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	<title>PROF. DR. RONALD SCHMID</title>
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		<title>Erhebliche Flugvorverlegung / Abtretungsverbot</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 21:10:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vorverlegung des Rückfluges um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten. Auch wenn sich Reiseveranstalter  in den AGB die Flugzeiten als unverbindlich bezeichnen, liegt in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden ein Reisemangel. Dieser berechtigt die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorverlegung des Rückfluges um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten. Auch wenn sich Reiseveranstalter  in den AGB die Flugzeiten als unverbindlich bezeichnen, liegt in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden ein Reisemangel. Dieser berechtigt die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.</p>
<p>Ein  Abtretungsverbot in Allgemeinen Reisebedingungen ist unwirksam. Dashäufig  in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat.</p>
<p>BGH, Urt. v. 17.4.2012 &#8211; X ZR 76/11</p>
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		<title>Die &#8220;Babeltürme&#8221; auf den Meeren: Ein Irrweg!?</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Mar 2012 20:08:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Unglück der Costa Concordia sollte eigentlich nachdenklich machen. Davon ist aber wenig zu bemerken. Das Drama vor der Insel Giglio wird in der Fachwelt heruntergespielt als „Einzelfall“ und einmaliges Fehlverhalten des Kapitäns, obwohl dieser sicher nicht allein auf der Brücke war. Dass dennoch das menschliche Versagen einer Einzelperson in den Fokus gerückt wird, ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Unglück der Costa Concordia sollte eigentlich nachdenklich machen. Davon ist aber wenig zu bemerken. Das Drama vor der Insel Giglio wird in der Fachwelt heruntergespielt als „Einzelfall“ und einmaliges Fehlverhalten des Kapitäns, obwohl dieser sicher nicht allein auf der Brücke war. Dass dennoch das menschliche Versagen einer Einzelperson in den Fokus gerückt wird, ist offensichtlich: Damit sollen –  wie auch bei vielen Luftfahrtunfällen (z.B. beim Flug AF 447) – weitere Fragen zu grundsätzlichen technischen und /oder organisatorischen Fehlern und Fehlentwicklungen verhindert werden. Wer aber nur ein wenig hinterfragt und gar recherchiert, wird deshalb dieser arg vereinfachenden Beurteilung wohl kaum zustimmen können. Es stellen sich weitere Fragen. So wird z.B. auch zu klären sein, ob – wie vom Kapitän behauptet – die Reederei das Abweichen vom sicheren Kurs und Fahrt in Küstennähe angeordnet oder „erwünscht“, jedenfalls aber geduldet hat.</p>
<p>Während sich die Öffentlichkeit vordergründig nur mit diesen gegenseitigen Schuldzuweisungen beschäftigt, bleiben leider andere Aspekte im Hintergrund: Die Gigantomanie auf den Meeren. </p>
<p>Die Zeiten, in  denen 1.000 &#8211; 2.000 Passagiere an Bord von Kreuzfahrtschiffen waren, sind vorbei. Die Gigantomanie hat auch auf den Weltmeeren nicht halt gemacht: Inzwischen kreuzen dort schwimmende Kleinstädte: 4.500 Passagiere an Bord – so auch auf der Costa Concordia  – sind keine Ausnahme mehr. Die neuesten Kreuzfahrtschiffe (z.B. die Allure of the Seas) können sogar bis zu die 6.300 Passagier aufnehmen, die in 16 Passagierdecks untergebracht werden. Hinzu kommen 2.100 Besatzungsmitglieder, so dass 8.400 Menschen an Bord sein können. Und bislang war nicht erkennbar, dass das die Grenze sein soll/wird. Man ist an den aus der Bibel bekannten Turmbau zu Babylon erinnert …</p>
<p>Ich habe nie verstanden, welchen Reiz Bettenburgen ausüben, gleichviel ob sie an Land stehen oder auf hoher See schwimmen. Aber das ist unerheblich. Es stellt sich nämlich die wichtigere Frage, warum die Evakuierung der Passagiere nach der Havarie der Costa Condordia so unprofessionell verlaufen ist. Offensichtlich  war der Kapitän der Situation nicht gewachsen. Viele der geretteten Reisenden vertreten aber die Meinung, dass das auch für die übrigen Besatzungsmitglieder gilt. Ich kann und will den Untersuchungen nicht vorgreifen, bin mir aber sicher, dass deren Ausbildungsstand eher sehr niedrig war, was nicht überrascht, weil gerade in der Schifffahrt  auf vielen Schiffen viele Besatzungsmitglieder aus sog. Billiglohnländern stammen und sich oft sprachlich nur schwer untereinander verständigen können. Der Anteil von (erfahrenen) Seeleuten unter Ihnen ist ohnehin sehr gering.</p>
<p>Leider wurde die viel entscheidendere Frage noch nicht (jedenfalls nicht laut) gestellt: Ist bei einer Passagierzahl von mehr als 4.500 Personen eine geordnete Evakuierung überhaupt noch möglich? Auf dem Papier (z.B. die „Evakuierungsrichtlinie der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)“) vielleicht – bei günstigen Bedingungen, wenn die See ruhig ist, das Schiff nicht oder nur langsam sinkt, die Passagiere sich so wie bei der Einweisung ruhig und besonnen verhalten und alle Tender und Rettungsinseln auch ausgebracht und genutzt werden können, was z.B. bei Schlagseite des Schiffes oder Feuer an Bord nicht immer sicher gestellt ist. Passiert ein Unfall aber in der Nacht müssten diese Massen von Passagieren aus ihren Kabinen über 16 Decks zu den Rettungsbooten gelangen. Eine geordnete Evakuierung ist schon in einer „Bettenburg“ an Land nicht einfach; auf einem Schiff bei stärkerem Seegang und gar Schlagseite noch weniger. Hinzu kommt: Zunehmend sind auch ältere Passagiere an Bord, die den körperlichen Anforderungen einer Evakuierung weniger gewachsen sind als jüngere Reisende. </p>
<p>Dieser Fakt wird in der Diskussion entweder nicht gesehen oder negiert.</p>
<p>Der frühere „Gorch-Fock“-Kommandant Immo von Schnurbein, der heute also Kapitän auf einem Kreuzfahrtschiff fährt, äußerte sich im Nachrichtenmagazin „FOCUS“ kritisch: „<em>Ich frage mich, ob es richtig sein kann, tausende Menschen auf ein Schiff zu pferchen und zu hoffen, dass alles gut geht. Ein gewisser Schauer läuft mir da schon über den Rücken</em>.“ Auf den Punkt gebracht hat es aber der Schiffsunfall-Experte Kapitän Jens Peter Hoffmann. In der Sendung „Beckmann“ am 19.1.2012 erklärte er: „<em>Man kann technisch so große Schiffe bauen. Im Hinblick auf die Sicherheit sind aber 4.500 Menschen an Bord zu viel</em>.“ Kurz: Eine geordnete Evakuierung lässt sich bei so vielen Reisenden allenfalls unter Idealbedingungen gewährleisten. Das sollte uns allen, insbesondere aber Reiseveranstaltern, Reedereien und Werften, Anlass zum Nachdenken und zum Umdenken sein! </p>
<p>Das gilt aber auch für die Reisenden. Solange aber für ihre Buchungsentscheidung allein der Schnäppchen-Preis maßgeblich ist, wird sich kaum etwas ändern. Denn um eine achttägige Kreuzfahrt (mit Anreise!) für 499,- EUR anbieten zu können, müssen aus kaufmännischer Sicht Massen an Menschen befördert und „preiswerte“ Besatzungsmitglieder angeheuert werden, und damit die Kosten so gesenkt werden, dass derartige Reisepreise angeboten werden können.  </p>
<p>Ein großer Kostenblock sind bei einer Kreuzfahrtreise auch die Treibstoffkosten. Die großen Schiffe werden außerhalb von Häfen mit Schweröl betrieben, nur den Häfen wird auf Dieselbetrieb umgestellt. Der Grund: Schweröl kostet derzeit ca. 650,- USD/Tonne, Diesel dagegen 950,- USD/Tonne. Würde man ganz auf Dieselöl-Betrieb umstellen, würde das die Betriebskosten erhöhen. Experten haben vorgerechnet, dass das den Reisepreis um 50,- bis 100,- EUR erhöhen würde. Ich glaube nicht, dass das am Markt nicht durchsetzbar wäre.</p>
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		<title>Verordnung Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Aschewolke / technisches Problem</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Mar 2012 20:03:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Fällt ein „außergewöhnlicher Umstand“ (z.B. Aschwolke) weg und entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen daraufhin unter Festsetzung einer neuen Startzeit zur Durchführung eines Fluges, so kann sich das Luftfahrtunternehmen wegen eines nach Festsetzung der neuen Startzeit auftretenden technischen Defekts am Flugzeug – welches seinerseits keinen Exkulpationsgrund i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO darstellt – nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fällt ein „<em>außergewöhnlicher Umstand</em>“ (z.B. Aschwolke) weg und entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen daraufhin unter Festsetzung einer neuen Startzeit zur Durchführung eines Fluges, so kann sich das Luftfahrtunternehmen wegen eines nach Festsetzung der neuen Startzeit auftretenden technischen Defekts am Flugzeug – welches seinerseits keinen Exkulpationsgrund i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO darstellt – nicht darauf berufen, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.</p>
<p>AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.1.2012 – 3 C 1970/11 (37) (n. rkr.)</p>
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		<title>Flugpauschalreise / Stornogebühr / Rücktritt vom Vertrag</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/flugpauschalreise-stornogebuhr-rucktritt-vom-vertrag.html</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Mar 2012 20:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[  Bei einer Flugpauschalreise ist eine Klausel über eine Stornogebühr von 25 % für einen Reiserücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn unwirksam. Zulässig bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn bei Flugpauschalreisen ist maximal ein Stornosatz von 20 %. AG Hannover, Urt. v. 21.12.2011 – 450 C 9763/11]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong> Bei einer Flugpauschalreise ist eine Klausel über eine Stornogebühr von 25 % für einen Reiserücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn unwirksam.</p>
<p>Zulässig bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn bei Flugpauschalreisen ist maximal ein Stornosatz von 20 %.</p>
<p>AG Hannover, Urt. v. 21.12.2011 – 450 C 9763/11</p>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abtretung eines Ausgleichsanspruchs / Abtretungsverbot / Streik / außergewöhnlicher Umstand</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Mar 2012 19:59:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[ Eine Bestimmung in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, wonach es einem Fluggast verboten ist, seinen der Augleichsanspruch nach Art. 7 VO abzutreten, ist nach § 307 BGB unwirksam. Der Augleichsanspruch nach Art. 7 VO ist kein höchstpersönlichen Anspruch. Auch wenn sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen Streik des Abfertigungspersonals als „außergewöhnlichen Umstand“ beruft, muss es darlegen, welche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Eine Bestimmung in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, wonach es einem Fluggast verboten ist, seinen der Augleichsanspruch nach Art. 7 VO abzutreten, ist nach § 307 BGB unwirksam.</p>
<p>Der Augleichsanspruch nach Art. 7 VO ist kein höchstpersönlichen Anspruch.</p>
<p>Auch wenn sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen Streik des Abfertigungspersonals als „außergewöhnlichen Umstand“ beruft, muss es darlegen, welche finanziellen, materiellen und personelle Anstrengungen es unternommen hat, um die Folgen dieses angekündigten Streiks abzufangen.</p>
<p>AG Hannover, Urt. v. 8.2.2012 – 531 C 10491/11 (rkr.)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Reiseveranstalter / Hinweispflicht / Einfuhrbestimmungen für Medikamente</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/reiseveranstalter-hinweispflicht-einfuhrbestimmungen-fur-medikamente-2.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Oct 2011 14:25:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[  Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass im Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Regelungen für den Veranstalter leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind. LG Berlin, Urt. v. 10.10.2011 – 38 O 43/11]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> </p>
<p>Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass im Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Regelungen für den Veranstalter leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind.</p>
<p>LG Berlin, Urt. v. 10.10.2011 – 38 O 43/11</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG Nr. 26172004 / Aschewolke / Betreuungsleistung / Hotelunterbringung</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-26172004-aschewolke-betreuungsleistung-hotelunterbringung.html</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 12:09:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2172</guid>
		<description><![CDATA[ Ein Luftfahrtunternehmen, das nach einer Annullierung eines Fluges seiner Verpflichtung, den Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht nachkommt, kann dem Fluggast, der selbst ein Hotelzimmer anmietet,  nicht  entgegenhalten, er habe ein günstigeres wählen müssen, ohne hinreichend substantiiert vorzutragen, welches günstigere Hotelzimmer zu welchem Zimmerpreis verfügbar gewesen wäre.  AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.9.2011 – 3 C 56/11 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Ein Luftfahrtunternehmen, das nach einer Annullierung eines Fluges seiner Verpflichtung, den Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht nachkommt, kann dem Fluggast, der selbst ein Hotelzimmer anmietet,  nicht  entgegenhalten, er habe ein günstigeres wählen müssen, ohne hinreichend substantiiert vorzutragen, welches günstigere Hotelzimmer zu welchem Zimmerpreis verfügbar gewesen wäre.</p>
<p> AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.9.2011 – 3 C 56/11 (36)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung bei Zwischenlandung</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 22:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2161</guid>
		<description><![CDATA[Bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 Abs. 1 VO erfolgten Abflug führt eine spätere Zwischenlandung nicht dazu, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine unplanmäßige oder eine planmäßige Zwischenlandung handelt. LG Frankfurt a. M. , Urt. v. 299,2011 – 2 &#8211; 24 S [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 Abs. 1 VO erfolgten Abflug führt eine spätere Zwischenlandung nicht dazu, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine unplanmäßige oder eine planmäßige Zwischenlandung handelt.</p>
<p>LG Frankfurt a. M. , Urt. v. 299,2011 – 2 &#8211; 24 S 56 / 11<strong>     </strong> (Rev. zugel.)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Altersgrenze für Piloten</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 09:40:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.</p>
<p>Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.</p>
<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.</p>
<p>EuGH (Große Kammer), Urt. v. 13. 9.201, Rs. C‑447/09</p>
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		</item>
