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Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
[Reiserecht aktuell 2003,63 ff.]
Man sollte denken, dass nach den vielen Katastrophen der letzten Jahre (11. September, Terroranschläge, Entführungen, Hochwasser, Hurrikans usw.) hinreichend geklärt ist, wann ein Reisender den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen kann. Der Krieg im Irak (der sog. zweite Golfkrieg), hat die Reiserechtler aber eines Besseren belehrt. Neue Fragestellungen und unterschiedliche Meinungen sind zu Tage getreten.
Die reiserechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Krieg im Irak unterscheiden sich von denen, die in den bisherigen Fällen gestellt wurden, in einem wesentlichen Punkt: Bislang haben sich die Katastrophen nahezu immer im Urlaubsland selbst abgespielt (Ägypten, Türkei, Indonesien, Jamaika). Kurz vor und während des Irak-Krieges stellte sich die Frage, ob einem Reisenden ein Recht zur kostenlosen Kündigung des Reisevertrages im Rahmen des § 651 j BGB auch dann zusteht, wenn der Krieg nicht im Urlaubsland selbst stattfindet, sondern in einem Nachbarstaat oder in der Region. Und noch eine Besonderheit fällt auf: Viele Touristen, die nun Bedenken haben, ihren Urlaub in der Türkei, in Ägypten oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verbringen, haben ihre Reise zu einem Zeitpunkt gebucht, zu dem man bereits ernsthaft damit rechnen musste, dass es im Irak zu Kriegshandlungen kommen würde, jedenfalls aber konnte.
Erstaunlicherweise wurde dennoch vielerorts die Ansicht vertreten, die Reisenden hätten ein Recht zur kostenlosen Stornierung ihrer Reise oder sie hätten wenigstens ein Recht darauf, dass ihnen dieses zugebilligt würde.1 Man mag ja seine Meinung dazu haben, ob die Reiseveranstalter gut beraten gewesen sind, gegenüber ihren Kunden kulant zu verfahren. Dies zu beurteilen oder zu empfehlen ist aber nicht die Aufgabe des Reiserechtlers; die Kaufleute in den Reiseunternehmen wissen auch so, was zu tun ist. Von einem Juristen werden Auskünfte zur Rechtslage erwartet. Und dabei muss das IST, nicht das SOLLTE einer Rechtslage dargestellt werden.
Nach § 651 j BGB, der die Fälle der Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt regelt, müssen drei Kriterien erfüllt sein, damit einem Reisenden das Recht der kostenlosen Stornierung zusteht.
Die erste Forderung: Es muss ein Fall „höherer Gewalt“2 vorliegen. Wenn die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen öffentlich verbreitet, „Krieg und Kriegsgefahr sind Fälle höherer Gewalt und erlauben eine kostenlose Kündigung“,3 dann ist das richtig, wenn Krieg oder eine unmittelbare Kriegsgefahr im Urlaubsland droht. Findet der Krieg aber in einem anderen Land, sei es auch in einem sog. Anrainerstaat, statt, ist diese Aussage so nicht mehr uneingeschränkt richtig.4 Höhere Gewalt kann m. E. nur dann angenommen werden, wenn die Kriegshandlungen konkret auf das Urlaubsgebiet ausstrahlen.
