Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main und Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock

[ReiseRecht aktuell 2002, 98 ff]

Gleich, ob Geiselnahme, Verschleppung oder Terroranschläge: Nach jedem Gewaltakt mit touristischem Bezug wird in der Öffentlichkeit die Frage diskutiert, ob ein Reisender den abgeschlossenen Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen kann. Das war so bei der Geiselnahme von Touristen auf den Philippinen im Jahre 2000, bei den Anschlägen in der Türkei oder in Luxor, beim Anschlag auf das World Trade Center in New York am 11.9.2001 und auch in der Folge des Terroranschlages auf Djerba. Hier kam aber eine neue Frage hinzu: Haben die Opfer Anspruch auf Schadensersatz? Diese Frage ist – soweit ersichtlich – nicht aus dem Kreis der Reisenden gestellt worden, sondern von so genannten Opferanwälten, die offensichtlich damit Aufmerksamkeit erregen wollten und dies dank der stets nach sensationellen Schlagzeilen gierigen Boulevard-Presse auch erreicht haben. Dennoch bleibt festzustellen, dass die Aussagen und Statements zu diesem Thema nicht immer von der notwendigen Sachkunde geprägt sind; das gilt leider auch für die mancher Juristen.1

Aus diesem Grund soll einigen Fragen, die im Zusammenhang mit diesem tragischen Anschlag aufgekommen sind, sachlich nachgegangen werden. In erster Linie geht es um mögliche Ansprüche von Opfern derartiger Ansprüche nach geltendem Recht. Daneben soll das immer wieder diskutierte Problem eines kostenlosen Stornos im Zusammenhang mit Terroranschlägen angesprochen werden. Es drängen sich aber auch einige rechtspolitische Fragen auf.

I. Rücktritt wegen höherer Gewalt

Weniger im Fokus der allgemeinen Aufmerksamkeit stand nach Djerba die Frage, ob Reisende noch nicht angetretene Reisen kostenlos stornieren können. Ein Reisender kann einen Vertrag grundsätzlich immer kündigen. Es stellt sich nur die Frage, welche juristischen Konsequenzen an eine solche Willenserklärung geknüpft sind. Wird die Reise infolge eines Mangels gekündigt, der die Reise erheblich beeinträchtigt, richten sich die Rechtsfolgen nach § 651 e BGB: Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine Entschädigung verlangen. Gleiches gilt, wenn ein Reisender – etwa weil er durch einen Vorfall im Urlaubsgebiet Angst bekommen hat – bereits vor Reisebeginn zurücktritt (§ 651 i BGB). Regelmäßig werden für diese Fälle so genannte Stornokosten als pauschalierter Schadensersatz erhoben.

Soll das Risiko nutzlos aufgewendeter Vorleistungen auf den Reiseveranstalter verlagert werden, muss die Angst gewissermaßen verobjektiviert sein. Diese Aufgabe muss der Begriff der höheren Gewalt in § 651 j Abs. 1 BGB leisten. Die Konkretisierung der höheren Gewalt auf terroristische Anschläge bereitet aber nicht unerhebliche Probleme. Die deutsche Rechtsprechung war in der Vergangenheit eher zurückhaltend.2 Man kann die Dinge aber auch anders sehen, wie die Entscheidung des österreichischen OGH beweist, der wegen drohender PKK-Attentate in der Türkei nach der Verhaftung des PKK-Führers Özalan ein kostenloses Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt gewährte.3 In Deutschland fehlen dazu ebenso wie zu den Folgen des Anschlags von Luxor im Jahre 1997 Entscheidungen, weil die Reiseveranstalter durch großzügige Umbuchungsangebote das streitige Austragen eines Konflikts über ein kostenloses Rücktrittsrecht verhindert haben.

Es besteht Einigkeit, dass höhere Gewalt dann nicht mehr vorliegt, wenn das Ereignis – der Anschlag – vorhersehbar war.4 Da der Anschlag auf Djerba weder für Veranstalter noch für Reisende vorhersehbar war, sind die Voraussetzungen insoweit erfüllt. Wenn in einem bisher friedlichen Land ein Anschlag verübt wird, liegt höhere Gewalt gemäß § 651 g Abs. 1 BGB vor.

