungspflicht im Rahmen des ihm Möglichen, z.B. durch Befragungen der ortsansässigen Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter der Leistungsträger. Aber auch Kontakte mit lokalen Polizei- und Sicherheitsbehörden oder den Konsulaten und Botschaften dürfen nicht außer Betracht bleiben.
Eine Verdichtung der Anzeichen für eine Gefahr, muss den Reiseveranstalter zur „Beachtung äußerster Sorgfalt“ veranlassen.47 Bei einer erkennbar kritischen Entwicklung und Zuspitzung der Lage muss der Reiseveranstalter prüfen, welche Maßnahmen von ihm und/oder seinen Leistungsträgern zu treffen sind. Wann er was tun und wann er die Reisenden informieren muss, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.48 Aber jedenfalls dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht, hat der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber zu informieren und ihm selbst die Entscheidung über das einzugehende Risiko zu überlassen.49 Nur wenn der Reiseveranstalter diese Pflichten verletzt, kann er für die Folgen eines Terroranschlages haftbar gemacht werden.
3. Auch die größten Anstrengungen können zwar einen Anschlag nicht ganz ausschließen; sie können ihn aber erschweren. Das im Rahmen des Möglichen und Machbaren zumindest zu versuchen, ist m. E. auch Pflicht eines Reiseveranstalters, moralisch wie rechtlich. Mich würde es daher nicht überraschen, wenn dereinst ein Gericht in einem Fall, in dem die Gefahr nachweisbar erkennbar war, so urteilte.
4. Aus praktischen Überlegungen heraus wird es wohl unumgänglich sein, dass sich die Reiseindustrie (möglichst) geschlossen und bald um eine vernünftige, einheitliche Lösung bemüht. Dabei sollte bedacht werden, dass diese in aller Regel jeder unflexiblen und praxisfremden Vorgabe aus Berlin oder Brüssel, über die bereits mancher nachdenkt, vorzuziehen sein dürfte. Es ist also rasches Handeln geboten – im Interesse der Reiseveranstalter wie auch der Reisenden!
Fußnoten:
* Urt. v. 27. 10. 2004 – 13 O 114/04 abgedruckt in RRa 2004, ** (in diesem Heft).
1 Lediglich Hartung (Travel One, Heft 45 vom 3. 11. 2003, S. 3) stellt die Entscheidung richtig dar.
2 Bemerkenswert ist, dass die Bundesministerin der Justiz, Frau Brigitte Zypries, in einem an den Verfasser gerichteten Brief im Zusammenhang mit einem anderen Todesfalles im Urlaub zum Terroranschlag in Djerba die Ansicht vertreten hat, dass „derartige brutale, vorsätzliche Anschläge aus dem allgemeinen Lebensrisiko herausfallen.“
3 Vgl. die Nachweise bei Führich, Reiserecht, [4. Aufl.], Rdnr. 212; Tonner, Der Reisevertrag, [4. Aufl.], § 651 j BGB, Rdnr. 11 ff.
4 RRa 2002, 258, 260 = NJW 2002, 3700.
5 Oben Fn. 3.
6 So zutreffend: Staudinger/J. Eckert, Vorb. zu §§ 651 c ff. BGB, Rdnr. 24.
7 J. Eckert, (Fn. 6), Rdnr. 24.
8 J. Eckert, (Fn. 6), Rdnr. 25; wohl auch Pick, Reiserecht, § 651 c BGB, Rdnr. 97.
9 H.M.; so z.B. für Helikopter-Skireisen: BGH, RRa 2002, 208.
10 So auch allgemein zu den einem Reisenden bekannten Tatsachen: Seyderhelm, Reiserecht (1997), § 651 a BGB, Rdnr. 157. Vgl. auch Staudinger/J. Eckert, (Fn. 6), § 651 a BGB, Rdnr. 117 (zur Gefahr während der Reise bestohlen zu werden) und Führich, (Fn. 3), Rdnr. 212 (zur „normalen Kriminalität“).
11 Siehe auch Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 16 und OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014 = MDR 1992, 744.
12 Die Urteilsbegründung beschränkt sich auf die Aussage, dass vereinzelte Übergriffe auf ausländische Touristen keine gesonderte Aufklärungs- und Hinweispflicht begründen.
13 Siehe Fn. 4.
14 Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, [3. Aufl.], § 7 III, S. 500.
15 Staudinger/J. Eckert, (Fn. 6), § 651 a BGB, Rdnr. 117.
16 Meldung vom 29. 10. 2004, 13:03 CET.
17 Es kommt zwar nicht darauf an, ob der Dritte weiß, dass er ein Verpflichtung des Schuldners erfüllt (Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, [29. Aufl.], § 20, Rdnr. 28). Doch wird auch der Reiseveranstalter ihn nicht als Erfüllungsgehilfen ansehen wollen, weil er sich sonst unzutreffende oder unterlassene Warnungen zurechnen lassen müsste!