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		<title>Der abrupte Reiseabbruch / Vertane Urlaubszeit</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/der-abrupte-reiseabbruch-vertane-urlaubszeit.html</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 12:15:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[ Kann ein Urlaub nicht so ohne weiteres nachgeholt werden (hier: Urlaub in den Pfingstferien mit einem schulpflichtigen Kind) und erfährt der Reisende erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadenersatz in Höhe von 50 % des Reisepreises als Ausgleich für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit angemessen.  AG München, Urt. v. 20.10.10 – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Kann ein Urlaub nicht so ohne weiteres nachgeholt werden (hier: Urlaub in den Pfingstferien mit einem schulpflichtigen Kind) und erfährt der Reisende erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadenersatz in Höhe von 50 % des Reisepreises als Ausgleich für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit angemessen.</p>
<p> AG München, Urt. v. 20.10.10 – 262 C 20444/10 (rkr.)</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Unzulässige Klausel eines Ferienhausanbieters</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/unzulassige-klausel-eines-ferienhausanbieters.html</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 15:14:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2154</guid>
		<description><![CDATA[Folgende Klausel in den AGB eines Reiseveranstalter, der Ferienwohnungen und Ferienhäuser anbietet, ist unzulässig: „Keine Haftung besteht für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Energieversorgung, die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw. , für die Änderung von Bade- und Angelteichen, die Einstellung von Verkehrsanbindungen, die Verlegung (oder vorzeitiges Schließen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Klausel in den AGB eines Reiseveranstalter, der Ferienwohnungen und Ferienhäuser anbietet, ist unzulässig:</p>
<p>„<em>Keine Haftung besteht für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Energieversorgung, die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw. , für die Änderung von Bade- und Angelteichen, die Einstellung von Verkehrsanbindungen, die Verlegung (oder vorzeitiges Schließen von Geschäften oder Skiliften, für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen. Ebenso wenig können wir haftbar gemacht werden für Straßen- und Bauarbeiten, sofern diese nicht vorher angekündigt worden sind. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin bei höherer Gewalt“ (Krieg, Streiks. Militärübungen, Naturkatastrophen etc</em>.)“.</p>
<p> LG Dortmund, Urt. v. 31.8.2011 – 8 O 470/10</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unwirksame Klausel eines Luftfahrtunternehmens / Kein Reiseantritt ohne Vorlage der Kreditkarte</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/unwirksame-klausel-eines-luftfahrtunternehmens-kein-reiseantritt-ohne-vorlage-der-kreditkarte.html</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 15:04:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2151</guid>
		<description><![CDATA[Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die vorsieht, dass die Reise bei Nichtvorlage der Kredit- oder Debitkarte, mit der das Ticket bezahlt wurde, nicht angetreten werden kann, der Reisende vielmehr nur dann befördert wird, wenn er ein neues Ticket vor Ort erwirb, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 3 BGB unwirksam. OLG Frankfurt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die vorsieht, dass die Reise bei Nichtvorlage der Kredit- oder Debitkarte, mit der das Ticket bezahlt wurde, nicht angetreten werden kann, der Reisende vielmehr nur dann befördert wird, wenn er ein neues Ticket vor Ort erwirb, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 3 BGB unwirksam.</p>
<p>OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.9.2011 – 16 U 43/11</p>
<p>Anm.: Damit wurde das Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 27.1.2011 – 2-24 O 142/10, RRa 2011, 151 bestätigt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 /  Ausgleichszahlung auch bei großer Verspätung eines Fluges</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-ausgleichszahlung-auch-bei-groser-verspatung-eines-fluges.html</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 13:25:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2144</guid>
		<description><![CDATA[Der plötzliche Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.   Da der Entscheidung des EuGH vom 19.12 2007 zwei Fälle zugrunde lagen, hat dieses Urteil, dem u.a. ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH gemäß Art. 267 AEUV zugrunde lag (X ZR 95/06, RRa 2007, 233 = NJW [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel1" style="text-align: left; margin: 0cm 5.2pt 5.2pt 0cm;"><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; color: black; font-size: 10pt;">Der plötzliche Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: normal; margin: 0cm 5.2pt 0pt 0cm;"><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; color: black; font-size: 10pt;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: normal; margin: 0cm 5.2pt 0pt 0cm;"><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; color: black; font-size: 10pt;">Da der Entscheidung des EuGH vom 19.12 2007 zwei Fälle zugrunde lagen, hat dieses Urteil, dem u.a. ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH gemäß Art.<strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"> </strong>267 AEUV zugrunde lag (X ZR 95/06, RRa 2007, 233<strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"> </strong>=<strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"> </strong>NJW 2007, 3437 ff.), nicht nur die Wirkung inter partes, sondern auch die Wirkung erga omnes.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: normal; margin: 0cm 5.2pt 0pt 0cm;"><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; color: black; font-size: 10pt;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: normal; margin: 0cm 5.2pt 0pt 0cm;"><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; color: black; font-size: 10pt;">LG Stuttgart, Urt. v. 20<strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">.</strong>4.2011 – 13 S 227/10<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>(AG Nürtingen)<strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"></strong></span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Fluggastrechte-Verordnung wird zum 3. Mal angegriffen</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/die-fluggastrechte-verordnung-wird-zum-3-mal-angegriffen.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/die-fluggastrechte-verordnung-wird-zum-3-mal-angegriffen.html#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 28 Aug 2011 12:28:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2091</guid>
		<description><![CDATA[Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda (Niederlande), eingereicht am 27. Juni 2011 Rs. C-315/11– van de Ven gegen KLM Vorlagefragen 1. Ist ein Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Verspätung in Anbetracht der Tatsache, dass Schadensersatzansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund nach Art. 29 Satz 1 MÜ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorabentscheidungsersuchen<br />
der Rechtbank Breda (Niederlande),<br />
eingereicht am 27. Juni 2011<br />
Rs. C-315/11– van de Ven gegen KLM</p>
<p>Vorlagefragen</p>
<p>1. Ist ein Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Verspätung in Anbetracht der Tatsache, dass Schadensersatzansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund nach Art. 29 Satz 1 MÜ nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden können, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, mit Art. 29 letzter Satz des Übereinkommens vereinbar?</p>
<p>2. Sofern ein Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 VO bei Verspätung nicht mit Art. 29 MÜ vereinbar ist, gelten dann hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Entscheidung des Gerichtshofs in Bezug auf die vorliegende Rechtssache und/oder generell irgendwelche Einschränkungen?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung(EG) Nr. 261/2004 / technisches Problem / „außergewöhnliche Umstände“ / betriebliches Risiko</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/1-verordnungeg-nr-2612004-technischs-probelem-%e2%80%9eausergewohnliche-umstande%e2%80%9c-betriebliches-risiko.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/1-verordnungeg-nr-2612004-technischs-probelem-%e2%80%9eausergewohnliche-umstande%e2%80%9c-betriebliches-risiko.html#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 27 Aug 2011 13:32:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2088</guid>
		<description><![CDATA[Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände&#8221; ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt&#8221; oder „unerwarteter Sicherheitsmangel&#8221; – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist. Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände&#8221; ist – unabhängig von der Kategorisierung als „<em>techn</em><em>i</em><em>scher De</em><em>f</em><em>e</em><em>kt</em>&#8221; oder „<em>uner</em><em>w</em><em>a</em><em>r</em><em>t</em><em>e</em><em>ter Sicher</em><em>h</em><em>e</em><em>i</em><em>t</em><em>sm</em><em>a</em><em>n</em><em>gel</em>&#8221; – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.</p>
<p>Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht</p>
<p>LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / außergewöhnlicher Umstand / Reifendefekt</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-ausergewohnlicher-umstand-reifendefekt.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-ausergewohnlicher-umstand-reifendefekt.html#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 21:08:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2044</guid>
		<description><![CDATA[Ein bei der Landung eines Flugzeugs geplatzter Reifen stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011 – 20 C 84/11]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein bei der Landung eines Flugzeugs geplatzter Reifen stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.</p>
<p>AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011 – 20 C 84/11</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / „On-Block- / Off-Block-Zeiten“ / Außergewöhnlicher Umstand / Kürzung der Ausgleichsleistung / fiktiver „Nullpunkt“</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-%e2%80%9eon-block-off-block-zeiten%e2%80%9c-ausergewohnlicher-umstand-kurzung-der-ausgleichsleistung-fiktiver-%e2%80%9enullpunkt%e2%80%9c.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-%e2%80%9eon-block-off-block-zeiten%e2%80%9c-ausergewohnlicher-umstand-kurzung-der-ausgleichsleistung-fiktiver-%e2%80%9enullpunkt%e2%80%9c.html#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 21:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2042</guid>
		<description><![CDATA[1.   Im Rahmen der Ermittlung von Verspätungen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzlich die Zeiten maßgeblich, zu denen das Flugzeug die Parkposition verlässt bzw. dort ankommt 2.   Ein „Abflug“ liegt i.S.d. Art. 6 VO nicht schon dann vor, wenn ein Flugzeug seine Parkposition verlässt. Hierfür ist vielmehr – bereits begriffsnotwendig – erforderlich, dass eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1.   Im Rahmen der Ermittlung von Verspätungen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzlich die Zeiten maßgeblich, zu denen das Flugzeug die Parkposition verlässt bzw. dort ankommt</p>
<p>2.   Ein „Abflug“ liegt i.S.d. Art. 6 VO nicht schon dann vor, wenn ein Flugzeug seine Parkposition verlässt. Hierfür ist vielmehr – bereits begriffsnotwendig – erforderlich, dass eine Flug- und nicht nur eine Rollbewegung stattfindet.</p>
<p>3.   Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.</p>
<p>4.     Nimmt man eine Analogie des Art. 7 Abs. 2 VO vor, ist diese unmittelbar auf die geplante Ankunftszeit abzustellen und nicht auf einen fiktiven „Nullpunkt“, der erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit liegt.</p>
<p>AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der mysteriöse Absturz des Fluges AF 447: Werden die eigentlichen Unfallursachen verschleiert?</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/der-mysteriose-abstruz-des-fluges-af-447-werden-die-eigentlichen-unfallursachen-verschleiert.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/der-mysteriose-abstruz-des-fluges-af-447-werden-die-eigentlichen-unfallursachen-verschleiert.html#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 31 Jul 2011 13:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2011</guid>
		<description><![CDATA[Am 29.7.2011 hat die französische Unfallbehörde BEA ihren 3. Zwischenbericht der Untersuchungen über die Absturzursachen des Air France-Flug AF 447 veröffentlicht. Dieser macht  deutlich, dass durch die Vereisung der Pitot-Rohre und vermutlich darauf beruhende falsche Anzeigen die Crew die Situation zu keinem Zeitpunkt voll überblicken konnte und aufgrund von Informationsdefiziten oder falschen Annahmen fatale Entscheidungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 29.7.2011 hat die französische Unfallbehörde BEA ihren 3. Zwischenbericht der Untersuchungen über die Absturzursachen des Air France-Flug AF 447 veröffentlicht. Dieser macht  deutlich, dass durch die Vereisung der Pitot-Rohre und vermutlich darauf beruhende falsche Anzeigen die Crew die Situation zu keinem Zeitpunkt voll überblicken konnte und aufgrund von Informationsdefiziten oder falschen Annahmen fatale Entscheidungen fällte, die letztendlich zum Absturz des Flugzeuges über dem Südatlantik führte.</p>
<p>Auch wenn die Piloten möglicherweise „suboptimal“ gehandelt haben sollten und vielleicht Ausbildungsdefizite vorlagen, beschleicht mich der Verdacht, dass mit dem Bericht von dem &#8220;eigentlichen&#8221; Problem abgelenkt werden soll und wird: Wie konnte es geschehen, dass Flugzeug und Piloten in diese Situation geraten sind? Lag die Ursache  im System der Flugzeugsteuerung? Und diese Frage drängt sich auf. Schließlich war und ist &#8220;Konstruktions-Philosophie&#8221; von Airbus Industrie (AI), den &#8220;fehlbaren&#8221; Menschen durch einen (vermeintlichen) &#8220;unfehlbaren&#8221; Computer in seinen Handlungen einzuschränken. Wen es interessiert: Ich habe diesen Konkflikt schon 1999 in meiner Antrittsvorlesung an der TU Dresden aufgezeigt. (Nachzulesen ist das in der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 2000, S. 347 ff.)</p>
<p>Wenn  bei diesem Unfall tatsächlich ein Systemfehler im die Ursache gewesen sein sollte (und dafür gibt es nach meinen Informationen Hinweise auch aus früheren Vorkomnissen), hat AI natürlich ein großes Interesse daran, dass vordergründig &#8221;nur&#8221; ein Pilotenfehler diskutiert und somit vom hauptursächlichen Fehler der Bordcomputer abgelenkt wird.</p>
