Luftverkehrsrecht

Die Fluggastrechte-Verordnung

Der wesentliche Inhalt der sog. Fluggastrechte-Verordnung (VO EG Nr. 261/2004)

Mit der Fluggastrechte-Verordnung, die im Amtsdeutsch „Verordnung (EG) Nr. 261/2004” des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen“ heißt, soll der Schutz der Fluggäste erhöht werden.

Das Regelwerk ist bei genauer Betrachtung sehr viel komplizierter als es zunächst scheint. Die nachfolgende Darstellung ist eine Zusammenfassung, die zur Erreichung besserer Verständlichkeit die wichtigsten Regelungen nicht in der Tiefe darstellt, die für eine zutreffende rechtliche Beurteilung notwendig wäre. Die nachfolgenden Ausführungen können daher keine Beratung ersetzen; ich empfehle daher dringend, vor der Geltendmachung von Ansprüchen sich von einem fachlich versierten Anwalt beraten zu lassen, denn neben dem reinen Wortlaut der Verordnung ist auch die zahlreiche Judikatur dazu zu berücksichtigen (siehe dazu auch oben die Rubrik „aktuelle Urteile“). Zur Vertiefung empfehle ich den Online-Kommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, der auch für Laien verständlich ist.

Im Kern enthält die Verordnung gemeinsame Vorschriften für die Entschädigung der Fluggäste und Unterstützungsleistungen im Fall der Nichtbeförderung, bei Annullierungen und großen Abflug-Verspätungen.

I. Der Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt nach Art. 3 für Fluggäste, die

  • auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
  • von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten.

Die Verordnung gilt somit für alle, auch nicht-europäische Luftfahrtunternehmen, die von einem europäischen Flughafen abfliegen. Sie gilt aber bei Flügen vom einem Drittstaa zu einem Flughafen der EU nur für die EU-Luftfahrtunternehmen.

Weiter Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich, außer im Fall einer Annullierung, zu der zuvor angegebenen Zeit, oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

Die Verordnung gilt aber nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist (z.B. ID 90 AD 50 usw.). Ein Tarif, den der Reisende nicht kennt, weil er  in einem Reisepreis eingebunden ist, fällt aber nicht darunter (LG Darmstadt, Urt. v. 2.3.2011 – 7 S 95/10, RRa 2011, 134).

II. Die Tatbestände

Nach der Verordnung haben Fluggäste in folgende Situationen bestimmte Rechte:

  • im Falle einer Nichtbeförderung gegen ihren Willen (Art. 4);
  • bei Annullierung des Fluges (Art. 5);
  • bei Verspätung des Fluges (Art. 6).

1. Die Nichtbeförderung 

a. Die Nichtbeförderung wegen Überbuchung

Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen eine entsprechende Entschädigung die Beförderung gegen ihren Willen verweigern. Die ausführenden Luftfahrtunternehmen müssen Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen Vorrang geben.

b. sonstige Nichtbeförderungen

Umstritten ist, ob auch Nichtbeförderungen, die andere Ursachen haben, unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Höchstrichterlich ist das noch nicht eindeutig entscheiden. In der Fachliteratur wird dies aber überwiegend bejaht. Auch verschiedene Untergerichte haben sich dieser Meinung bereits angeschlossen. Das ergibt sich m. E. daraus, dass der Begriff der Nichtbeförderung in Art. 2 Buchstabe j VO definiert wird als „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs.2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind“.

Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung  zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

– Der Fluggast muss eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug gehabt haben  oder er ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug verlegt worden;

– der Fluggast muss sich zur angegebenen Zeit (oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug) zur Abfertigung eingefunden haben;

– dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wurde der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.

Verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug (z.B. Frankfurt – Mailand), weil der Zubringerflug (Hamburg – Frankfurt) verspätet am Umsteigeflughafen Frankfurt ankam, soll nach Ansicht des BGH (Urt. v. 30.4.2009 – Xa 78/08, RRa 2009, 239) kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung bestehen, wenn das Flugzeug bereits vom Flugsteig abgerollt ist. Dann ist dem Fluggast der Zustieg nicht verweigert worden. Das sieht auch das LG Frankfurt so (Urt. v. 23.9.2010 – 2-24 S 28/10, RRa 2010, 273).