18 Das sagt das Auswärtige Amt nicht so deutlich. Einem Besucher seiner Website gibt die Behörde aber den Hinweis: „Das Auswärtige Amt unterstützt Sie bei Ihren Reiseplanungen durch seine Sicherheitshinweise. Die Verantwortung für Ihre Entscheidung, ob Sie die Reise antreten wollen, kann es Ihnen nicht abnehmen.“ (http://www.auswaertiges-amt.de/ www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F8). Zwar ist wohl der Reisende angesprochen; unausgesprochen gilt das aber für jeden Anfragenden, mithin auch für einen Reiseveranstalter. Zudem finden sich folgende Hinweise: „Verweise auf Reisehinweise in den Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern sind für das Auswärtige Amt nicht verbindlich. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.“
19 Sicherheitshinweise machen in den Ländern, in denen es erforderlich erscheint, auf Länder spezifische Risiken für Reisende und Deutsche im Ausland aufmerksam. Den Sicherheitshinweisen wenden wir seit den Ereignissen des 11. September 2001 und dem Anstieg der terroristischen Bedrohung besondere Aufmerksamkeit zu. Sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Sie können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, auf Reisen zu verzichten oder sie einzuschränken. Gegebenenfalls wird vor Reisen in bestimmte Regionen eines Landes gewarnt. Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn generell vor Reisen in ein Land gewarnt werden muss. Deutsche, die in diesem Land leben, werden dann zur Ausreise aufgefordert. Die Reisewarnung ersetzt den Sicherheitshinweis. Die Reisehinweise des Auswärtigen Amts enthalten Informationen zu Einreisebestimmungen, zu den medizinischen Hinweisen sowie Hinweise zu den Zollvorschriften. (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F11).
20 So war am 2. 11. 2004 folgende wenig hilfreiche Einschätzung zu lesen: „Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge besteht fort. Besonders hoch ist die Gefahr von Anschlägen im Nahen und Mittleren Osten, in Afghanistan, Indonesien und – wie zahlreiche schwere Anschläge in der jüngsten Zeit gezeigt haben – auch in Russland. Darüber hinaus besteht sie insbesondere in Regionen, in denen bereits in der Vergangenheit Terroranschläge verübt oder Terrororganisationen aufgedeckt wurden, in denen Terroristen über Rückhalt in der lokalen Bevölkerung verfügen oder in denen Attentate mangels effektiver Sicherheitsvorkehrungen vergleichsweise leicht verübt werden können. Als vorrangige Ziele müssen weiterhin Orte mit Symbolcharakter gelten. Dazu zählen religiöse Versammlungsstätten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastrukturen (einschließlich Luft-, Bahn- und Seeverkehr), Wirtschafts- und Tourismuszentren sowie Orte mit großen Menschenansammlungen. Das Auswärtige Amt empfiehlt deshalb allen Reisenden nachdrücklich sicherheitsbewusstes und situationsgerechtes Verhalten. Zum Beispiel sollten Reisende sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in Ihrem Reiseland informieren, wachsam sein und verdächtige Vorgänge (z.B. unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen oder Bahnhöfen, verdächtiges Verhalten von Personen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden melden.“
21 Vgl. für viele: Tonner, (Fn. 3), § 651 j BGB, Rdnr. 14.
22 Selbst in der Zeit, in der der palästinensische Präsident Yassir Arafat im Sterben lag, wagte man keine Empfehlung, aufschiebbare Reisen vorerst nicht anzutreten. Vgl. den länderspezifischen Hinweis vom 5. 11. 2004: „Die Sicherheitslage in Israel und in den Palästinensischen Gebieten bleibt angespannt. (…) Von Reisen in die Palästinensischen Gebiete wird daher vorläufig dringend abgeraten. Vor Ort befindliche Personen werden in Israel und den Palästinensischen Gebieten zu erhöhter Vorsicht aufgerufen. Von Reisen in den Gazastreifen wird auch deshalb dringend abgeraten, weil es dort in den letzten Wochen zu umfangreichen Kampfhandlungen mit zahlreichen Toten und Verletzten und im Juli zur Entführung von Ausländern gekommen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Entführungsfällen von Ausländern kommt. Bei Reisen in Israel (innerhalb der Grenzen vom 1. 6. 1967) besteht jederzeit und besonders in Orten nahe der Grenzlinie zur Westbank und dem Gaza-Streifen sowie in Tel Aviv die Gefahr von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentaten. (…) Auch Ausländer waren Opfer von Anschlägen. Daher wird höchste Vorsicht empfohlen. (…) In Jerusalem wird auf Grund der durch schwere Anschläge angespannten Situation zu höchster Vorsicht geraten. Öffentliche Verkehrsmittel, ebenso wie öffentliche Orte mit hohen Besucherzahlen einschl. Restaurants sollten gemieden werden. Von Altstadtbesuchen an Freitagen sowie islamischen und jüdischen Feiertagen wird nach wie vor abgeraten. (…) Für die Besichtigung der Altstadt wird ortskundige Begleitung empfohlen. In unmittelbarer Nähe des neu errichteten bzw. im Bau befindlichen so genannten „Sicherheitszaunes“ zwischen Israel und der Westbank kam es in letzter Zeit mehrfach zu Zusammenstößen. In seiner Umgebung wird zu besonderer Vorsicht geraten.“