<p>Auffallend ist für mich, der ich beruflich schon viele Flugunfallberichte lesen und juristisch auswerten musste, dass im 3. Zwischenbericht  die Aufzeichnungen des Voice recorders separiert wiedergegeben werden. Üblich ist aber, dass diese in den Kontext mit den technischen Aufzeichnungen des Flugschreibers (z.B. solche über über die Flugsteuerungen und die Lage des Flugzeuges) gestellt werden, so dass technische Vorgänge und die Einschätzungen der Piloten erkennbar werden. Denn nur dann lässt sich ableiten,</p>
<p>- welche Informationen die Piloten hatten oder nicht hatten,<br />
- welche und Handlungs möglichkeiten die Piloten hatten oder nicht hatten, und<br />
- warum sie wie gehandelt oder nicht gehandelt haben.</p>
<p>Man mag rätseln, warum das (noch?) nicht geschehen ist. Hony soit qui mal y pense!?</p>
<p>Bis das nicht geschehen ist und man kein korrektes Bild von den Vorgängen an Bord des Fluges AF 447 hat, halte ich es für unseriös, den Unfall allein mit dem Fehlverhalten der Piloten zu erklären und die denkbare und mögliche (Mit-)Verantwortung des Herstellers (Airbus Industries) und Betreibers (Air France) nicht mit einzubeziehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Direktflug / Gerichtsstand / Flugzeugwechsel</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-direktflug-gerichtsstand-flugzeugwechsel-2.html</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Jul 2011 18:44:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2009</guid>
		<description><![CDATA[Im Falle eines einheitlich gebuchten Direktfluges von Miami über Paris nach Berlin ist der Zielflughafen Berlin Erfüllungsort der geschuldeten Beförderungsleistung. Hierbei ist von einer „einzigen Beförderung“ auszugehen, die in Berlin endete. Eine andere Bewertung würde es jeder Luftverkehrsgesellschaft ermöglichen, durch Aufteilung einheitlich gebuchter Flüge in mehrere „Segmente“, die Anwendung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Falle eines einheitlich gebuchten Direktfluges von Miami über Paris nach Berlin ist der Zielflughafen Berlin Erfüllungsort der geschuldeten Beförderungsleistung. Hierbei ist von einer „einzigen Beförderung“ auszugehen, die in Berlin endete. Eine andere Bewertung würde es jeder Luftverkehrsgesellschaft ermöglichen, durch Aufteilung einheitlich gebuchter Flüge in mehrere „Segmente“, die Anwendung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auszuschließen.</p>
<p>AG Wedding, Urt. v. 27.6.2011 – 19 C 84/11</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hotel-Bewertungen im Internet</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/hotel-bewertungen-im-internet.html</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Jul 2011 18:40:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2005</guid>
		<description><![CDATA[Ein Reiseveranstalter muss einem Reisenden vor Reiseantritt nicht bestätigen, dass Zustände, die  für das betreffende Hotel im Internet beschreiben, tatsächlich nicht bestehen. AG Bremen, Urt. v. 30.6.2011 – 10 C 121/11]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Reiseveranstalter muss einem Reisenden vor Reiseantritt nicht bestätigen, dass Zustände, die  für das betreffende Hotel im Internet beschreiben, tatsächlich nicht bestehen.</p>
<p>AG Bremen, Urt. v. 30.6.2011 – 10 C 121/11</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Direktflug / Gerichtsstand / Flugzeugwechsel</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-direktflug-gerichtsstand-flugzeugwechsel.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-direktflug-gerichtsstand-flugzeugwechsel.html#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 20:57:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=2003</guid>
		<description><![CDATA[Im Falle eines einheitlich gebuchten Direktfluges von Miami über Paris nach Berlin ist der Zielflughafen Berlin Erfüllungsort der geschuldeten Beförderungsleistung. Hierbei ist von einer „einzigen Beförderung“ auszugehen, die in Berlin endete. Eine andere Bewertung würde es jeder Luftverkehrsgesellschaft ermöglichen, durch Aufteilung einheitlich gebuchter Flüge in mehrere „Segmente“, die Anwendung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Falle eines einheitlich gebuchten Direktfluges von Miami über Paris nach Berlin ist der Zielflughafen Berlin Erfüllungsort der geschuldeten Beförderungsleistung. Hierbei ist von einer „einzigen Beförderung“ auszugehen, die in Berlin endete. Eine andere Bewertung würde es jeder Luftverkehrsgesellschaft ermöglichen, durch Aufteilung einheitlich gebuchter Flüge in mehrere „Segmente“, die Anwendung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auszuschließen.</p>
<p>AG Wedding, Urt. v. 27.6.2011 – 19 C 84/11</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Passagierumfrage: Die &#8220;besten&#8221; Fluggesellschaften der Welt</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 14:53:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Skytrax hat - wie jedes Jahr &#8211; hunderttausende Passagiere Luftfahrtunternehmender hganzen Welt bewerten lassen. Die se haben 2011 Qatar Airways zum Sieger gekürt. Erstmals in ihrer Geschichte konnte das erst 1993 gegründete Luftfahrtunternehmen den Spitzenplatz belegen, vor Singapore Airlines und Asiana Airlines. Gelobt wurde die moderne Flotte: Im Schnitt sind die Flugzeuge weniger als 4,1 Jahre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Skytrax hat - wie jedes Jahr &#8211; hunderttausende Passagiere Luftfahrtunternehmender hganzen Welt bewerten lassen. Die se haben 2011 Qatar Airways zum Sieger gekürt. Erstmals in ihrer Geschichte konnte das erst 1993 gegründete Luftfahrtunternehmen den Spitzenplatz belegen, vor Singapore Airlines und Asiana Airlines. Gelobt wurde die moderne Flotte: Im Schnitt sind die Flugzeuge weniger als 4,1 Jahre alt. Zudem sei Qatar Airways eine der wenigen Fluggesellschaften, die auf sechs Kontinenten verkehre. Sie zähle zu den am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche, hieß es bei Skytrax.</p>
<p>In einer zusätzlichen Auswertung wurden die Fluglinien aufgelistet, die sich im Vergleich zum Vorjahr besonders stark verbessert haben. Hier lag China Southern Airlines vorne. Laut der Skytrax-Untersuchung hat Emirates das beste Entertainment-Programm an Bord, während Asiana Airlines aus Korea die besten Flugbegleiter im Einsatz hat.</p>
<p>Und was sagt uns das? Nicht viel!</p>
<p>Solche Bewertungen sind nämlich mit großer Vorsicht zu genießen. Fluggäste können ja nur die Pünktlichkeit, den Service und die Freundlichkeit der Flugbegleiter, das Bordentertainment etc. bewerten. Was aber nützt eine freundliche Stewardess, ein gutes Unterhaltungsprogramm und ein pünktlicher Abflug, wenn z.B. das Flugzeug schlecht gewartet ist und die Ausbildung des Piloten nur einen Mindest-Standard erfüllt?</p>
<p>Ich will das bei keinem der Umfragesieger unterstellen. Aber ein schnelles Wachstum geht häufig mit Problemen einher. Was macht ein Unternehmen, das wachsen will, wenn der Arbeitsmarkt der Piloten leergefegt ist? Es macht Piloten zu Kapitänen, die gerade mal so die Mindesterfahrung haben (vielleicht auch noch nicht) und/oder es stellt die letzten auf dem Arbeitsmarkt gerade noch verfügbaren Piloten ein, die es vorher eher nicht in angestellt hätte und die andere Unternehmen aus gutem Grund  auch nicht übernommen haben.<br />
Solche Aspekte können sich in der Bewertung eines Luftfahrtunternehmens nicht niederschlagen. Im Zweifel: Lieber ein gut ausgebildeter Pilot und ein/e weniger freundliche Flugbegleiter/in als umgekehrt.</p>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Erkrankung eines Besatzungsmitgliedes</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 00:55:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein „außergewöhnlicher Umstand“ und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 der VO zum Wegfall der Leistungspflicht. LG Darmstadt, Urt. v. 6.4.2011 – 122/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein „außergewöhnlicher Umstand“ und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 der VO zum Wegfall der Leistungspflicht.</p>
<p>LG Darmstadt, Urt. v. 6.4.2011 – 122/10</p>
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		<title>Kurzfristige Flugzeitenänderung: vzbv sieht Verstoß gegen geltendes EU-Recht und mahnt zehn Unternehmen ab</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 14:46:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verbraucher können sich bei Flugreisen nicht auf die bei der Buchung angegebenen Zeiten verlassen, weil Airlines und Reiseanbieter sie kurzfristig ändern. Die Folge: Anstatt entspannt am Nachmittag geht es mitten in der Nacht in den Urlaub. Gegen diese Praxis ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rechtlich vorgegangen. Er hat drei Fluggesellschaften und sieben Reiseanbieter abgemahnt. Vier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verbraucher können sich bei Flugreisen nicht auf die bei der Buchung angegebenen Zeiten verlassen, weil Airlines und Reiseanbieter sie kurzfristig ändern. Die Folge: Anstatt entspannt am Nachmittag geht es mitten in der Nacht in den Urlaub. Gegen diese Praxis ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rechtlich vorgegangen. Er hat drei Fluggesellschaften und sieben Reiseanbieter abgemahnt. Vier Anbieter haben Unterlassungserklärungen abgegeben. Gegen die easy Jet Airline Company Limited, Schauinsland-Reisen GmbH, Alltours Flugreisen GmbH und gegen TUI Deutschland GmbH wurde dagegen Klage erhoben.</p>
<p>Reisende erfahren oft erst kurz vor Antritt ihres Fluges die tatsächlichen Flugzeiten. Die bei der Buchung angegebenen Daten haben nur vorläufigen Charakter, meist ohne dass es die Kunden wissen. Denn die entsprechenden Hinweise finden sich versteckt in der Reisebestätigung oder den Allgemeineinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es etwa &#8220;Änderungen vorbehalten&#8221;, &#8220;die aktuellen Zeiten entnehmen Sie Ihrem Ticket&#8221; oder &#8220;Informationen durch Reisebüros sind unverbindlich&#8221;. Der vzbv sieht in dieser Praxis unter anderem einen Verstoß gegen die Pauschalreiserichtlinie, wonach die konkreten Flugzeiten bei Vertragsschuss oder kurz danach genannt werden müssen.</p>
<p>Nachträglich angekündigte Nachtflüge oder Flüge, die mit einem Verlust an Urlaubszeit verbunden sind, stellen eine starke Beeinträchtigung dar. Die Reisenden müssen ihre Planung oft kurzfristig ändern. Wären ihnen die tatsächlichen Flugzeiten bei der Buchung bekannt gewesen, hätten sie unter Umständen von der Reise Abstand genommen. Kurz vor dem Flugtermin sind sie jedoch vertraglich gebunden, ein Rücktritt wäre mit finanziellen Verlusten verbunden. &#8220;Verbraucher benötigen Verlässlichkeit, gerade bei Reisen und im Urlaub&#8221;, so vzbv-Vorstand Gerd Billen. Änderungen von Flugzeiten dürften nur in engen Grenzen zulässig sein.</p>
<p>Das ARD-Magazin Plusminus zeigt am 21.6.2010 (21:50 Uhr) einen Beitrag, der die Masche der Anbieter kritisch beleuchtet. Dieser Beitrag ist sicher in der mediattehk abrufbar.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 21.6.2011;  <a href="http://www.vzbv.de/go/presse/1502/index.html?ref_presseinfo=true">http://www.vzbv.de/go/presse/1502/index.html?ref_presseinfo=true</a></p>
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		<title>EU-Kommission rügt erhebliche Versäumnisse bei der Umsetzung der EU-Fluggastrechte</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 16:08:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die  „Saarbrücker Zeitung“ meldete am 11.6.2011, dass der Tourismusausschuss des Deutschen Bundestages in der letzten Sitzung über einen Bericht der EU-Kommission diskutiert habe, in dem beanstandet worden sein soll, dass die Durchsetzung der EU-Fluggastrechte-Verordnung „zu komplex, zu langsam oder praktisch gar nicht“ erfolge. Die Durchsetzung der nationalen Behörden (in Deutschland: Das Luftfahrt-Bundesamt) sei oft „nicht wirksam, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die  „Saarbrücker Zeitung“ meldete am 11.6.2011, dass der Tourismusausschuss des Deutschen Bundestages in der letzten Sitzung über einen Bericht der EU-Kommission diskutiert habe, in dem beanstandet worden sein soll, dass die Durchsetzung der EU-Fluggastrechte-Verordnung „<em>zu komplex, zu langsam oder praktisch gar nicht</em>“ erfolge. Die Durchsetzung der nationalen Behörden (in Deutschland: Das Luftfahrt-Bundesamt) sei oft „<em>nicht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend genug</em>“, um den Luftfahrtunternehmen einen wirtschaftlichen Anreiz zur Einhaltung der Verordnung zu geben. Die Zahl der Beschwerden werde dadurch immer größer.<br />
 <br />
MdB Markus Tressel, Tourismusexperte der Fraktion Die Grünen, sagte der Zeitung, dass pro Jahr bis zu 5.000 Beschwerden von Fluggästen eingereicht würden. Bußgelder zwischen 1.000 und 4.000 EUR gegen die Airlines würden aber so gut wie gar nicht verhängt.</p>
<p>Das  Verkehrsministerium soll dieser Pressemitteilung zufolge nur geäußert haben, dass wie die EU sich auch  die Bundesregierung für eine Überarbeitung der Verordnung ein. </p>
<p>Thema verfehlt, Herr Dr. Ramsauer. Es geht zunächst einmal um die Durchsetzung der bestehenden Verordnung! Deren Überarbeitung, die unbestritten notwendig ist, ist eine andere Sache.</p>
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		<title>Zeitreserve als zumutbare Maßnahme bei &#8220;außergewöhnlichen Umständen&#8221;</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 15:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der EuGH hat mit Urteil vom 12.5.2011 in der Rs. C- 294/10 &#8211; Eglitis die Frage zu beantwortet, ob ein Luftfahrtunternehmen bei einen kurzfristig auftretenden „außergewöhnlichen Umstand“ (z.B. die kurzfristige Sperrung eines Luftraumes) einen  Flug vorschnell annullieren kann oder alles Erforderliche und Zumutbare tun muss, um den Flug auch verspätet durchführen zu können. Der EuGH hat diese Frage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hat mit Urteil vom 12.5.2011 in der Rs. C- 294/10 &#8211; Eglitis die Frage zu beantwortet, ob ein Luftfahrtunternehmen bei einen kurzfristig auftretenden „außergewöhnlichen Umstand“ (z.B. die kurzfristige Sperrung eines Luftraumes) einen  Flug vorschnell annullieren kann oder alles Erforderliche und Zumutbare tun muss, um den Flug auch verspätet durchführen zu können.</p>
<p>Der EuGH hat diese Frage mit einem „Jein“ beantwortet. Da das Urteil m.E. nicht leicht zu verstehen ist, habe ich – gewissermaßen als Lesehilfe“ – die Kernaussagen  nachfolgend zusammengefasst:</p>
<p>-  Die Einhaltung des Flugplans wird im täglichen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens sehr häufig erschwert (Rn. 26), will sagen: Es ist nichts Außergewöhnliches.</p>
<p>-   Es ist nach Möglichkeit zu <span style="color: #ff0000;">vermeiden, dass eine Verspätung </span>aufgrund außergewöhnlicher Umstände <span style="color: #ff0000;">zur Annullierung </span>des Fluges<span style="color: #ff0000;"> führt </span>(Rn. 32)</p>