Damit ist aber noch nicht endgültig entschieden, ob in concreto wirklich wegen höherer Gewalt gekündigt werden konnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Anschlag gegen die Touristen und nicht nur gegen die Synagoge gerichtet war, ist doch festzuhalten, dass er immerhin nicht gegen eine Ferienanlage verübt wurde. Wer will in der gegenwärtigen Situation entscheiden, ob mit einem Anschlag auch gegen eine Ferienanlage zu rechnen ist? Es ist das Wesensmerkmal des Begriffs der „Gefährdung“, die § 651 j Abs. 1 BGB voraussetzt, dass ein Ereignis eintreten kann, aber nicht muss. Hier besteht erhebliche Rechtsunsicherheit; wie unterschiedlich man entscheiden kann, zeigt das erwähnte Urteil des österreichischen OGH. Wünschenswert wäre aus deutscher Sicht eine klarstellende Entscheidung des BGH.

Wer nach dem Anschlag gebucht hat, kann sich nicht mehr auf höhere Gewalt berufen, denn weitere Anschläge sind nun nicht mehr „unvorsehbar“ i.S.d. § 651 j BGB.5 Das gilt wohl nicht nur für Tunesien, sondern leider für die ganze Region. Es stellt sich die Frage, ob künftig überhaupt noch davon ausgegangen werden kann, dass Terroranschläge in Urlaubsgebieten rund ums Mittelmehr „unvorhersehbar“ i.S.d. § 651 j BGB sein können. Denn angesichts der nunmehr allgemeinen Bedrohungslage, weltweit, aber auch in Deutschland, besteht allerorten eine wenigstens abstrakte Gefahr, Opfer eines Terroranschlages zu werden. Damit wäre insoweit kein Platz mehr für höhere Gewalt, wenn man den Begriff der Voraussehbarkeit allzu sehr strapazierte. Es muss sich aber um eine konkret vorsehbare Gefahr handeln, ebenso, wie nur konkrete Gefahren deliktische Verkehrssicherungspflichten auslösen (s.u. III.2). Es kann nicht sein, dass allein die allgemeine Erklärung einer terroristischen Vereinigung, sie werde Anschläge verüben, die höhere Gewalt ausschließt.

Insgesamt führt die gegenwärtige Anwendung des § 651 j BGB zu nicht befriedigenden Ergebnissen. Das Risiko, nutzlos aufgewendete Vorleistungen zu tragen, ist unausgewogen und im Einzelfall schwer vorhersehbar zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden verteilt.

Dies führt zu Überlegungen de lege ferenda. Terroranschläge kommen weder aus der Sphäre des Reisenden noch des Reiseveranstalters. Sie berühren die Interessen der Parteien, die jeweilige Gegenleistung zu erlangen, gleichermaßen. Deswegen sollten sie sich das Risiko teilen. Vielleicht war der auf § 242 BGB gestützte Gedanke des BGH in dem seinerzeit viel kritisierten Tschernobyl-Urteil,6 der genau dieses vorschlug, doch nicht so schlecht.

Für marktschreierische Lösungen gibt das Thema kostenloses Storno bei Terroranschlägen jedenfalls nichts her. De lege lata sind die Ergebnisse sehr differenziert, und ob und in welche Richtung Überlegungen de lege ferenda angebracht sind, müsste erst noch ausgelotet werden.

II. Gewährleistungsansprüche

Unproblematisch dürften die Gewährleistungsansprüche der Opfer sein. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Terroranschlag, der zu einer Beeinträchtigung der Reise führt, ein Mangel gemäß § 651 c BGB ist. Daraus folgen Minderungsansprüche gemäß § 651 d BGB und bei Erheblichkeit, die regelmäßig vorliegen dürfte, ein Rücktrittsrecht gemäß § 651 e BGB. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Mangel so auf die Reise ausstrahlen kann, dass sie insgesamt wertlos ist, so dass eine teilweise Entschädigung des Reiseveranstalters gemäß § 651 e Abs. 3, S. 2 nicht in Betracht kommt.7 Eine derartige Situation dürfte hier anzunehmen sein. Die Frage braucht hier aber nicht vertieft zu werden, da nach unserer Kenntnis im gegebenen Fall der Reisepreis zurückgezahlt wurde und diese Frage auch nicht im Mittelpunkt der Diskussion steht, da der Reisepreis im Verhältnis zu den erwogenen Schadensersatzbeträgen kaum ins Gewicht fällt.