23 So die Pressemeldung vom 27. 10. 2004 (http://de.news.yahoo.com/041027/12/49p8d.html).
24 So war im Internet über folgende Meldung des israelischen Amtes für Auswärtige Angelegenheiten zu lesen: „The prime minister’s anti-terrorism bureau is advising Israelis not to travel to the Sinai, Israel Radio, KOL YISAREL, reported. The bureau cited a concrete warning that terrorists were seeking to attack tourist sites in Egypt, particularly the Sinai beaches, where Israelis vacation. Some 100,000 Israelis are preparing to spend the Jewish New Year and Succot festival in the Sinai. Warnings have also been issued against travel to Kashmir and southern Thailand.“ (http://www.pmo.gov.il/PMOEng). Siehe auch die Meldung des n-tv vom 8. 10. 2004: „Die Israelis verfügten offenbar über konkrete Hinweise auf die Möglichkeit von Anschlägen im Sinai. Noch vor den jüdischen Feiertagen veröffentlichte das israelische Außenministerium auf Grund von Geheimdienstinformationen Reisewarnungen mit hoher Priorität um Zehntausende Israelis daran zu hindern, an den unendlichen Stränden des Sinai einen billigen Urlaub zu verbringen. Mit Betonung auf den Sinai stieg die konkrete Möglichkeit, dass Terrorelemente Anschläge auf Touristenziele in Ägypten versuchen könnten‹ heißt es da wörtlich im Beamten-Hebräisch. Wegen der spürbaren Verschärfung der Gefahr veröffentlicht die Kommission zur Bekämpfung von Terror eine ernste Warnung an israelische Bürger, jegliche Besuche in Ägypten zu vermeiden oder Besuche dort abzubrechen.“
25 Auf der Website des Auswärtigen Amtes war noch am 15. 9. 2004 zu lesen: „Für die Sinai-Halbinsel liegen dem Auswärtigen Amt Hinweise vor, die auf eine erhöhte Gefahr von Anschlägen gegen touristische Einrichtungen in nächster Zeit hindeuten. Das Auswärtige Amt rät insbesondere in den kommenden Wochen bei Reisen auf die Sinai-Halbinsel zu erhöhter Vorsicht.“
26 Siehe: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F5 (Stand: 30. 10. 2004)
27 Niehuus, Reiserecht in der anwaltlichen Praxis (1996), § 9, Rdnr. 71. Selbstverständlich zählt auch das Internet dazu.
28 So allgemein zur Reisebeeinträchtigung: Isermann, in: Beck’sches Richterhandbuch, [2. Aufl.], Kap. B IX, Rdnr. 22.
29 LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 313 = TranspR 1991, 77.
30 Etwaiges Verschulden der örtlichen Reiseleitung im Zielgebiet oder das seiner Leistungsträger muss sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen. LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 313 = TranspR 1991, 77.
31 LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 314.
32 Z.B. Zugangs- und Zufahrtskontrollen vor der Anlage.
33 Siehe dazu Fn. 20.
34 Ebenso: Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 162.
35 LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991,313 = TranspR 1991,77. Dabei darf er aber Reisende nicht wie unmündige Kinder behandeln, denen gewisse „Wahrheiten“ nicht zugemutet werden können.
36 Fn. 3, Rdnr. 212 (S. 180).
37 Siehe dazu etwa OLG München, RRa 2002, 57, 67 (Jamtal).
38 Nur weil diese im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde, hat das LG Hannover eine solche Pflicht nicht angenommen.
39 Vgl. dazu auch H.W. Eckert, Die Risikoverteilung im Pauschalreiserecht, [2. Aufl.], S. 123 f. Siehe dazu auch OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014 = MDR 1992, 744 sowie Staudinger/J. Eckert, (Fn. 6), § 651 a BGB, Rdnr. 118.
40 So auch Führich, (Fn. 3), Rdnr. 212 (S. 180).
41 Oben Fn. 4.
42 NJW 1982, 1521.
43 Vgl. dazu auch OLG München, RRa 2004, 2 3. Diese Ansicht hatte auch schon Löwe, Das neue Pauschalreiserecht 1981, S. 109, vertreten.
44 Siehe dazu auch die Nachweise aus der Rspr. Bei Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 161.
45 Fn. 3, Rdnr. 211 und 212.
46 Vgl. dazu auch Peter/Tonner, NJW 1992, 1794; MünchKomm-BGB/Tonner, § 651 c Rdnr. 43, Tonner/Krause, NJW 2000, 3665
47 Wegen Einzelheiten siehe oben II 2 b.
48 Ebenso: Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 162.
49 LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 313 = TranspR 1991,77. Dabei darf er aber Reisende nicht wie unmündige Kinder behandeln, denen gewisse „Wahrheiten“ nicht zugemutet werden können.