<p>-   Da <span style="color: #ff0000;">ein Luftfahrtunternehmen  </span>alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, <span style="color: #ff0000;">muss</span> es also <span style="color: #ff0000;">die Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen </span>(Rn. 27).</p>
<p>-  Ein Luftfahrtunternehmen muss aus diesem Grund <span style="color: #ff0000;">eine gewisse Zeitreserve vorsehen</span>, <span style="color: #ff0000;">um den Flug </span>nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände insgesamt <span style="color: #ff0000;">baldmöglichst durchführen zu können </span>(Rn. 37).</p>
<p>- Die zu treffenden <span style="color: #ff0000;">Maßnahmen müssen angemessen </span>sein. Die Angemessenheit  ist allein nach der Verspätung, die sich am Ende des (unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts der außergewöhnlichen Umstände) durchgeführten Fluges ergeben könnte (Rn. 32), zu beurteilen. Dabei sind Folgerisiken (z.B. Slot-Probleme oder Nachtlandeverbote) mit zu berücksichtigen (Rn. 34).</p>
<p>-  Einem Luftfahrtunternehmen darf <span style="color: #ff0000;">kein Opfer </span>zugemutet werden, <span style="color: #ff0000;">das</span> angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt <span style="color: #ff0000;">nicht tragbar </span>ist (Rn. 35).</p>
<p>Das Urteil wird sicher noch viele Fragen aufwerfen, die auf den ersten Blick nicht oder nicht in seiner vollen Tragweite erkennbar sind. Und sicher wird es aufgrund unterschiedlicher Interpretationen durch die Instanzgerichte zu divergierenden Urteilen kommen, so dass der Bundesgerichthof als oberstes „nationales Gericht“ den Begriff der „zumutbaren Maßnahme“, den der EuGH bewusst als „flexiblen und vom einzelfallanhängigen Begriff“ bezeichnet hat (Rn. 30)“ definieren und eine Vielzahl von Sachverhalten daran messen müssen.</p>
<p>Das Urtiel ist bagedruckt in der Zeitschrift <strong><span style="color: #ff0000;">ReiseRecht aktuell 2011, 125</span></strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entlastung / Anrechnung von Ansprüchen</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 21:40:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.</p>
<p>Eine gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden, nicht aber umgekehrt.</p>
<p>AG Rüsselsheim, Urt. v. 24.2.2011 – 3 C 734/10 (32)</p>
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		<title>Stornokostenpauschale</title>
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		<pubDate>Sat, 28 May 2011 14:32:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Stornokostenpauschale in Höhe von 40 % bei Rücktritt des Reisenden bis 30 Tage vor Reisebeginn ist überhöht und damit unwirksam. LG Köln, Urt. v. 3.11.2010 – 26 O 57/10.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Stornokostenpauschale in Höhe von 40 % bei Rücktritt des Reisenden bis 30 Tage vor Reisebeginn ist überhöht und damit unwirksam.</p>
<p>LG Köln, Urt. v. 3.11.2010 – 26 O 57/10.</p>
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		<title></title>
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		<pubDate>Sat, 28 May 2011 14:29:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine in den Allgemienen Reisebedingngen festgelegte  Stornokostenpauschale in Höhe von 40 % bei Rücktritt des Reisenden bis 30 Tage vor Reisebeginn ist überhöht und damit unwirksam. LG Köln, Urt. v. 3.11.2010 – 26 O 57/10.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine in den Allgemienen Reisebedingngen festgelegte  Stornokostenpauschale in Höhe von 40 % bei Rücktritt des Reisenden bis 30 Tage vor Reisebeginn ist überhöht und damit unwirksam.</p>
<p>LG Köln, Urt. v. 3.11.2010 – 26 O 57/10.</p>
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		<title>Internet-Buchung / Falsche Preisangabe / Anfechtung des Reisevertrages / Schadensersatzanspruch</title>
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		<pubDate>Tue, 03 May 2011 12:45:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, auf die Durchführung  eines Vertrages zu beste-hen, wenn die Preisangabe erkennbar deutlich zu niedrig ist. AG München,  Urt. v. 4.11.2009 - 163 C 6277/09 (rkr.)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, auf die Durchführung  eines Vertrages zu beste-hen, wenn die Preisangabe erkennbar deutlich zu niedrig ist.</p>
<p>AG München,  Urt. v. 4.11.2009 - 163 C 6277/09 (rkr.)</p>
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		<title>Informationspflichten-Verletzung / Minderung des Reisepreises</title>
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		<pubDate>Tue, 03 May 2011 12:43:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Minderung des Reisepreises ist nicht bei jeder Informationspflichtverletzung eines Rei-severanstalters gerechtfertigt. Vielmehr bleibt dies immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Eine selbstständige Minderung kommt nämlich regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die (vorsätzliche) Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche nega-tive Abweichungen der vom Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen bezieht, also z.B. wenn der Reiseveranstalter wesentliche Reisemängel, wie z.B. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Minderung des Reisepreises ist nicht bei jeder Informationspflichtverletzung eines Rei-severanstalters gerechtfertigt. Vielmehr bleibt dies immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten.<br />
Eine selbstständige Minderung kommt nämlich regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die (vorsätzliche) Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche nega-tive Abweichungen der vom Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen bezieht, also z.B. wenn der Reiseveranstalter wesentliche Reisemängel, wie z.B. Hotelüberbuchung oder halbfertige Hotelanlage, verschweigt oder verharmlost.</p>
<p>Von wesentlichen Reisemängeln ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651e Abs. 1 BGB rechtfertigen würden.</p>
<p>LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 17. 1.2011 – 2-24 S 176/10</p>
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		<title>Internet-Buchung / Falsche Preisangabe / Anfechtung des Reisevertrages / Schadensersatzanspruch</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Apr 2011 21:01:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, auf die Durchführung  eines Vertrages zu bestehen, wenn die Preisangabe erkennbar deutlich zu niedrig ist. AG München, Urt. v. 4.11.2010 – 136 C 6277/09 (rkr.)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, auf die Durchführung  eines Vertrages zu bestehen, wenn die Preisangabe erkennbar deutlich zu niedrig ist.</p>
<p>AG München, Urt. v. 4.11.2010 – 136 C 6277/09 (rkr.)</p>
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		<title></title>
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		<pubDate>Sun, 17 Apr 2011 21:20:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[ANTIKE Ein Gast bin ich im fremden Land geworden. Mose, Exodus, 2,22 „Die Leutlein erzeigeten uns nicht geringe Freundschaft, zündeten ein Feuer an und nahmen uns alle auf, um des Regens, der über uns kommen war und um der Kälte willen, sintemalder Winter schon angegangen war.“ Lukas über die Malteser, in: Apostelgeschichte Kap. 28,2  (in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>ANTIKE</strong></p>
<p>Ein Gast bin ich im fremden Land geworden.<br />
Mose, Exodus, 2,22</p>
<p>„Die Leutlein erzeigeten uns nicht geringe Freundschaft, zündeten ein Feuer an und nahmen uns alle auf, um des Regens, der über uns kommen war und um der Kälte willen, sintemalder Winter schon angegangen war.“<br />
Lukas über die Malteser, in: Apostelgeschichte Kap. 28,2  (in der Übersetzung Luthers)</p>
<p>Daneben bitte ich, bereite mir die Herberge, denn ich hoffe, dass ich durch euer Gebet euch geschenket werde.</p>
<p>Paulus, Brief an Philemon, 22</p>
<p>Aber verkündige mir und sage die lautere Wahrheit:<br />
Welche Länder bist du auf deinen Irren durchwandert?<br />
Und wie fandest du dort die Völker und die prächtigen Städte?<br />
Homer (8. Jh. v. Chr )<br />
(„Odyssee”, VIII, 572-574)</p>
<p>Fremdlinge, sagt, wer seid ihr? Von wannen trägt euch die Woge?<br />
Habt ihr wo ein Gewerb, oder schweift ihr ohne Bestimmung<br />
Hin und her auf der See, wie küstenumirrende Räuber,<br />
die ihre Leben verachten, um fremden Völkern zu schaden?</p>
<p>Homer (8. Jh. v. Chr.)<br />
(„Odyssee”, IX, 252-255)</p>
<p>Der wahre Reisende hat keinen festgelegten Weg, noch will er an ein Ziel.<br />
Lao-tse (4. Jahrh. v.Chr.)</p>
<p>Eine Reise von tausend Meilen beginnt mit einem einzigen Schritt.<br />
Lao-tse (4. Jahrhundert v.Chr.)</p>
<p>Reisen ist besonders schön, wenn man nicht weiß, wohin es geht. Aber am allerschönsten ist es, wenn man nicht mehr weiß, woher man kommt.</p>
<p>Lao-tse (4. Jahrhundert v.Chr.)</p>
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		<title></title>
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		<pubDate>Sun, 17 Apr 2011 21:18:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[ANTIKE Ein Gast bin ich im fremden Land geworden. Mose, Exodus, 2,22 „Die Leutlein erzeigeten uns nicht geringe Freundschaft, zündeten ein Feuer an und nahmen uns alle auf, um des Regens, der über uns kommen war und um der Kälte willen, sintemalder Winter schon angegangen war.“ Lukas über die Malteser, in: Apostelgeschichte Kap. 28,2  (in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>ANTIKE</strong></p>
<p>Ein Gast bin ich im fremden Land geworden.<br />
Mose, Exodus, 2,22</p>
<p>„Die Leutlein erzeigeten uns nicht geringe Freundschaft, zündeten ein Feuer an und nahmen uns alle auf, um des Regens, der über uns kommen war und um der Kälte willen, sintemalder Winter schon angegangen war.“<br />
Lukas über die Malteser, in: Apostelgeschichte Kap. 28,2  (in der Übersetzung Luthers)</p>
<p>Daneben bitte ich, bereite mir die Herberge, denn ich hoffe, dass ich durch euer Gebet euch geschenket werde.</p>
<p>Paulus, Brief an Philemon, 22</p>
<p>Aber verkündige mir und sage die lautere Wahrheit:<br />
Welche Länder bist du auf deinen Irren durchwandert?<br />
Und wie fandest du dort die Völker und die prächtigen Städte?<br />
Homer (8. Jh. v. Chr )<br />
(„Odyssee”, VIII, 572-574)</p>
<p>Fremdlinge, sagt, wer seid ihr? Von wannen trägt euch die Woge?<br />
Habt ihr wo ein Gewerb, oder schweift ihr ohne Bestimmung<br />
Hin und her auf der See, wie küstenumirrende Räuber,<br />
die ihre Leben verachten, um fremden Völkern zu schaden?</p>
<p>Homer (8. Jh. v. Chr.)<br />
(„Odyssee”, IX, 252-255)</p>
<p>Der wahre Reisende hat keinen festgelegten Weg, noch will er an ein Ziel.<br />
Lao-tse (4. Jahrh. v.Chr.) Eine Reise von tausend Meilen beginnt mit einem einzigen Schritt.<br />
Lao-tse (4. Jahrhundert v.Chr.)</p>
<p>Reisen ist besonders schön, wenn man nicht weiß, wohin es geht. Aber am allerschönsten ist es, wenn man nicht mehr weiß, woher man kommt.<br />
Lao-tse (4. Jahrhundert v.Chr.)</p>
<p>Bedenke stets, dass alles vergänglich ist, dann wirst Du im Glück nicht zu fröhlich und im Leid nicht zu traurig sein.<br />
Sokrates (470 &#8211; 399 v.Chr.)</p>
<p>Wie könntest du auf Reisen deine Sorgen vergessen? Du nimmst immer dich doch selber mit.<br />
Sokrates (470 &#8211; 399 v. Chr.)</p>
<p>Wer durch reisen klüger werden will, darf sich nicht selbst mitnehmen.<br />
Sokrates (470 &#8211; 399 v. Chr.)</p>
<p>Regia &#8211; crede mihi &#8211; res est succurrere lapsis. (Eine königliche Sache ist es &#8211; glaube mir -, Gestrauchelten zu helfen. &#8230; (Ovid Pont. 2,9,11).</p>
<p>Ein Leben ohne Freude ist wie eine Reise ohne Gasthaus.<br />
Demokrit (460 &#8211; 371 v. Chr.)</p>
<p>Zum Aufsetzen des Fußes braucht man nur eine kleine Stelle, aber man muss freien Raum vor den Füßen haben, dann erst kommt man kräftig vorwärts.<br />
Chuang-tzu, (ca. 365-286 v. Chr.)</p>
<p>Der wahre Reisende weiß nicht, wohin die Reise geht. Der wahre Abenteurer weiß nicht, was er erleben wird. Seine Reisen führen ihn nicht eher in eine Richtung als in eine andere. Seine Neugierde ist nicht auf einen bestimmten Punkt gerichtet.</p>
<p>Chuang-tzu, (ca. 365-286 v. Chr.)</p>
<p>Non cuivis homini contingit adire Corinthum.<br />
Nicht jedem Mensch wird das Glück zuteil, Korinth zu erreichen (sehen zu dürfen).<br />
Horaz (65 – 8 v. Chr.), Epistulae, 1,17, 56 <strong>RRa</strong></p>
<p>Was suchen wir andere Länder unter anderer Sonne? Erkennt, wer sein Land hinter sich lässt, sich selbst?<br />
Horaz (65 – 8 v. Chr.), <strong>DGfR Newsletter 20-2009</strong></p>
<p>Der längste Teil einer Reise – sagt man – ist das Durchschreiten der Haustür.<br />
Marcus Trentus Varro (116 – 27 v. Chr.)</p>
<p>Es ist absurd, das Gepäck zu mehren, wenn sich die Reise dem Ende nähert.<br />
Marcus Tullius Cicero (106 – 43 v. Chr.)</p>
<p>Es kommt mehr darauf an, wie du kommst, als wohin du reisest; deshalb sollten wir unser Herz nicht einem bestimmten Ort verschreiben. Es gilt die Einsicht zum Lebensgrundsatz zu machen, dass man nicht für einen einzelnen Winkel geboren ist, sondern dass die ganze Welt unser Vaterland ist.<br />
Seneca (4v. Chr. &#8211; 65 n. Chr.) Du wunderst dich darüber, daß du durch eine so lange Reise und so vielfachen Wechsel des Ortes dennoch den Trübsinn und die Schwermut nicht verscheucht hast. Den Sinn mußt du wechseln, nicht den Himmelsstrich. Magst du über das weite Meer schiffen, mögen dir, wie unser Vergil sagt, Länder und Städte entschwinden: Wohin du auch immer kommst, deine Fehler werden dir folgen. Zu einem, der über ganz dasselbe klagte, sagte Sokrates: &#8220;Was wunderst du dich, daß deine Reisen dir nichts nützen, da du dich selbst mit dir herumschleppst?&#8221; Derselbe Umstand, der dich forttrieb, verfolgt dich. Was kann dir die Neuheit der Länder frommen? Was das Bekanntwerden mit Städten und Gegenden? Vergeblich ist dieses Umhertreiben. Du fragst, warum dir diese Flucht nichts hilft? Du fliehst mit dir selbst. Die Last deiner Seele muß erst abgelegt werden; eher wird dir kein Ort gefallen.</p>
<p>Seneca (4 v. Chr. &#8211; 65 n. Chr.) Wir pflegen Reisen zu unternehmen, das Meer zu überqueren, um Dinge kennen zu lernen, die uns, wenn wir sie immer vor Augen haben, nicht interessieren, weil es uns von Natur eigen ist, gleichgültig gegen die nächste Umgebung in die Ferne zu schweifen, weil das Verlangen nach allem, was bequem zu erreichen ist, erkaltet. &#8230; .Mag dem sein, wie es will, jedenfalls haben wir von vielem in unserer Stadt und ihrer Umgebung weder je etwas gesehen noch auch nur etwas gehört, was wir, befände es sich in Achaia, Ägypten, Asien oder sonst einem beliebigen Lande, das reich an Naturwundern und für sie Reklame zu machen weiß, längst gehört, gesehen und besichtigt hätten.<br />
Gaius Plinius, ca. 61/62-113/114 n. Chr.<br />
(„ Epistularum libri decem“)  Die Menschen machen weite Reise um zu staunen: über die Höhe der Berge, über riesige Wellen des Meeres, über die Länge der Flüsse, über die Weite des Ozeans, und über die Kreisbewegung der Sterne. An sich selbst aber gehen sie vorbei, ohne zu staunen.<br />
<em><br />