III. Schadensersatzansprüche

1. Bei Schadenersatzansprüchen ist zunächst an § 651 f Abs. 2 BGB zu denken. Dieser Anspruch ist nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 5 der EG-Pauschalreise-Richtlinie zwingend geboten.8 Eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung liegt vor.9 Mehr als fraglich ist aber das Verschulden des Reiseveranstalters. Zwar gilt – ebenfalls zwingend gemäß Art. 5 der Pauschalreise-Richtlinie – eine Beweislastumkehr, doch muss der Reisende trotzdem Umstände vortragen, aus denen sich eine Gefährdung hätte ergeben können, etwa umlaufende Ernst zu nehmende Gerüchte über konkret bevorstehende Terroranschläge oder Sicherheitsmängel. Es wäre dann Sache des Reiseveranstalters, die Nichtexistenz oder Nichtrelevanz derartiger Gerüchte bzw. Sicherheitsmängel nachzuweisen. Auch diese Ansprüche stehen nicht im Mittelpunkt des Interesses, da sie allenfalls zu Tagessätzen von 50 Euro führen.

In Zukunft wird es einen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch geben, der im Reiserecht auf § 651 f Abs. 1 BGB zu stützen sein wird.10 Aber auch dann bleibt es beim – wenn auch durch die Beweislastumkehr abgemilderten – Verschuldenserfordernis.

2. Kommen im Fall Djerba Schadensersatzansprüche im Rahmen des Regelwerkes reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche und vertragliche Schmerzensgeldansprüche de lege lata nicht in Betracht, stellt sich die Frage nach Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus anderen Rechtsgründen. Zu denken wäre an eine deliktische Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dies setzt aber ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten voraus, was im Gegensatz zu § 651 f BGB vom Geschädigten zu beweisen wäre. Als solches kann man zwar grundsätzlich das Nichteinschreiten eines Reiseveranstalters bei Kenntnis einer Gefahr sehen, doch muss diese Gefahr konkret sein. Der bloße Hinweis auf „Kenntnis von der Existenz terroristischer Zellen im Land“11 dürfte dafür ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis, „die Synagoge sei einer der wenigen touristischen Anziehungspunkte auf Djerba“12 gewesen. Oder soll allein die Besichtigung touristischer Anziehungspunkte schon als Setzung einer Gefahr anzusehen sein? Wollte man dem folgen, so bedeutete das, dass ein Reiseveranstalter auch ohne konkrete Bedrohungslage ab sofort z.B. weder die Peterskirche in Rom noch den Kölner Dom in ein touristisches Besichtigungsprogramm aufnehmen dürfte, weil diese als Symbole der Christenheit potentielle Objekte für Terroranschläge sein könnten.

Beim Anschlag auf Djerba scheint es uns nach den bislang bekannt gewordenen Erkenntnissen nicht seriös zu sein, den Vorwurf zu erheben, der Veranstalter habe seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Nach den Maßstäben, die von einem vernünftigen Betrachter angelegt werden, ist eine solche prophetische Fähigkeit nicht zu verlangen. Tunesien galt bislang stets als ein sicheres Reiseland in den Maghreb-Staaten. Ein Reisender muss heutzutage normale Kriminalität (allgemeine Gefahr des Überfalls, Diebstahl) als lebenstypisches Risiko hinnehmen13 und wohl – wie wir längst, spätestens aber seit 1997 wissen – auch die Risiken des neuen Phänomens Terrorismus, das uns nicht erst seit heute und auch in heimischen Regionen begegnet – sofern es sich nicht um höhere Gewalt handelt.