Das ergibt sich m. E. zwingend, wenn man ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 651 j BGB nicht unbeachtet lässt: Die einzelne Reise muss durch ein Ereignis, das als „höhere Gewalt“ anzusehen ist, „erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet“ sein. Diese Voraussetzung war während des zweiten Golfkrieges bislang5 nicht gegeben. Auch wenn in zwei vereinzelt gebliebenen, elf Jahre alten Urteilen6 anders entschieden wurde: Der Krieg im Irak und einige Demonstrationen in den Anrainer- oder Nachbarstaaten des Irak haben die sichere Durchführung der Reisen bislang7 nicht gefährdet. Diese Kriegsereignisse sind daher bis zum heutigen Tag keineswegs „ohne weiteres höhere Gewalt”.8
Auch die dritte gesetzliche Forderung darf nicht unerwähnt bleiben: Das die Reise gefährdende, erschwerende oder beeinträchtigende Ereignis darf bei der Buchung der Reise nicht bereits vorhersehbar gewesen sein. Sicher mag es auch sog. Langzeit-Bucher geben, die ihre Reise schon vor mehr als sechs oder neun Monaten gebucht haben. Aber ebenso sicher müssen sich einige Reisende fragen lassen, ob im Zeitpunkt ihrer Reisebuchung der Krieg im Irak wirklich noch unvorsehbar war. Denn ein nicht unerheblicher Teil der Reisen, die in diesen Tagen angetreten werden sollen, oder bereits angetreten wurden, sind mit Sicherheit nicht schon vor einem Jahr gebucht worden. Wer aber eine Reise bucht, obwohl er mit einem Krieg rechnen musste, kann sich nicht auf Unvorsehbarkeit berufen.9
Kurzum: Während Führich hinsichtlich der Voraussehbarkeit der höheren Gewalt eine konkrete Gefahrenlage und bei der Beeinträchtigung der Reise schon einen Krieg in der Nähe des Urlaubslandes ausreichen lassen will, vertrete ich die umgekehrte Auffassung: Krieg in einem Nachbarstaat oder in der Region um das Urlaubsland ist nur dann höhere Gewalt, wenn er sich auf die konkrete Reise auch tatsächlich auswirkt, d.h. sie beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet und das in erheblichem Maße! Der bloße Umstand, dass er in einem Nachbarland stattfindet, genügt nicht. Und hinsichtlich der Voraussehbarkeit muss m. E. eine Gefahrenlage nicht konkret vorliegen; vielmehr muss es reichen, dass sich die Gefahr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit realisieren könnte.
Um nicht missverstanden zu werden, möchte ich es nochmals klarstellen: Ich will keineswegs den betroffenen Reisenden das Recht bestreiten, ihre Reise abzubrechen oder gar nicht erst anzutreten, wenn sie Angst oder „ein ungutes Gefühl“ dabei haben. Das kann ein Reisender nach der geltenden Rechtslage immer tun und so soll und muss es auch bleiben. Ich halte es aber für nicht richtig, dass sie dies in jedem Fall und ohne Kostenbeteiligung tun können sollen und damit das Risiko der Vertragsbeendigung allein auf den Veranstalter abwälzen. Man mag ja die derzeitige Rechtslage für wünschenswert halten oder nicht – man kann sie aber nicht ignorieren.
Fußnoten:
- So jedenfalls verstehe ich auch die Ausführungen von Führich, RRa 2003, … (in diesem Heft).
- Zum Begriff nach deutschem und europäischen Recht siehe Tonner, Der Reisevertrag (4. Aufl. 2000), § 651 j BGB, Rdnr. 6.
- Presseerklärung vom 20. März 2003 (http://de.news.yahoo.com030320/12/3crpd.html)
- Man denke an Sri Lanka, ein Urlaubsgebiet, in dem in Norden der Insel und in weit geringerer Distanz als Türkei und Irak voneinander entfernt sind, seit Jahren ein Bürgerkrieg tobt, während sich im Süden die Urlauber erholen. Wer spricht da heute noch von Kündigung wegen höherer Gewalt? Siehe dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 573; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, RRa 1995, 144; aber auch LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 691 = VuR 1991, 174. Dazu auch Tonner, a.a.O., Rdnr. 13.
- Das Manuskript wurde am 25. März 2003 abgeschlossen.
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, NJW-RR 1992, 312; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014.
- Siehe Fn. 5.
- So aber Führich, a.a.O.
- Ebenso Tonner, a.a.O., Rdnr. 12 zu politischen Unruhen.