Aurelius Augustinus</em> (354 &#8211; 430)</p>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Schadensersatz / Anrechnung</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 22:28:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[„Weitergehendem Schadensersatz“ i.S.v. Art. 12 Abs. 1 VO sind nur die Schäden, die aufgrund der Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind, nicht aber der  Verzugsschaden, der sich dadurch ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen (hier: Zahlung der Ausgleichsleistung) trotz Aufforderung des Fluggastes nicht nachkommt. LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 15.3.2011 – 2-24 S 1/11]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Weitergehendem Schadensersatz“ i.S.v. Art. 12 Abs. 1 VO sind nur die Schäden, die aufgrund der Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind, nicht aber der  Verzugsschaden, der sich dadurch ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen (hier: Zahlung der Ausgleichsleistung) trotz Aufforderung des Fluggastes nicht nachkommt.</p>
<p>LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 15.3.2011 – 2-24 S 1/11</p>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Erfüllungsort bei Flug mit Zwischenlandung</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Apr 2011 13:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist  für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.2011 – 30 C 407/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist  für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich.</p>
<p>AG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.2011 – 30 C 407/10</p>
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		<title>Aschewolke: 1 Jahr</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 15:49:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[© dpa   Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der dpa]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>© </strong>dpa   Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der dpa</p>
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		<title>Ein Jahr nach der Aschewolke fehlen noch klärende Urteile</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/ein-jahr-nach-der-aschewolke-fehlen-noch-klarende-urteile.html</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 15:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wiesbaden (dpa/tmn) &#8211; Ein Jahr nach der Aschewolke fehlen weiter oberrichterliche Urteile zu den Ansprüchen der Reisenden. «Durch pragmatisches Verhalten der Airlines und Veranstalter ist leider weniger geklärt, als wünschenswert wäre», sagte Prof. Ronald Schmid aus Wiesbaden dem dpa-Themendienst. Die meisten Fluggesellschaften hätten die Kosten für Hotel und Verpflegung der gestrandeten Urlauber gezahlt, oft kurz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wiesbaden (dpa/tmn) &#8211; Ein Jahr nach der Aschewolke fehlen weiter oberrichterliche Urteile zu den Ansprüchen der Reisenden. «Durch pragmatisches Verhalten der Airlines und Veranstalter ist leider weniger geklärt, als wünschenswert wäre», sagte Prof. Ronald Schmid aus Wiesbaden dem dpa-Themendienst. Die meisten Fluggesellschaften hätten die Kosten für Hotel und Verpflegung der gestrandeten Urlauber gezahlt, oft kurz vor einem Prozess, um keine Urteile und damit Präzedenzfälle zu haben. Selbst Billigflieger hätten in einzelnen Fällen die Hotelkosten für eine ganze Woche übernommen. Denn «die nächste Aschewolke kommt bestimmt», sagte Schmid.</p>
<p>   Es gebe mittlerweile einige Urteile in niedriger Instanz, die den Anspruch der Reisenden bestätigen. Demnach entbinden außerordentliche Umstände wie die Aschewolke nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull in Island die Fluggesellschaften nicht von ihrer Verpflichtung. Die Airlines müssen also gemäß der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU) Hotelkosten, Essen und Trinken sowie Telefonate nach Hause bezahlen, wenn Flüge ausfallen und Urlauber festsitzen. Außerdem habe sich die Europäische Kommission eindeutig in diesem Sinne geäußert, erklärte Schmid.</p>
<p>   Strittig sei dagegen weiterhin die Frage, ob die Fluggesellschaften Hotelkosten in unbegrenzter Höhe bezahlen müssen. Ein klärendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwartet Schmid für das kommende Jahr.</p>
<p>   Der Reiserechtler verhandelt selbst derzeit noch einen Fall, in dem die Airline ablehnt, die tatsächlichen Kosten für mehrere Tage im Luxushotel zu übernehmen. Denn das sei «unmäßig». Der Kunde hätte sich selbst ein günstigeres Hotel suchen müssen, so die Argumentation des Unternehmens. Schmid sieht die Rechtslage so: «Wenn die Airline ein anderes Hotel stellt, muss der Kunde wechseln. Aber wenn sie es nicht tut, hat sie schlechte Karten.»</p>
<p><strong>© </strong>dpa<strong>  </strong>Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der dpa</p>
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		</item>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große Verspätung / Außergewöhnliche Umstände</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-grose-verspatung-ausergewohnliche-umstande.html</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 15:30:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Elternteil ist berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche seiner Kinder aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend zu machen. Flugzeiten in der Reisebestätigung werden zum Vertragsbestandteil.  Änderungsvorbehalte in der Reisebestätigung oder im Preisteil des Kataloges hinsichtlich der Flugzeiten sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden nicht zumutbar, weil sie dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Elternteil ist berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche seiner Kinder aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend zu machen.</p>
<p>Flugzeiten in der Reisebestätigung werden zum Vertragsbestandteil.</p>
<p> Änderungsvorbehalte in der Reisebestätigung oder im Preisteil des Kataloges hinsichtlich der Flugzeiten sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden nicht zumutbar, weil sie dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, die Flüge beliebig zu verlegen. Sie schränken zudem die Rechte des Reisenden aus der Verordnung ein und fallen damit unter Art. 15 Abs.1 VO.</p>
<p>AG Köln, Urt. v. 23.11.2010 – 134 C 140/10 (rkr.), <strong><span style="color: #ff0000;">RRa 2011, 96</span></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>VERSPÄTUNGEN UND ANNULLIERUNGEN IM LUFTVERKEHR:</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verspatungen-und-annullierungen-im-luftverkehr.html</link>
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		<pubDate>Sun, 20 Mar 2011 23:41:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=1730</guid>
		<description><![CDATA[Von WOLFGANG GESSLER airberlin-Chef Joachim Hunold attackiert Anwälte, die Flugpassagiere vertreten. Da werde von &#8220;selbst ernannten Verbraucherschützern&#8221; immer öfter &#8220;vehement Stimmung&#8221; gegen die Airlines gemacht. &#8220;Ganze Anwaltsfabriken&#8221;, so der Manager, reichten &#8220;massenweise standardisierte Klageschriften&#8221; ein. Das schreibt der Airline-Boss im Editorial seines aktuellen &#8220;airberlin magazin&#8221; und fügt noch hinzu: &#8220;Das ist ein prima Geschäft, denn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von WOLFGANG GESSLER</p>
<p>airberlin-Chef Joachim Hunold attackiert Anwälte, die Flugpassagiere vertreten. Da werde von &#8220;selbst ernannten Verbraucherschützern&#8221; immer öfter &#8220;vehement Stimmung&#8221; gegen die Airlines gemacht. &#8220;Ganze Anwaltsfabriken&#8221;, so der Manager, reichten &#8220;massenweise standardisierte Klageschriften&#8221; ein. Das schreibt der Airline-Boss im Editorial seines aktuellen &#8220;airberlin magazin&#8221; und fügt noch hinzu: &#8220;Das ist ein prima Geschäft, denn diese Juristen kassieren, ganz gleich, wer vor Gericht gewinnt.&#8221;<br />
Was Hunold offenbar missfällt: Immer mehr Passagiere nehmen ihre europäischen Fluggast-Rechte wahr. Danach haben sie Anspruch auf bis zu 600 Euro pro Peron, wenn Flüge kurzfristig annulliert werden oder sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspätet. Es sei denn, &#8220;außergewöhnliche Umstände&#8221; haben diese Flugprobleme verursacht. Dazu zählen Flughafenschließungen und extreme Wetterkapriolen wie etwa orkanartige Winde oder dichter Nebel. Ob Schnee und Eis im Winter auch &#8220;außergewöhnlich&#8221; sind, darüber wird derzeit heftig diskutiert. Und ebenso darüber, ob Streiks generell die Airline vor Ausgleichszahlungen an ihre Passagiere bewahren. Auf den jüngsten Streik der Lotsen in Spanien nimmt Hunold Bezug. Er erklärt pauschal: Die Ansicht, von Streiks betroffene Passagiere könnten Entschädigungen verlangen, würde &#8220;natürlich nicht stimmen&#8221;.<br />
Der renommierte Luftrechtler Professor Ronald Schmid hält dagegen: Es sei für Juristen &#8220;keineswegs klar, sondern vielmehr sehr streitig&#8221;, ob die Airlines bei jedem Streik einfach aus dem Schneider seien. Zumindest wenn das eigene Personal streike, müssten die Fluggesellschaften dafür geradestehen.<br />
Aber auch sonst gefällt Schmid, selbst Anwalt, keineswegs, was der airberlin-Chef unterstellt: &#8220;Herr Hunold verdreht die Dinge in unzulässiger Weise&#8221;, so resümiert der Rechts-Experte. Die Rechtsanwälte, die für Passagiere tätig werden, versuchten doch lediglich, solche Rechte durchzusetzen, &#8220;die zwar verbrieft sind, von einigen Luftfahrtunternehmen aber dennoch verweigert werden&#8221;.<br />
Und in der Tat: Eine Umfrage der Verbraucherzentralen hatte den Fluggesellschaften unlängst erhebliche Defizite bei der Umsetzung europäischen Rechts bescheinigt. Dabei geht es nicht nur um Geldzahlungen, sondern auch um kostenfreie Mahlzeiten oder Hotelunterkünfte, die Passagieren etwa bei großen Verspätungen zustehen. Fazit der Verbraucherschützer: Beschwerden werden von den Airlines sehr gerne &#8220;einfach ausgesessen&#8221;. Service-Stellen sind nicht erreichbar oder reagieren einfach nicht; die Bearbeitungszeiten sind oft unzumutbar. Und obwohl sie dazu verpflichtet sind, informieren viele Airlines ihre Gäste nicht umgehend oder teilweise fehlerhaft über ihre Rechte. Folge: Viele Passagiere nehmen diese Rechte erst gar nicht in Anspruch.<br />
Tun sie es doch und bleiben entschlossen, so landen solche Fälle immer häufiger vor Gericht. Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht dokumentiert in der Zeitschrift &#8220;ReiseRecht aktuell&#8221; hierzu eine wachsende Flut juristischen Auseinandersetzungen. Mit Tricks versuchen die Airlines dabei, sich aus ihrer Verantwortung zu stehlen, immer nach dem Motto: Verspätung oder Flugausfall waren einfach Folge &#8220;außergewöhnlicher&#8221; Umstände. Von Umständen also, die sie auch bei bestem Willen und größter Sorgfalt &#8220;nicht beherrschen&#8221; konnten.<br />
Doch die zuständigen Richter schieben ihnen hier häufig einen Riegel vor. Nicht &#8220;außergewöhnlich&#8221; sind demnach ein Triebwerkschaden (LG Düsseldorf, Az.: 22 S 215/08), ein fehlender Mechaniker (AG Rüsselsheim, Az. 3 C 387/10 [35]), eine fehlende Ersatz-Crew (AG Düsseldorf, Az.: 232 C 3487/07) oder das unerklärliche Auslösen einer Notrutsche (AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 1316/09 [32]). Mit solchen Rechtfertigungen hatten Fluggesellschaften versucht, Zahlungen an betroffene Passagiere zu verweigern. Vergebens.<br />
Mit Blick auf sein tägliches Geschäft meint Luftrechtler Ronald Schmid: &#8220;Würden alle Airlines ihren Verpflichtungen aus der Passagierrechte-Verordnung freiwillig nachkommen, könnten und müssten Rechtsanwälte gar nicht aktiv werden.&#8221; Und wegen der oft &#8220;relativ geringen Streitwerte&#8221; bei solch juristischen Auseinandersetzungen könne keiner &#8220;ernsthaft von Profitgier sprechen&#8221;. Der Fachmann: &#8220;Das ist vielmehr ein Engagement für die Gerechtigkeit und verbesserten Verbraucherschutz.&#8221;<br />
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung : Redaktionsbüro Gessler,<br />
Wolfgang Gessler M.A.   Mühltalweg 9   83131 Nussdorf <br />
Tel: (0)8034-706740    <span style="color: #000000;">MAIL: </span><span style="text-decoration: underline;"><a href="mailto:wog@gessler-media.de"><span style="color: #000000;">wog@gessler-media.de</span></a></span></p>
<p><strong><a href="mailto:wog@gessler-media.de"></a></strong></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Kreuzfahrt / Zumutbarkeit einer Reiseänderung</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/kreuzfahrt-zumutbarkeit-einer-reiseanderung.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/kreuzfahrt-zumutbarkeit-einer-reiseanderung.html#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 20 Mar 2011 23:34:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Unzumutbar sind solche Änderungen, deren Ursache ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen sind. Wird ein Hafen wegen Problemen bei Vertragspartnern der Reiseveranstalters und der damit verbundenen Ungewissheit einer ausreichenden Schiffsversorgung nicht angelaufen, liegt ein Reisemangel vor. Dieser berechtigt im konkreten Einzelfall zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 30% des Tages-Reisepreises. AG Rostock, 9.3.2011- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unzumutbar sind solche Änderungen, deren Ursache ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen sind.</p>
<p>Wird ein Hafen wegen Problemen bei Vertragspartnern der Reiseveranstalters und der damit verbundenen Ungewissheit einer ausreichenden Schiffsversorgung nicht angelaufen, liegt ein Reisemangel vor. Dieser berechtigt im konkreten Einzelfall zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 30% des Tages-Reisepreises.</p>
<p>AG Rostock, 9.3.2011- 47 C 400/10</p>
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		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entlastung / Anrechnung von Ansprüchen</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-entlastung-anrechnung-von-anspruchen.html</link>
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		<pubDate>Sun, 20 Mar 2011 23:31:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[ Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es da-legen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es da-legen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.</p>
<p>Eine gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden, nicht aber umgekehrt.</p>
<p>AG Rüsselsheim, Urt. v. 24.2.2011 – 3 C 734/10 (32)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technisches Problem / außergewöhnliche Umstände / Kürzung der Ausgleichsleistung / Anrechnung</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-technisches-problem-ausergewohnliche-umstande-kurzung-der-ausgleichsleistung-anrechnung.html</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 17:40:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=1698</guid>