2. Die Annullierung

Nach Art. 2 Buchstabe l VO versteht mann unter Annullierung „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

Von einer Annullierung ist nach Ansicht der Generalanwältin beim EuGH Eleanor Sharpston auch auszugehen, wenn ein Flugzeug abfliegt, dann aber zum Abgangsflughafen zurückkehrt und der Flug nicht fortgesetzt wird (siehe Rn. 32 der Schlussanträge in der Rs. C-83/10 – Rodriguez ./. Air France). Der Grund für die Umkehr ist dabei unerheblich.

Es ist wahrscheinlich, dass der EuGH den Schlussanträgen folgt.

Ob der EuGH dabei auch entscheidet, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der Flug nach der Rückkehr zum Startflughafen mit Verspätung erneut durchgeführt wird, ist fraglich. Ich meine aber, dass der zunächst begonnene erste Flug(versuch) unberücksichtigt bleiben muss, so dass der Flug zu beurteilen ist, mit dem dann die vertraglich geschuldete Beförderung zum Endziel auch erfolgt.  Hier ist dann eine Verspätung anzunehmen.

3. Die („große“) Verspätung

Nach der Sturgeon-Entscheidung (Rs. C 402/07, RRa 2009,  282) liegt eine „große Verspätung vor“, wenn ein Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Mit „Endziel“ ist dabei der Zielort gemeint, der auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges angeben ist; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird (Art. 2 Buchstabe h VO).

Es besteht in der deutschen Literatur und Rechtsprechung aber inzwischen Einigkeit, dass neben der Ankunfts- auch eine Abflug-Verspätung vorliegen muss.

Der Bundesgerichtshof vertritt die (m.E. zutreffende) Ansicht, dass dabei sogar die Zeitspanne des Art. 6 I VO beachtet werden muss und hat den EuGH um Stellungnahme gebeten (Beschl. v. 9.12.2010 – Xa ZR 80/10, RRa 2001, 84). Das bedeutet, dass sich der Abflug

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um drei Stunden oder mehr oder
  • bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert haben muss.

III. Die Rechtsfolgen

1. Bei Annullierung eines Fluges oder der Nichtbeförderung haben die Fluggäste nach der Verordnung verschiedene Ansprüche:

  • den Anspruch auf Ausgleichszahlungen (Art. 7) in folgender Höhe:
    • 250,- EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;
    • 400,- EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km;
    • 600,- EUR bei allen nicht unter die obigen Punkte fallenden Flügen.
      1. Hinweis:
      Diese Ausgleichsleitungen sind als pauschalierter Schadensersatz anzusehen, der auch dann gefordert werden kann, wenn ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen wird oder werden kann. Soweit der konkrete Schaden unter den Beträgen der Ausgleichsleistung bleibt, wird er damit kompensiert. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches ist nicht ausgeschlossen (Art. 12).2. Hinweis:
      § 7 Abs. 4 VO legt fest, dass die Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt werden. Eine Entfernungstabelle mit wenigstens den wichtigsten Flugverbindungen ist der Verordnung leider nicht angehängt worden. Ein Rechner für die Großkreis-Berechnungen finden Sie aber unter http://gc.kls2.com. oder unter facebook.com/gc.map.
  • den Anspruch auf Unterstützungsleistungen:
    Art. 8 gibt den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder einem Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel;
  • den Anspruch auf Betreuungsleistungen:
    Dazu zählen nach Art. 9 Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden).
    Kommt das Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 VO nicht nach, kann ein betroffener Fluggast alle Kosten erstetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Auf diese Ansprüche dürfen Ausgleichsleistungen nicht angerechnet werden.

2. Bei großen Verspätungen (gemeint sind die Abflug- und (!) die Ankunftsverspätung) haben die Fluggäste nach dem Wortlaut der Verordnung nur Anspruch auf Betreuungsleistung (Art. 9) und bei Verspätungen von mindestens 5 Stunden Anspruch auf Untersützungsleistungen (Art. 8), nicht aber auf Ausgleichsleistungen.

Der Europäische Gerichtshof hat aber im sog. Sturgeon-Urteil vom 19.11.2009 (Rs. C-402/07, RRa 2009, 282)  festgestellt, dass damit der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist und entschieden, dass Passagiere auch bei großen Verspätungen (solche von mehr als 3 Stunden) auch Ansprüche auf Ausgleichsleistungen haben. Nachdem  einige Gerichte (AG Köln, British High Court, Rechtsbank Breda)  dem EuGH diese rechtsfrage ein weiteres Mal zur  erneuten prüfung vorgelegt haben, hat er seine Rechtsaufassung im Urteil vom 23.10.2012, verb. Rs. C 581/12 – Nelson g. LLufthansa und C-629/12 – CAA g.  TUI Travel u.a. bestätigt.