Allerdings wird man nicht gleichzeitig höhere Gewalt gemäß § 651 j BGB und ein Verschulden gemäß §§ 651 f bzw. 823 Abs. 1 BGB ausschließen können. Entweder war ein Terroranschlag vorhersehbar – dann treffen den Veranstalter erhöhte Sicherheitspflichten, wozu auch Warnhinweise an die Reisenden14 und das Streichen besonders gefährdeter Ziele gehört – oder ein Terroranschlag war nicht vorhersehbar, dann sind die Voraussetzungen der höheren Gewalt gemäß § 651 j erfüllt. Ein Reiseveranstalter würde widersprüchlich handeln, wenn er wegen desselben Vorkommnisses sowohl Schadensersatzleistungen an die Opfer verweigert als auch kostenlose Stornos.

IV. Die Tätigkeit von Opferanwälten

Wenn daher Juristen schon wenige Tage nach dem Anschlag meinen, allein auf der Basis vorläufiger Ermittlungsergebnisse Ansprüche „in Millionenhöhe“15 anmelden zu können, ist das einigermaßen erstaunlich. Wir kritisieren keinesfalls, dass Juristen die Interessen von Opfern vertreten, und auch nicht, dass versucht wird, ein angemessenes Schmerzensgeld zu erstreiten; kritisiert wird allein die Art ihres Vorgehens.

Zunächst drängt sich die Frage auf, welchen sachlich rechtfertigenden Grund es gab, die Mandatierung ohne Not öffentlich zu verlautbaren. Jeden Tag übernehmen Anwälte Hunderte von Mandaten von Geschädigten, aber diskret und ohne Presserummel. Es mag sicherlich Fälle geben, bei denen der Druck der öffentlichen Meinung hilfreich ist und daher bewusst eingesetzt werden muss; das sollte aber die Ausnahme sein. Doch ist die bedenkliche Entwicklung auszumachen, dass in Deutschland in zunehmenden Maße leider einige Anwälte in jedem einzelnen Großschadens-Fall die Öffentlichkeit suchen, noch bevor sie die Rechtslage geklärt haben.

Besonders erstaunlich ist, dass die Klage bereits zu einem Zeitpunkt angekündigt wurde, in dem nach eigenem Bekunden die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen war.16 Jeder Jurist lernt, dass zunächst die Fakten feststehen müssen, bevor die Beurteilung der Rechtslage erfolgen kann. Erst danach kann eine seriöse Aussage zur Haftung gemacht werden. Jedes andere Vorgehen ist nicht lege artis.

Das gilt auch für die reißerisch wirkende Ankündigung zur Höhe der Forderungen. Denn selbst wenn den tunesischen Staat ein Verschulden träfe, ist es unrealistisch, dass solch immense Schadensersatz- und Schmerzensgeldsummen vor einem tunesischen Gericht erstritten und vor allem auch vollstreckt werden können. Und eine Klage vor einem deutschen Gericht gegen den tunesischen Staat ist mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig. Es hätte erwartet werden können, dass man sich zumindest erste Einblicke in tunesisches Amtshaftungsrecht verschafft, bevor man eine derartige Klagemöglichkeit in den Raum stellt.

Möglicherweise wurde das dann erkannt und deshalb am Tag darauf angekündigt, man werde auch den Reiseveranstalter TUI belangen.17 Dazu müsste aber der Nachweis geführt werden, dass der Reiseveranstalter konkrete Kenntnisse von einer konkreten Gefahr gehabt hat und dennoch die Besichtigungstouren zu jüdischen Synagoge durchgeführt hat. Das ist aber nach den bisher bekannten Erkenntnissen nicht der Fall. Neben der Sache ist es, eine Kenntnis der Gefährlichkeit aus dem Umstand abzuleiten, „dass der Reiseveranstalter die Synagoge nach dem Anschlag nicht mehr anfährt“,18 denn die Gefährdung wurde erst durch den Anschlag selbst offenbar.