		<description><![CDATA[Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung diese Mangels, entlastet den Luftfahrtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO. Bei einer großen Verspätung von mehr als drei Stunden kommt eine Kürzung der Ausgleichsleistung nicht in Betracht. Zum Einen handelt es sich bei dem stäter durchgeführten Flug um keine „anderweitige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung diese Mangels, entlastet den Luftfahrtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO.</p>
<p>Bei einer großen Verspätung von mehr als drei Stunden kommt eine Kürzung der Ausgleichsleistung nicht in Betracht. Zum Einen handelt es sich bei dem stäter durchgeführten Flug um keine „anderweitige Beförderung“ zum Endziel, zum Anderen ist bei einer eine Verspätung von mehr als 4 Stunden kein Grund  für eine Addition der in Art. 7 Abs. 2 genannten Zeiten mit einer Verspätung von 3 Stunden ersichtlich.</p>
<p>Bei einer Anrechnung nach Art. 12 VO sind nur weitergehende Schadensersatzansprüche auf gewährte Ausgleichsleistungen anzurechnen sind und nicht umgekehrt.</p>
<p>AG Rüsselsheim, Urt. v. 10.8.2010 – 3 C 1528/09 (32)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rail &amp; Fly / Eigene Reiseleistung / Haftung für des Reiseveranstalters für Leistungserbringer</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 17:32:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnanreise zum Flughafen („Rail &#38; Fly Ticket“) davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet. BGH, Urt. v. 28.10.2010 – Xa ZR 46/10  (abgedrruckt in ReiseRecht aktuell 1/2010, S. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnanreise zum Flughafen („Rail &amp; Fly Ticket“) davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet.</p>
<p>BGH, Urt. v. 28.10.2010 – Xa ZR 46/10  (abgedrruckt in <strong><span style="color: #ff0000;">ReiseRecht aktuell </span></strong>1/2010, S. 20)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nichtbeförderung wegen Nichtvorlage der Kreditkarte unzulässig</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/nichbeforderung-wegen-nichtvorlage-der-kreditkarte-unzulassig.html</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 12:56:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Fluggesellschaft darf einen Reisenden nicht vom Flug ausschließen, weil er beim Check-in die bei der Buchung  zur Zahlung des Flugscheins benutzte Kreditkarte nicht vorzeigen kann. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.1.2011 &#8211; 2-24 O 142/10 (n. rkr.)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Fluggesellschaft darf einen Reisenden nicht vom Flug ausschließen, weil er beim Check-in die bei der Buchung  zur Zahlung des Flugscheins benutzte Kreditkarte nicht vorzeigen kann.</p>
<p>LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.1.2011 &#8211; 2-24 O 142/10 (n. rkr.)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nichtbeförderung bei Nichtvorlage der zur Buchung verwendeten Kreditkarte unzulässig</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/nichtbeforderung-bei-nichtvorlage-der-zur-buchung-verwendeten-kreditkarte-unzulassig.html</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 12:52:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Fluggesellschaft darf einen Reisenden nicht vom Flug ausschließen, weil er die bei der Buchung zur Bezzahlung des Flugscheins verwendete Kreditkarte beim Check-in nicht vorzeigen kann. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.1.2011 - 2-24 O 142/10 (n. rkr.)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Fluggesellschaft darf einen Reisenden nicht vom Flug ausschließen, weil er die bei der Buchung zur Bezzahlung des Flugscheins verwendete Kreditkarte beim Check-in nicht vorzeigen kann.</p>
<p>LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.1.2011 - 2-24 O 142/10 (n. rkr.)</p>
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		</item>
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		<title>Kein Schlichtungsverfahren auf Kosten der Verbraucher!</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/kein-schlichtungsverfahren-auf-kosten-der-verbraucher.html</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 10:06:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Koalitionsvertrag von FDP und CDU/CSU wurde vereinbart, dass noch in dieser Legislatur-Periode eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle für Reisende eingerichtet werden soll. Ziel ist es, auch die Luftfahrtunternehmen in das Schlichtungsverfahren einzubinden. Wie bei vielen anderen Vorhaben der Regierung ist es auch diesbezüglich bei der Bekundung geblieben. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Koalitionsvertrag von FDP und CDU/CSU wurde vereinbart, dass noch in dieser Legislatur-Periode eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle für Reisende eingerichtet werden soll. Ziel ist es, auch die Luftfahrtunternehmen in das Schlichtungsverfahren einzubinden. Wie bei vielen anderen Vorhaben der Regierung ist es auch diesbezüglich bei der Bekundung geblieben. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin betreut bislang nahezu ausschließlich Bahnkunden, nur einige wenige (ausländische) Fluggesellschaften kooperieren mit ihr, aber kein einziges deutsches Luftfahrtunternehmen.</p>
<p>Das soll wohl aus Sicht der Luftfahrtunternehmen auch so bleiben. Die Verfahrenskosten bei der SÖP, die die Verkehrsunternehmen zahlen müssen, seien mit 350,- EUR pro Fall zu hoch, argumentiert deren Interessenvertretung, der Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften (BDL), erwähnt aber nicht, dass diese Kosten deutlich sinken könnten, würden auch die Luftfahrtunternehmen bei der SÖP Mitglied werden.</p>
<p>Der Grund für die Verweigerungshaltung der Luftfahrtunternehmen ist wohl ein anderer: Die Fluggesellschaften wollen überhaupt keine Schlichtungsstelle, und wenn, dann nur eine eigene mit eigenen Regeln und zu ihren Bedingungen. Nach Vorstellung des BDF sollen Reisende, die sich an die Einrichtung wenden, erst einmal eine Gebühr von 50 EUR zahlen, die sie nur dann zurückbekommen, wenn sie vor der Schlichtungsstelle ganz oder zumindest teilweise Recht bekommen. Das würde nicht nur einen Schlichter, der sicher eher nicht wirklich neutral sein dürfte, ganz schön unter wirtschaftlichen Druck setzen, sondern auch nicht nur viele Reisende davon abhalten, das Schlichtungsverfahren einzuleiten.</p>
<p>Daher kann es nicht wirklich überraschen, dass die Vorgaben auf beim Bundesjustizministerium auf wenig Zustimmung stößt. Vor allem die Gebühr stößt auf Ablehnung. Eine solche gibt es nämlich bislang in keinem anderen deutschen Schiedsverfahren, weder bei der SÖP noch bei der Reiseschiedsstelle. Die Airlines halten sie für nötig, um Missbräuche zu verhindern und die Kosten zu begrenzen. Doch ist sie nicht nur aus Sicht des Kunden unakzeptabel, sondern auch, weil sie die Idee der Schlichtung verkehrt. Wenn ein Fluggast der Meinung ist, dass das Luftfahrtunternehmen seine Rechte verletzt habe, wird er kaum die außergerichtliche Streitbeilegung suchen, wenn er dafür noch bezahlen soll. Die Idee der außergerichtlichen Streitbeilegung und damit Entlastung der Gerichte wird also konterkariert. Zum anderen entspricht es nicht dem Gedanken der neutralen Schlichtung, wenn einer von zwei Streitenden die Regeln der Streitbeilegung vorgibt und allein den Schlichter bestimmt.</p>
<p>Dass einige  touristische Unternehmen noch einigen Lernbedarf haben, zeigt sich auch bei der Kundenbetreuung. Bei vielen Unternehmen kann die Abteilung &#8220;Kundenservice&#8221; nur über eine kostenpflichtige Hotline kontaktiert werden. Dass in solchen Fällen für viele Kunden das Wort &#8220;Service&#8221; in diesen Fällen wie Hohn klingen muss, ist noch nicht verstanden worden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / nicht öffentlich zugänglicher Flugtarif</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-nicht-offentlich-zuganglicher-flugtarif.html</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 22:40:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Legt ein Reiseveranstalter einen vom Luftfahrtunternehmen angebotenen, dem Reisenden aber nicht bekannten Flugtarif dem Reisepreis zugrunde, handelt es sich nicht um einen reduzierten Tarif, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Art. 3 Abs. 3 VO nur bei einer Direktbuchung Anwendung finden. LG Darmstadt, Urt. v. 2.3.2011 – 7 S 95/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Legt ein Reiseveranstalter einen vom Luftfahrtunternehmen angebotenen, dem Reisenden aber nicht bekannten Flugtarif dem Reisepreis zugrunde, handelt es sich nicht um einen reduzierten Tarif, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Art. 3 Abs. 3 VO nur bei einer Direktbuchung Anwendung finden.</p>
<p>LG Darmstadt, Urt. v. 2.3.2011 – 7 S 95/10</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Bedeutung einer Reisewarnung im Reiserecht</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/die-revolutionen-in-der-%e2%80%9earabischen-welt%e2%80%9c-im-lichte-des-reiserechts.html</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 08:58:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[  In Teilen der „arabischen Welt“ findet ein Umbruch statt, der in seinen Folgen derzeit von Niemandem wirklich eingeschätzt werden kann. Viele der davon betroffenen Staaten sind klassische Urlaubsregionen und daher haben die dramatischen Ereignisse auch reiserechtliche Probleme aufgezeigt, wenn auch keine neuen. Die Reiseunternehmen standen vor der schwierigen Entscheidung, ob Sie die Reisen nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><a href="http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.sellier.de/media/images/120/rra.jpg&amp;imgrefurl=http://www.sellier.de/pages/de/zeitschriften/rra_index/index.rra_reiserecht_aktuell.htm&amp;usg=__2FRvGbYhrLfOJO9tNV-ltiMBUCw=&amp;h=190&amp;w=120&amp;sz=17&amp;hl=de&amp;start=7&amp;zoom=1&amp;um=1&amp;itbs=1&amp;tbnid=LnNTwOrnP4-p2M:&amp;tbnh=103&amp;tbnw=65&amp;prev=/images%3Fq%3DReiserecht%2Baktuell%26um%3D1%26hl%3Dde%26sa%3DN%26rlz%3D1R2SKPB_deDE330%26tbs%3Disch:1&amp;ei=s21yTcLEIM-Oswbstp2IDg"><img src="http://neu.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/01/rra.gif" alt="" width="172" height="60" /></a></p>
<p> </p>
<p>In Teilen der „arabischen Welt“ findet ein Umbruch statt, der in seinen Folgen derzeit von Niemandem wirklich eingeschätzt werden kann. Viele der davon betroffenen Staaten sind klassische Urlaubsregionen und daher haben die dramatischen Ereignisse auch reiserechtliche Probleme aufgezeigt, wenn auch keine neuen.</p>
<p>Die Reiseunternehmen standen vor der schwierigen Entscheidung, ob Sie die Reisen nach Tunesien und Ägypten wegen höherer Gewalt kündigen und die dort schon urlaubenden Reisenden zurückholen sollten. Aus auf der Hand liegenden Gründen zögerten sie, zumal offensichtlich  auch viele Reisende reisen oder im Urlaubsgebiet bleiben wollten („Was kümmert mich die Revolution, solange ich hier ungestört in einem 5-Sterne Hotel urlauben kann“?). Lange Zeit erklärten die meisten Reiseunternehmen, was schon bei zahlreichen vorangegangenen Naturkatastrophen und bei terroristischen Anschlägen im Urlaubsland fast gebetsmühlenartig verlautbart wird: „Höhere Gewalt“ liegt nicht vor, weil das Auswärtige Amt keine Reisewarnung erlassen hat.“ Nach meiner Meinung ist das ein „Rechtsmärchen“, das sich allein deswegen verfestigt hat, weil es immer wieder erzählt wird.</p>
<p>Das Abstellen auf die „Kategorie“ der Erklärung des Auswärtigen Amtes hilft nicht weiter.</p>
<p>Zum einem, weil dessen Einstufungen (noch Sicherheitshinweis oder schon Reisewarnung?) auch durch wirtschaftliche und politische Rücksichtnahmen geprägt sind und damit nicht selten auch „Politik gemacht“ wird. So hatte das Auswärtige Amt  – anders als Österreich und Luxemburg – lange Zeit „nur“ einen „Sicherheitshinweis“ gegeben, aber keine „Reisewarnung“ ausgesprochen. Erst Tage später wurde dann – bei unveränderter Gefahrenlage – doch auch eine „Reisewarnung“ ausgesprochen.</p>
<p>Zum anderen kann m.E. bei genauer Betrachtung nicht trennscharf zwischen einem Sicherheitshinweis und einer Reisewarnung unterschieden werden. „Reisewarnungen“ enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden nur dann ausgesprochen, „wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss“ (so das Auswärtige Amt auf seiner Website). Aber auch „Sicherheitshinweise“ machen auf besondere Risiken für Reisende und im Ausland lebende Deutsche aufmerksam. Sie raten in der Regel von nicht unbedingt erforderlichen oder allen Reisen ab. Da stellt sich die Frage: Ist ein solcher Sicherheitshinweis nicht eher eine „abgeschwächte Reisewarnung“? Ich meine ja und deswegen müssen solche diplomatischen Spitzfindigkeiten einen Juristen unbeeindruckt lassen.</p>
<p>Lesen Sie mal die Erklärungen des Auswärtigen Amtes im Internet! Dort heißt es „Reise- und Sicherheitshinweise sowie Reisewarnungen beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt dem Auswärtigen Amt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.“ Und: „Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden.“ Schon diese Hinweise machen deutlich, dass die Beurteilung eines Sachverhaltes als „höhere Gewalt“ nicht vom Vorliegen einer „echten“ Reisewarnung abhängig gemacht werden kann.</p>
<p>Fazit: Die Frage, ob ein Fall „höhere Gewalt“ vorliegt, muss also vom Reisenden wie vom Reiseveranstalter allein anhand der Kriterien des § 651f BGB im Lichte seriöser Medienberichte bestimmt werden, nicht aber anhand der Einschätzungen des Auswärtigen Amtes. Dessen Bewertungen einer Lage sind allenfalls ein Indiz für das Vorliegen höherer Gewalt.</p>
<p>(Hinweis: Siehe dazu auch unter &#8220;Presse&#8221; den Beitrag &#8220;Hochschulforum Kempten&#8221;)</p>
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		<title>10 Jahre nach der Katastrophe – Die Frage nach der Schuld für den Concorde-Absturz</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/10-jahre-nach-der-katastrophe-%e2%80%93-die-frage-nach-der-schuld-fur-den-concorde-absturz.html</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 20:02:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronald</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronald-schmid.de/?p=1237</guid>
		<description><![CDATA[Heft 6/2001 NJW-aktuell S.12 Knapp zehn Jahre nach dem Absturz des Überschallflugzeugs Concorde befasst sich die französische Justiz mit der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung für die Katastrophe im Juli 2000, bei der 113 Menschen ihr Leben verloren haben. Anfang Februar begann der Strafprozess gegen die amerikanische Fluggesellschaft Continental sowie zwei seiner Angestellten, gegen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=njw"><img class="alignnone size-medium wp-image-1247" title="NJW_Titel (Page 1)" src="http://www.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/03/NJW_Titel_klein1-300x138.jpg" alt="" width="180" height="83" /></a></p>
<p style="text-align: center;">Heft 6/2001 NJW-aktuell S.12</p>