3. Höherstufung und Herabstufung

Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen:

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 30 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 50 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen nicht unter die vorstehenden Punkte fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Flugscheinpreises.

4. Die Bestimmung der Entfernung

Die Verordnung bestimmt, dass die Entfernung nach dem sog. Großkreis zu bestimmen ist. Mit einem Entfernungsrechner, der unter http://gc.kls2.com aufgerufen werden kann, lässt sich die Strecke exakt ermitteln. Dazu müssen nur die Dreiletter-Codes des Abgangs- und Bestimmungsflughafens eingegeben werden, also z.B. FRA – ACE für einen Flug von Frankfurt a.M. nach Arecife/Lanzarote oder HHN-BGY für einen Flug von „Frankfurt“-Hahn nach Bergamo (bei Mailand).

IV. Die Entlastungsmöglichkeiten

1. Die Entlastung bei Annullierung und Nichtbeförderung

Die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen sollen nach den Vorstellungen der Verordnungsgeber in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten (siehe Erwägungsgrund 14).

Nach Erwägungsgrund 15 sollte vom Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 22.12.2008 (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) entschieden, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (z.B. Herstellungsfehler, Sabotageakte oder terroristische Akte).

Auch die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO schließen ließe. Auch der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 VO aus.

2. Die Entlastung bei Nichtbeförderung

In den Fällen der Nichtbeförderung kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen dagegen nicht auf „außerordentlicher Umstände“ berufen. Eine Entlastung ist nach Art. 2 Buchstabe j VO nur möglich, wenn die Gründe für die Nichtbeförderung vom Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

3. Die Betreuungsleistungen

Auch wenn wie im Fall der Aschewolke über Europa ein Fall „außergewöhnlicher Umstände“ vorliegt und das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistungen zahlen muss, bleibt es verpflichtet, die in Art. 9 festgelegten  Betreuungsleistungen (u.a. Mahlzeiten und Erfrischungen, ggf. Hotelunterbringung, Ersatz zweier Telefonate) zu erbringen. Das hat der EuGH  im Urteil vom 10.1.2006, Rs. C-344/04 – IATA /ELFAA (NJW 2006, 351) deutlich gemacht.

V. Die Verjährung

Die Verordnung lässt offen, wann die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verjähren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 (RRa 2010; 90) entschieden, dass diese Ansprüche immer dann, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegen. Auch der EuGH hat entschieden, dass sich die Verjährungsfrist nach dem jeweils anwendbaren Recht richtet (Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Moré g. KLM).

VI. Aktuelle Urteile

Aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte und des EuGH zu den Fluggastrechten finden Sie in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell und in der „Wiesbadener Tabelle“ .

Aktuelle Urteile finden Sie auch in Facebook unter den Stichworten„Newsletter Luftrecht/Reiserecht“, „Fluggastrechte“ und „Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte“.

Siehe auch den Beitrag unter http://unternehmen.focus.de/stornokosten-flug.html

Zur Vertiefung:

Schmid/Degott/Hopperdietzel, Online-Kommentar unter fluggastrechte-kommentar.de (siehe dazu die Ausführungen unter Aktuelle Themen)

Schmid, Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Europäischer Verbraucherschutz mit Nachbesserungsbedarf
in: Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 2005 (Heft 3), S. 373 – 385

Schmid, Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – eine „Sagrada familia“ des Fluggastrechts? Oder: Droht der Rückbau der Fluggastrechte durch den Europäischen Gerichtshof?
in: ReiseRecht aktuell 2008 (Heft 5), S. 202 – 211

Schmid/Hopperdietzel, Die Fluggastrechte – eine Momentaufnahme
in: Neue Juristische Wochenschrift 2010 (Heft 27), S. 1905 – 1911

Schmid, Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – noch immer eine terra incognita, ReiseRecht aktuell 2012 (Heft1), 2 – 8

Hopperdietzel, Pünktlich gestartet und doch verspätet angekommen: Die Judikatur zu Flügen mit Zwischenlandungen, ReiseRecht aktuell 2012 (Heft 5), 210 – 214

Schmid, Kurzkommentierung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, in : Giemulla/Schmid (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Montrealer Übereinkommen, Anhang II-8