Aber selbst wenn dieser Nachweis gelänge, ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass ein deutsches Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld in der geforderten Höhe zubilligen würde. Noch haben wir keine amerikanischen Verhältnisse – wenngleich mancher „Berufs-Opferanwalt“ sich das sicher wünscht. Wer den Concorde-Absturz als „Muster“ ins Gespräch bringt,19 übersieht oder hat nicht verstanden, dass diesem Fall so viele rechtliche Besonderheiten zugrunde lagen, dass gerade er nicht als „Muster“ für andere Flugzeugabstürze und schon gar nicht für andere Großschäden taugt.20

V. Opferfonds oder Schicksal?

Der Mensch unserer Zeit hat offensichtlich vergessen, dass es ein Schicksal gibt; das allgemeine Lebensrisiko, dem jeder ausgesetzt ist, im Alltag ebenso wie im Urlaub, wird verdrängt. In der Folge setzt sich die Grundeinstellung durch, dass „für alles, was einem passiert, doch von irgend jemandem Schadensersatz verlangt werden können muss. Und wenn sich niemand findet, muss eben der Staat einspringen.“21

Folgt man dieser modernen Lebensphilosophie, ist der von Bundesinnenminister Otto Schily initiierte deutsche oder europäische Terror-Opferfonds,22 den mit Sicherheit andere als ihren Erfolg reklamieren werden, ein Lösungsansatz, der auf den ersten Blick vernünftig erscheint. Allein schon, weil er weitere peinliche Auftritte einer bestimmten Art von Anwälten entbehrlich macht.

Auf den zweiten Blick macht die Einrichtung eines solchen Hilfsfonds aber nachdenklich. Zwar spricht nichts dagegen, dass Opfer, die keine Ansprüche gegen einen Schädiger geltend machen können, nicht allein gelassen werden. Doch es gibt noch viele andere Opfer von Gewalttaten: Der Massenmord im Zusammenhang mit dem Amoklauf eines Schülers in Erfurt hat es uns wieder deutlich gezeigt. Wird künftig auch für diese und Opfer anderer Gewalttaten jeweils ein Hilfsfonds eingerichtet werden?

Man mag darauf verweisen, dass, falls jemand Opfer einer Gewalttat in Deutschland wird, unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche, nämlich aus dem Opferentschädigungsgesetz bestehen. Doch macht gerade dieser Hinweis deutlich, dass auch der zu neu gründende Terror-Opfer-Fonds wohl nur die Versorgung der Opfer bzw. deren Hinterbliebenen sichern kann; Schmerzensgeldansprüche wird er nicht befriedigen können. Es ist keine Frage, dass das Schicksal der Opfer des Terroranschlages auf Djerba und auch der Hinterbliebenen schrecklich ist. Aber es darf die Frage erlaubt sein, warum der Schmerz und das Leid der Betroffenen in diesem Fall anders zu beurteilen sein sollen als z.B. das Leid von Menschen, denen der Lebenspartner oder das Kind in Deutschland durch einen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehenden Autofahrer oder einen Amokläufer entrissen wurde. Wir vermögen da keinen Unterschied zu sehen. Daher kann es nicht kommentarlos hingenommen werden, dass im einen Fall „Schmerzensgeldansprüche in Millionenhöhe“ reklamiert und ggf. gewährt werden, im anderen Fall aber nicht.

Da aber Opfer von Straftaten auf deutschem Boden nicht anders gestellt werden sollten als solche, die im Ausland zu Schaden gekommen sind, müsste das deutsche Opferentschädigungsgesetz angepasst werden. Dass das geschieht, erscheint derzeit unwahrscheinlich, nachdem der Gesetzgeber gerade bei der kurz vor dem Abschluss stehenden Reform des Schadensersatzrechts23 sich nicht entschließen konnte, ausdrücklich auch Hinterbliebenen einen Schmerzensgeldanspruch zu gewähren.24 Das ist bereits kritisiert worden.25 Das weiterhin zu thematisieren und ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu bringen, ist daher sicher verdienstvoll. Allerdings bedarf es dazu nicht der spektakulären Ankündigungen von unrealistischen Forderungen, zumal diese eher geeignet sind, die Ernsthaftigkeit des Themas in Frage zu stellen. Deswegen leisten die jüngsten Beiträge bestimmter Anwälte den Opfern eher einen Bärendienst.