<p>Knapp zehn Jahre nach dem Absturz des Überschallflugzeugs Concorde befasst sich die französische Justiz mit der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung für die Katastrophe im Juli 2000, bei der 113 Menschen ihr Leben verloren haben. Anfang Februar begann der Strafprozess gegen die amerikanische Fluggesellschaft Continental sowie zwei seiner Angestellten, gegen den langjährigen Chef des Concorde-Programms, einen früheren Chefingenieur des Concorde-Herstellers Aérospatiale sowie gegen einen Mitarbeiter der französischen Luftfahrtbehörde DGAC. Anlässlich des Prozessauftakts Anfang Februar unterhielt sich die NJW mit Rechtsanwalt Professor Ronald Schmid, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Luftverkehrsrechts und des Reiserechts tätig ist, und selbst zahlreiche Hinterbliebene der Opfer dieses Unfalls vertreten hat, über dieses spektakuläre Verfahren.</p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;">NJW</span></strong>: Für die deutschen Opfer und deren Angehörige war der Fall zivilrechtlich bereits im Sommer 2001 abgeschlossen, da Sie und andere Anwälte mit Air France für deutsche Verhältnisse sicherlich überdurchschnittliche Entschädigungszahlungen ausgehandelt hatten. Was verspricht man sich nun von dem Strafverfahren zehn Jahre nach der Katastrophe?</p>
<p><strong>Schmid</strong>: Die strafrechtliche Aufarbeitung des Concorde-Absturzes macht auf jeden Fall auch noch nach zehn Jahren für die Hinterbliebenen der Opfer Sinn. Zum einen darf man nicht übersehen, dass die seinerzeit ausgehandelten Entschädigungszahlungen keinen Schadensersatz im klassischen Sinne darstellten, sondern lediglich eine Art Schmerzensgeld waren, das man zur damaligen Zeit von einem deutschen Gericht nicht, jedenfalls aber nicht in der Höhe hätte zugesprochen bekommen. Darüber hinaus – und das bestätigen auch Psychologen – hilft es Hinterbliebenen einer derartigen Katastrophe bei ihrer Trauerarbeit ganz erheblich, wenn geklärt wird, ob es Verantwortliche für den Tod eines Angehörigen gibt und sie auch verantwortlich gemacht werden. Das ist auch Jahre nach einer solchen Katastrophe wie dem Absturz der Concorde wichtig. Genauso wichtig, wenn auch für die Hinterbliebenen ungleich bitterer, ist es, wenn die Untersuchung ergibt, dass für den Unglücksfall niemand zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er auf Grund einer Verquickung fataler Umstände schlicht unvermeidbar war. Von daher erachte ich die strafrechtliche Aufarbeitung des Concorde-Absturzes knapp zehn Jahre nach der Katastrophe schon allein mit Blick auf die Hinterbliebenen durchaus sinnvoll und hilfreich.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>NJW</strong></span>: Lässt sich die Frage nach der Schuld im juristischen Sinne nach so langer Zeit überhaupt noch eindeutig beantworten?</p>
<p><strong>Schmid</strong>: Ich denke schon. In dem Zusammenhang muss man allerdings wissen, dass es nach meiner Erinnerung bereits vor dem Absturz im Sommer 2000 bei Concorde-Maschinen der Air-France in der Vergangenheit mindestens (!) zehn vergleichbare Fälle gegeben hatte, bei denen während der Startphase Reifen des der Concorde beschädigt wurden. Glücklicherweise führte keiner dieser „Reifenplatzer“ zu einer ähnlichen Katastrophe wie im Sommer 2000. Diese Vorfälle können bei Air France und der Luftfahrtbehörde nicht unbekannt geblieben sein; trotzdem ist man untätig geblieben – aus welchen Gründen auch immer. Deshalb müsste  es in dem nunmehr eröffneten Strafverfahren auch und vor allem um die Frage gehen, WER bei Air France und der Luftfahrtbehörde konkret WAS wusste und WESHALB nichts unternommen hat. Und diese Frage lässt sich meines Erachtens ohne Weiteres auch knapp zehn Jahre nach dem Absturz klären.</p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;">NJW</span></strong>: Der amerikanischen Fluggesellschaft Continental wird vorgeworfen, ein Metallteil, das auf der Startbahn der Concorde gelegen habe und das ein vorher startende Continental-Flugzeug verloren haben soll, habe zum Absturz geführt. Kann man insoweit tatsächlich von einer zivil- und/oder strafrechtlichen Verantwortung sprechen oder handelt sich hier nicht eher um eine Verquickung fataler Umstände, die dann zum Absturz der Concorde geführt haben?</p>
<p><strong>Schmid</strong>: Die Frage, ob ein Metallteil eines Flugzeugs der Continental Airlines, über das die Unglücks-Concorde zufällig beim Start gerollt ist, oder eine Unebenheit in der Startbahn – auch dies wird als mögliche Absturzursache in Betracht gezogen – zum Absturz der Maschine geführt hat, ist für mich von sekundärer Bedeutung. Allein entscheidend ist doch die Frage, wieso ein (warum auch immer) geplatzter Reifen zum Absturz eines Flugzeugs führen konnte. Hätte ein Jumbo-Jet das Metallteil beim Start überrollt und wäre dabei ein Reifen beschädigt worden, dann wäre es mit Sicherheit nicht zum Absturz gekommen, und zwar schon allein deshalb, weil die Tragflächen eines Jumbojets ganz anders geformt sind als bei der Concorde. Auf Grund der deltaförmigen Tragfläche der Concorde war es unvermeidbar, dass das Reifenteil gegen die Tragflächen, in denen sich die Kerosintanks befanden, geschleudert wurde. Deshalb stellt sich auch die Frage, warum Air-France nicht widerstandsfähigere Reifen aufgezogen hat, zumal auf Grund diverser „Reifenplatzer“ in der Vergangenheit bei Concorde-Maschinen bekannt war, dass es Probleme mit den Reifen bei diesem Flugzeug gab. Zu fragen ist auch, warum man die Tragflächen erst nach der Katastrophe und nicht schon zuvor verstärkt hat, um ein Durchschlagen von Fremdkörpern zu vermeiden. Insgesamt stellt sich die Frage, ob die Concorde – immerhin ein in den 60-er-Jahren entwickeltes Flugzeug, das schon bei Indienststellung 1976 und erst recht zum Zeitpunkt des Absturzes technisch veraltet war, überhaupt noch verkehrstüchtig war. Angesichts all dieser Aspekte ist die Frage, ob das Metallteil einer Continental-Maschine den Absturz verursacht hat, meines Erachtens zweitrangig. Ich fürchte, dass die Untersuchung des Unfalls zu sehr nur in eine bestimmte Richtung läuft und die Verantwortlichkeit der Air France und ihrer Mitarbeiter nicht hinreichend oder gar nicht beleuchtet wird. Das wäre sehr unbefriedigend!</p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;">NJW</span></strong>: Ungewöhnlich ist doch sicherlich, dass kein einziger hochrangiger Air-France-Mitarbeiter auf der Anklagebank sitzt, obwohl Air France sich im Sommer 2001 sehr schnell bereit erklärt hatte, die Opfer bzw. deren Angehörige zu entschädigen und auch tatsächlich überdurchschnittlich hohe Entschädigungssumme gezahlt hat?</p>
<p><strong>Schmid</strong>: Es ist in der Tat erstaunlich, dass man keinen einzigen Mitarbeiter der Air France und erst recht keinem aus der Führungsetage von Air France auf der Anklagebank findet. Über die Gründe, warum das nicht geschehen ist, kann man nur spekulieren. Meines Erachtens hätte man hier auf jeden Fall den damaligen im Vorstand für den Flugbetrieb Verantwortlichen, den Flugbetriebsleiter sowie den technischen Betriebsleiter von Air-France ebenfalls anklagen müssen. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass sie nichts von den Vorfällen vor dem Unfall gewusst haben. Wenn aber dennoch nicht auch untersucht wird, ob auch Mitarbeiter der Air France verantwortlich sind, wirft das kein gutes Licht auf das Verfahren und die Objektivität der Untersuchung.</p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;">NJW</span></strong>: Wo sehen Sie Ansatzpunkte für eine strafrechtliche Verantwortung von Air France?</p>
<p><strong>Schmid</strong>: Ansatzpunkte für eine strafrechtliche Verantwortung ranghoher Air-France-Mitarbeiter sehe ich auf Grund der bereits erwähnten Reifenprobleme bei der Concorde, die bei Air-France bereits vor dem Absturz bekannt waren. Ich hatte ja bereits eingangs erwähnt, dass es vor der Katastrophe mindestens (!) zehn ähnliche Fälle von so genannten „Reifenplatzern“ gegeben hatte, bei denen es glücklicherweise nicht zu einem Absturz gekommen war, weil es den Piloten trotz des Schadens noch gelungen war, umzukehren und das Flugzeug sicher zu landen. Trotzdem ermittelt bei derartigen Zwischenfällen immer auch die Luftfahrtbehörde; jede Fluggesellschaft ist verpflichtet, derartige Zwischenfälle zu melden. Von daher kann man davon ausgehen, dass die Reifenprobleme der Concorde bei Air France bekannt waren. Trotzdem ist offensichtlich nichts unternommen worden. In dem Zusammenhang muss man natürlich auch berücksichtigen, dass die Concorde ein Prestigeobjekt war, an dessen Mythos man nicht rühren wollte oder durfte. Ob man deshalb dieses Problem im Unternehmen totgeschwiegen hat, wird hoffentlich geklärt. Der Leiter der Flugunfalluntersuchung soll Presseberichten zufolge schon eingeräumt haben, dass auch auf ihn Druck ausgeübt worden ist – von wem auch immer. Sollten diese technischen Probleme in der Chefetage von Air France unbekannt gewesen sein, was meines Erachtens schlechterdings unmöglich ist, dann läge insoweit ein ganz gravierender Organisationsmangel vor, der ebenfalls Ansatzpunkte für eine strafrechtliche Verantwortung damals Leitender Mitarbeiter bietet.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>NJW</strong></span>: Könnten insoweit die seinerzeit im Sommer 2001 ausgehandelten Entschädigungszahlungen eine Präjudizwirkung haben?</p>
<p><strong>Schmid</strong>: Der Concorde-Absturz war auf jeden Fall auch juristisch ein Sonderfall, das sollte man nicht übersehen. Und deshalb eignet sich dieser Fall auch nicht dazu, ihn als Präzedenzfall für andere Flugzeugkatastrophen, bei denen Deutsche zu Tode kommen, heranzuziehen. Es ist sicherlich richtig, dass man sich seinerzeit sehr schnell mit Air France auf für deutsche Verhältnisse überdurchschnittlich hohe Entschädigungssummen einigen konnte. Zu dieser schnellen Einigung hat sicherlich auch der Umstand beigetragen, dass Air France möglichst schnell aus den Schlagzeilen herauswollte – möglicherweise auch, um das Prestigeobjekt Concorde zu retten. Die Einigung mit Air France kam auch deshalb relativ schnell zu Stande, weil Air France auf Grund des Zielorts New York befürchten musste, von den Hinterbliebenen in den USA auf noch höhere Schmerzensgeldzahlungen verklagt zu werden. Das wollte man wohl auf jeden Fall verhindern und zog es vor, sich mit den Anwälten der Hinterbliebenen möglichst schnell in Europa zu vergleichen. Ich glaube, dass  sich die Vergleichsverhandlungen seinerzeit sicherlich sehr viel länger hingezogen hätten, wenn es sich bei dem Unglücksflug nicht um einen One-Way-Flug in die USA, sondern um einen solchen in ein anderes Land oder um einen Hin- und Rückflug von und nach Paris gehandelt hätte. Denn dann hätte für die Air France die Gefahr eher nicht bestanden, dass die deutschen Hinterbliebenen sie möglicherweise vor einem US-amerikanischen Gericht auf Schmerzensgeld verklagen.</p>
<p>(Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der NJW-Redaktion)</p>
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		<title>Aschewolke und Flugverbot</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:14:39 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[“Die Haare stehen vor Schauder zu Berge” (Vergil, Aneas 4,280) Der Umgang der Luftfahrtunternehmen mit dem Thema &#8220;Aschwolke und Flugverbote&#8221; nimmt immer skurrilere Züge an. Man könnte darüber hinweg gehen, ergäben sich nicht auch luft- und reiserechtliche Bezüge. Zwei Beispiele will ich nachfolgend auszeigen. Jürgen Steinberg, Sicherheitspilot der Lufthansa, soll laut einer Meldung von &#8220;Spiegel-Online&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: right;">“Die Haare stehen vor Schauder zu Berge”<br />
(Vergil, Aneas 4,280)</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.sellier.de/media/images/120/rra.jpg&amp;imgrefurl=http://www.sellier.de/pages/de/zeitschriften/rra_index/index.rra_reiserecht_aktuell.htm&amp;usg=__2FRvGbYhrLfOJO9tNV-ltiMBUCw=&amp;h=190&amp;w=120&amp;sz=17&amp;hl=de&amp;start=7&amp;zoom=1&amp;um=1&amp;itbs=1&amp;tbnid=LnNTwOrnP4-p2M:&amp;tbnh=103&amp;tbnw=65&amp;prev=/images%3Fq%3DReiserecht%2Baktuell%26um%3D1%26hl%3Dde%26sa%3DN%26rlz%3D1R2SKPB_deDE330%26tbs%3Disch:1&amp;ei=s21yTcLEIM-Oswbstp2IDg"><img src="http://neu.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/01/rra.gif" alt="" width="172" height="60" /></a></p>
<p>Der Umgang der Luftfahrtunternehmen mit dem Thema &#8220;Aschwolke und Flugverbote&#8221; nimmt immer skurrilere Züge an. Man könnte darüber hinweg gehen, ergäben sich nicht auch luft- und reiserechtliche Bezüge. Zwei Beispiele will ich nachfolgend auszeigen.</p>
<p>Jürgen Steinberg, Sicherheitspilot der Lufthansa, soll laut einer Meldung von &#8220;Spiegel-Online&#8221; in einem internen Aushang gegenüber Kolleg(-inn-)en seine Zustimmung zu den Sichtflügen, die deutsche Fluglinien Ende April während des Vulkanasche-Alarms durchgeführt haben, bedauert haben: &#8220;<em>Das darf sich nicht wiederholen. Heute würde meine Empfehlung in der gleichen Situation lauten: Don&#8217;t do it.</em>&#8221; Umgehend hat natürlich Jürgen Raps, Bereichsvorstand und Chefpilot der Lufthansa, sich gegenüber dem &#8220;Spiegel&#8221; von seinem Sicherheitspiloten distanziert und verlautbart: &#8220;<em>Das ist seine rein persönliche Einschätzung, die sich nicht mit der Auffassung des Konzerns deckt.</em>&#8220;<span id="more-949"></span></p>
<p>Klar ist, dass ein Bereichsvorstand Loyalität mit dem Konzernvorstand üben muss. Da kann man schon mal seine fliegerische Meinung zurückstellen (müssen). Doch gibt es auch da Grenzen! Deshalb ist schon irritierend, wenn die Meinung eines anderen Funktionsträger-Piloten, dem als (Noch-?)Sicherheitspiloten der Lufthansa eine gewisse Kompetenz unterstellt werden kann und dessen Meinung in Sachen Flugsicherheit sonst stets Gehör findet (und finden muss!), als bloße &#8220;Privatmeinung&#8221; abgetan wird. Was ist das denn für eine merkwürdige Differenzierung? Immerhin hat er die Aussage nicht als &#8220;einfacher&#8221; Pilot, sondern gerade in seiner Verantwortung als Sicherheits-Pilot gemacht! Und wenn es um Sicherheit im Luftverkehr geht, kann ein Pilot wohl kaum ernsthaft eine dienstliche und eine private Meinung haben. Das gilt auch und gerade für Funktionsträger-Piloten! Möglicherweise funktionieren hier Verdrängungsmechanismen. Dabei wissen wir (und erst recht gut ausgebildete Piloten!): &#8220;Die Gefahr kommt schneller heran, wenn man Sie verachtet.&#8221; (Publilius Syrus).</p>
<p>Ihren eigenen Umgang mit der Aschwolke und den Flugverboten hat ein anderes deutsches Luftfahrtunternehmen gefunden. Es hat im Zusammenhang mit den Flugverboten im April die &#8220;vertragsrechtliche Reißleine&#8221; gezogen und ihre Fluggäste in Flugblättern wie folgt informiert:</p>
<p>&#8220;<em>Die XYZ ist auch in dieser außergewöhnlichen Situation bemüht gewesen, sich um Ihre Fluggäste bestmöglich zu kümmern. Daher haben wir Ihren Flug bisher verspätet und nicht annulliert. Das hatte für Sie zur Folge, dass sich die XYZ um Ihre Hotelunterbringung gekümmert hat und die Kosten übernahm. </em></p>