Fußnoten:

  1. Dazu schon Schmid, NJW Heft 21/2002, vom 21.5.2002 (Editorial) S. III.
  2. Vgl. die Nachweise bei Tonner, Der Reisevertrag [4. Aufl. 2000], § 651 j BGB, Rdnr. 19.
  3. OGH, RRa 2002, * (in diesem Heft) mit krit. Anm. Wukoschitz.
  4. Führich, Reiserecht [3. Aufl. 1998], Rdnr. 442; Tonner, a.a.O., § 651 j Rdnr. 6, 12.
  5. Führich, a.a.O., Rdnr. 442; Tonner, a.a.O., § 651 j BGB, Rdnr. 8.
  6. BGHZ 109, 224 = VuR 1990, 81 (Ls.) mit Anm. Tonner. Kritisch dazu Tempel, NJW 1990, 821.
  7. BGH, NJW 2000, 1188 = RRa 2000, 85 – Reitunfall.
  8. EuGH, Urt. vom 12.3.2002, Rs. C-168/00 – Leitner, RRa 2002, 117 (in diesem Heft).
  9. Nach dem Leitner-Urteil ist fraglich, ob an der Erheblichkeit der Beeinträchtigung festgehalten werden kann. Siehe dazu Tonner/Lindner, NJW 2002, 1475.
  10. Dazu Willingmann, in: Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (Hrsg.), DGfR Jahrbuch 2001 [2002], S. 99.
  11. Siehe Bild am Sonntag (BamS) vom 21.4.2002.
  12. Siehe BamS, a.a.O.
  13. Vgl. Tonner, a.a.O., § 651 c BGB, Rdnrn. 28 ff.
  14. Zum Zusammenhang von Sicherheitspflichten und Warnhinweisen vgl. OLG München, RRa 2002, 57 – Jamtal, mit Kommentar Röckrath, RRa 2002, 49.
  15. BamS, a.a.O. In der Meldung der Associated Press vom 21.4.2002, 19:33 Uhr ist dann schon von „mehreren Zehnmillionen“ die Rede. Am 23.4.2002 zitiert dann die Financial Times Deutschland E. Giemulla mit einer Forderung von „15 bis 20 Mio. Euro“.
  16. BamS, a.a.O. ; Spiegel-online 23.4.2002.
  17. Meldung der Deutschen Presse-Agentur vom 22.4.2002, 20:37 Uhr.
  18. So G. Baum in der Talkshow Stern TV am 8.5.2002.
  19. Siehe BamS, a.a.O. („Ein Schmerzensgeld in Millionenhöhe wie bei der Concorde-Katastrophe“)
  20. Siehe dazu Schmid, Süddeutsche Zeitung vom 19. Juni 2001, S. V2/2 („Millionen oder Almosen: Schmerzensgeldzahlungen für Concorde-Hinterbliebene nicht beispielhaft für andere Reiseunfälle“) und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5.Juli 2001, S. 9 („Einzigartiges Schmerzensgeld“) sowie ders., in: Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (Hrsg.), DGfR Jahrbuch 2001 [2002] S. 17 ff.
  21. So zutreffend Michael Streck, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, in Financial Times Deutschland vom 6. 5.2002.
  22. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.4.2002.
  23. Der Entwurf wurde vom Bundestag am 18.4.2002 und vom Bundesrat am 31.5.2002 angenommen. Bei Redaktionsschluss war das Gesetz noch nicht im BGBl. verkündet. Es soll zum 1.8.2002 in Kraft treten.
  24. Siehe dazu Willingmann, a.a.O., S. 113 f.
  25. So. z.B. Schmid, „Das deutsche Schadensersatzrecht ist verbraucherfeindlich“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4.10.2000, S. 14; „Das deutsche Schadensersatzrecht ist dringend reformbedürftig“, in: MDR Heft 23/2000, S. R1 (Blickwinkel); Die Zeit vom 26.4.2001, S. 94; M. Peichl, „Das deutsche Recht kennt keinen Schmerz“, in: Fremdenverkehrswirtschaft vom 26.2.2001, S. 154 und Süddeutsche Zeitung vom 13.3.2991, S. V2/3; Willingmann, a.a.O.

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