<p><em>Angesichts der drastischen Konsequenzen des Vulkanausbruchs für den europäischen Flugverkehr bitten wir um Verständnis, dass wir Ihren Flug nun annullieren müssen und Ihre Reservierung stornieren. Das bedeutet für Sie, dass Sie ab dem 18.4.2010 selbst für Ihre Unterkunft Sorge tragen müssen. Wir weisen auch darauf hin, dass aufgrund der S tornierung keine Beförderungspflicht besteht. Gäste die bei XYZ direkt gebucht haben, bekommen ihre Kosten Ihres annullierten Fluges automatisch erstattet. Gäste, die über einen Reiseveranstalter gebucht haben, werden gebeten, sich direkt an diesen zu wenden. Wir danken für Ihr Verständnis</em>&#8220;.</p>
<p>Hier sträuben sich mir die Haare. Ich will an dieser Stelle gar nicht darüber sinnieren, ob ein Luftfahrtunternehmen den Luftbeförderungsvertrag (ein Werkvertrag!) mit dieser Begründung kündigen kann.</p>
<p>Ich lasse auch mal offen, ob die Kündigung (als nichts anderes ist wohl die &#8220;Stornierung&#8221; der Flüge anzusehen, wenn sie darauf abzielt, die werkvertragliche Beförderungspflicht zu beseitigen) nicht zur Unzeit erfolgte, nämlich in dem Moment, in dem die Reisenden den Schutz mehr denn je gebraucht hätten! Ich kann aber nicht erkennen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen XYZ mit der Kündigung des Luftbeförderungsvertrages erreichen kann, dass es die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährten nicht-vertraglichen (!) Ansprüche der Fluggäste gegen sich nicht mehr gewähren muss.</p>
<p>Für die Kunden des Luftfahrtunternehmens, die im Rahmen einer Flugpauschalreise befördert wurden, ist es juristisch pikant, dass hier von einem Leistungsträger gegenüber dem Vertragspartner eines Reiseveranstalters eine Reiseleistung &#8220;gekündigt&#8221; wird, obwohl zwischen diesen beiden gar keine vertragliche Beziehung besteht.</p>
<p>Bedenklich erscheint mir aber, dass nicht der Reisende die ihm in Art. 5 Abs. 1lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Auswahl gestellte Rechte ausübt, sondern das Luftfahrtunternehmen, das natürlich die für sich wirtschaftlich weniger belastende Variante wählt. Das sieht die Verordnung aber nicht vor!</p>
<p>Bilde sich jeder seine eigene Meinung, was das Luftfahrtunternehmen hier rechtlich gemacht hat. Ich bin mir aber sicher: Dieser Umgang mit verbrieften Fluggastrechten wird die EU-Kommission sicher nicht unbeeindruckt lassen! Und es dürfte auch nicht lange dauern, bis dieser eher zweifelhafte &#8220;Lösungsversuch&#8221; des Luftfahrtunternehmens der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden wird</p>
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		<title>Zur Verweigerung gestrandete Fluggäste zu betreuen</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:14:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[&#8220;Königlich ist es, Gestrauchelten zu helfen.&#8221; (Ovid, Pont. 2,9,11) Oder: Wie man seinen Schaden mehren kann … &#8220;Schäden in Millionenhöhe&#8221; wollen die Luftfahrtunternehmen durch das Flugverbot in der Folge der Vulkanasche-Wolke erlitten haben. Ob die Schäden tatsächlich in dieser Höhe entstanden und belegbar sind, kann und soll an dieser Stelle nicht vertieft werden. Was aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: right;">&#8220;Königlich ist es, Gestrauchelten zu helfen.&#8221; (Ovid, Pont. 2,9,11)<br />
Oder: Wie man seinen Schaden mehren kann …</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.sellier.de/media/images/120/rra.jpg&amp;imgrefurl=http://www.sellier.de/pages/de/zeitschriften/rra_index/index.rra_reiserecht_aktuell.htm&amp;usg=__2FRvGbYhrLfOJO9tNV-ltiMBUCw=&amp;h=190&amp;w=120&amp;sz=17&amp;hl=de&amp;start=7&amp;zoom=1&amp;um=1&amp;itbs=1&amp;tbnid=LnNTwOrnP4-p2M:&amp;tbnh=103&amp;tbnw=65&amp;prev=/images%3Fq%3DReiserecht%2Baktuell%26um%3D1%26hl%3Dde%26sa%3DN%26rlz%3D1R2SKPB_deDE330%26tbs%3Disch:1&amp;ei=s21yTcLEIM-Oswbstp2IDg"><img src="http://neu.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/01/rra.gif" alt="" width="172" height="60" /></a></p>
<p>&#8220;<em>Schäden in Millionenhöhe</em>&#8221; wollen die Luftfahrtunternehmen durch das Flugverbot in der Folge der Vulkanasche-Wolke erlitten haben. Ob die Schäden tatsächlich in dieser Höhe entstanden und belegbar sind, kann und soll an dieser Stelle nicht vertieft werden. Was aber erstaunt, ist, dass die Luftfahrtunternehmen den entstandenen Schaden nicht wenigstens eindämmen, sondern offensichtlich noch mehren. Anders kann man das Verhalten einiger Luftfahrtunternehmen kaum deuten. <span id="more-947"></span></p>
<p>&#8220;<em>Königlich ist es, Gestrauchelten zu helfen</em>&#8220;, meinte schon Ovid! Und so bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, dass bei Annullierungen von Flügen den Passagieren neben Ausgleichsleistungen auch Unterstützungsleistungen (also Verpflegung, ggf. Hotelübernachtungen und zwei Telefonate) zu gewähren sind. Viele Luftfahrtunternehmen haben ihren Fluggästen auch Betreuung zu kommen lassen. Viele, aber längst nicht alle. Deren Fluggäste wurden allein gelassen; sie haben sich selbst verpflegen und sich selbst ein Hotel suchen müssen. Die entstandenen Kosten wollen sie nun von den Luftfahrtunternehmen ersetzt haben. Eigentlich sollte das kein Problem sein, sollte man meinen.</p>
<p>Doch weit gefehlt. Offensichtlich verstehen einige Airlines das Zitat Ovids etwas anders: &#8220;<em>Königlich(e Sache) ist es, Gestrauchelten zu helfen</em>&#8220;. Und wenn der Kunde König sein will, soll er sich auch selbst helfen. Jedenfalls lehnen Lufthansa und Air Berlin (und nicht nur sie) die Erstattung der Kosten einer Selbstabhilfe der Fluggäste grundsätzlich ab. Doch ist die Begründung sehr fragwürdig: &#8220;<em>Aufgrund höherer Gewalt sehen wir keine generelle Verpflichtung zur Erstattung von Betreuungsleistungen</em>&#8220;, haben sie laut Tagesschau vom 30.4.2010 gegenüber der Presse erklärt. Das hat mich irritiert. Man kann Verbraucherrechte überzogen finden oder nicht. Aber keiner darf sich über gesetzliche Regelungen einfach hinwegsetzen&#8230; .</p>
<p>Wer Passagierechte durchzusetzen versucht, hat im Lauf der Jahre einige Versuche der Airlines kennengelernt, die Rechte zu negieren. Dass die Vulkanasche-Wolke einen &#8220;<em>außerordentlicher Umstand</em>&#8221; (nicht: &#8220;<em>höhere Gewalt</em>&#8220;!) dargestellt hat, wird niemand ernsthaft bestreiten. Und dass die Luftfahrtunternehmen deswegen auch keine Ausgleichsleistungen zahlen müssen, steht auch außer Frage. Doch entbindet der &#8220;<em>außerordentliche Umstand</em>&#8221; nicht von der Pflicht, Untersützungsleistungen zu gewähren! Sic visum superis! Das hat die EU-Kommission vor Kurzem noch einmal klargestellt! Deshalb ist auch davon auszugehen, dass entsprechende Klagen vor Gericht Erfolg haben würden (und werden). Das scheint selbst Ryanair auf sanften Druck der britischen Behörden &#8220;eingesehen&#8221; zu haben, denn laut Pressemeldung kündigt das Luftfahrtunternehmen nunmehr an, (mit Rechnungen belegte) Ausgaben ihrer Passagiere zu begleichen.</p>
<p>Doch damit nicht genug: Ein Luftfahrtunternehmen, dass die verbrieften Passagierrechte beharrlich negiert und Fluggäste zudem pflichtwidrig falsch, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäß über seine Rechte informiert, ruft über kurz oder lang die zuständige nationale Durchsetzungsstelle (in Deutschland: das Luftfahrt-Bundesamt) auf den Plan. Und diese hat laut ihrem Art. 16 Verstöße gegen die Verordnung zu ahnden. Den in § 108 Abs. 2 LuftVZO sanktionierten Pflichtenkatalog (abgedruckt unten unter: &#8220;Wichtige Gesetze&#8221;) hat aber offensichtlich noch nicht jeder in der Luftfahrtbranche verinnerlicht. Da die Durchsetzungsstelle nach den Vorstellungen des europäischen Verordnungsgebers aber Sanktionen zu ergreifen hat, die &#8220;<em>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein</em>&#8221; müssen, ist es mit einem &#8220;<em>Verwarnungsgeld</em>&#8221; nicht getan. Immerhin sind die einschlägigen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- EUR bedroht (§ 58 LuftVG)!</p>
<p>Luftfahrtunternehmen und deren juristische Berater sind daher gut beraten, den Bogen nicht zu überspannen. Aber genau das geschieht m.E., wenn in Schreiben an Fluggäste, die ihre Rechte geltend machen, noch im April zu lesen war, dass bei technischen Problemen keine Ausgleichsleistung zu zahlen sei, weil ein Fall höherer Gewalt vorliege. Oder wenn eine Ausgleichsleistung bei mehrstündiger Verspätung eines Fluges mit Verweis auf den Wortlaut der Verordnung immer noch verweigert wird, gerade so als habe der EuGH hier nicht schon vor Monaten (!) für Klarstellung gesorgt.</p>
<p>Viele Luftfahrtunternehmen haben angekündigt, über Ihre Lobbyisten-Verbände (ELFAA und IACA) bei der EU-Kommission und dem EU-Parlament im Rahmen der Überprüfung der EU-Verordnung für eine Neuauflage der Fluggastrechte-Verordnung &#8220;zu werben“, um &#8220;eine angemessene Grenze bei Schadenersatzzahlungen&#8221; zu erreichen. Das ist legitim und nachvollziehbar. Und mit Blick auf einen Gleichklang aller Regelwerke für Passagiere der verschiedenen Transportmittel wird die EU-Kommission hierüber auch nachdenken müssen. Ob und inwieweit dabei erreichter Verbraucherschutzstandard wieder abgebaut oder aber eine Anpassung &#8220;nach oben&#8221; erfolgen wird, wird sich zeigen. Im Zusammenhang mit den Ausnahmefällen (!), in denen &#8220;<em>außerordentlicher Umstände</em>&#8221; gegeben sind oder waren (wie z.B. beim Flugverbot infolge der Vulkanasche-Wolke) hielte ich eine Regelung für durchaus akzeptabel, nach der ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast nur die erste Nacht in einem Hotel zahlen muss, weil es danach dem Verbraucher durchaus zumutbar ist, sein &#8220;allgemeines Lebensrisiko&#8221; selbst in den Griff zu bekommen.</p>
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		<title>Die Vulkanasche-&#8221;Wolke&#8221; aus luftrechtlicher Sicht</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:13:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer hätte je damit gerechnet, dass im nördlichen Europa einmal der gesamte Luftraum und alle Flughäfen innerhalb von Stunden geschlossen werden könnten und tagelang so gut wie kein Flugverkehr mehr stattfinden würde!? Wohl niemand. Mit dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull hat die Natur nicht nur einmal mehr dem Menschen seine Grenzen aufgezeigt; die Asche-&#8221;Wolke&#8221; hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><a href="http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.sellier.de/media/images/120/rra.jpg&amp;imgrefurl=http://www.sellier.de/pages/de/zeitschriften/rra_index/index.rra_reiserecht_aktuell.htm&amp;usg=__2FRvGbYhrLfOJO9tNV-ltiMBUCw=&amp;h=190&amp;w=120&amp;sz=17&amp;hl=de&amp;start=7&amp;zoom=1&amp;um=1&amp;itbs=1&amp;tbnid=LnNTwOrnP4-p2M:&amp;tbnh=103&amp;tbnw=65&amp;prev=/images%3Fq%3DReiserecht%2Baktuell%26um%3D1%26hl%3Dde%26sa%3DN%26rlz%3D1R2SKPB_deDE330%26tbs%3Disch:1&amp;ei=s21yTcLEIM-Oswbstp2IDg"><img src="http://neu.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/01/rra.gif" alt="" width="172" height="60" /></a></p>
<p>Wer hätte je damit gerechnet, dass im nördlichen Europa einmal der gesamte Luftraum und alle Flughäfen innerhalb von Stunden geschlossen werden könnten und tagelang so gut wie kein Flugverkehr mehr stattfinden würde!? Wohl niemand.</p>
<p>Mit dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull hat die Natur nicht nur einmal mehr dem Menschen seine Grenzen aufgezeigt; die Asche-&#8221;Wolke&#8221; hat auch der ganzen globalisierten Welt die Fragilität der (vom Kapitalismus nahezu ungezügelt vorangetriebenen) globalisierten Märkte aufgezeigt. Wenn Unternehmer wichtige Bauteile, die für eine Produktion laufend gebraucht werden, statt im Produktionsland in Indien und China bauen lassen, machen sie sich in hohem Maße eben sehr abhängig vom einem funktionierenden Luftverkehr. Wenn sie zudem zur Niedrighaltung von Lagerkosten diese Bauteile nur noch &#8220;Just-in-time&#8221; liefern lassen, kann schon eine kurze Unterbrechung des Luftverkehrs zu akuten Lieferengpässen und entsprechenden Produktionsstopps führen. Und das hat es auch.<span id="more-945"></span></p>
<p>Da Unternehmen nur ihr eigenes Interesse im Auge haben (dürfen), dauerte es auch nicht lange, bis Fluggesellschaften und Teile der Wirtschaft den Bundesverkehrsminister drängten, das Flugverbot aufzuheben. Sie warfen ihm vor, das verhängte Flugverbot sei eine übertriebene Vorsichtsmaßnahme, die zudem auf einer unzulänglichen Faktenlage fuße – gerade so als hätte nur Deutschland ein Flugverbot verhängt. Es gäbe keine verlässlichen Messungen zur Gefährlichkeit der Aschewolke. Basis der Entscheidung seien ausschließlich Computersimulationen beim Vulcanic Ash Advisory Centre in London gewesen. Das seien nur theoretische Werte, die mit der Realität nichts zu tun hätten. Woher man diese Erkenntnisse hatte, blieb aber offen. Die Aussage war zudem auch falsch, denn immerhin hatte zumindest das Schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei der Entscheidung über die Luftraumsperre über der Schweiz wegen der Aschewolke auch die Wetterprognosen und Messwerte vom Jungfraujoch, von verschiedenen Ballonflügen und von Flügen privater Spezialisten berücksichtigt.</p>
<p>Nach eigenen &#8220;Testflügen&#8221; meldeten dann Lufthansa und Air Berlin erneut Zweifel an der Gefährlichkeit der Aschewolke an. &#8220;<em>Eine Wolke, die wir nicht sehen, kann so bedrohlich nicht sein</em>&#8220;, meinte Werner Knorr, Flugbetriebsleiter der Lufthansa in einem Interview (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.4.2010, S. 31. Auch abgedruckt unter <a href="http://www.faz.net/s/Rub68E27796B1E54AE694A8D0A2496844A9/Doc%7EE124C54F566DB4423A0D4382BFC16F317%7EATpl%7EEcommon%7EScontent.html">FAZ.net</a>. Bezeichnender ist der weitere Satz: &#8220;<em>Die These jedenfalls, dass da eine konzentrierte Aschewolke über uns ist, die gefährlich sein soll und dennoch überhaupt nicht sichtbar ist, können wir Piloten nur schwer nachvollziehen.</em>&#8220;). Da kann man nur noch den Kopf schütteln. Dass Management-Piloten nicht immer das sagen (dürfen), was Sie selbst denken, ist nachvollziehbar. Doch gilt auch dann: Si tacuisses, philosophus mansisses. Auch wenn ein Kind über einen gerade zugefrorenen See gelaufen und mit Glück nicht eingebrochen ist, dürfte eine Behörde nicht allein aufgrund eines solchen &#8220;Tests&#8221; das Betreten des zugefrorenen Sees freizugeben! Erst wenn durch Messungen der Eisstärke feststeht, dass das Eis trägt.</p>
<p>Doch damit nicht genug: Die Kritik der Luftfahrtunternehmen wurde noch durch eine Drohung mit einer Klage untermauert. Das hat mich dann doch erstaunt. Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass die ohnehin gebeutelte Luftfahrtindustrie weiteren Schaden abzuwenden versucht. Doch darf das nicht dazu führen, dass an dem ehernen Grundsatz &#8220;Sicherheit vor Wirtschaftlichkeit&#8221; gerüttelt wird. Der Meinung des &#8220;Verkehrsexperten&#8221; Horst Friedrich (FDP), Ramsauer habe &#8220;<em>zu starr ausschließlich die Sicherheit im Blick und vernachlässigt die Probleme von den Leuten, die im Ausland darauf warten, endlich zurück zu kommen</em>&#8220;, ist entgegenzuhalten, dass bei Entscheidungen zur Abwehr von Gefahren für und durch den Luftverkehr wirtschaftliche Interessen hintan zu stehen haben!</p>
<p>Die Gefährlichkeit der Vulkanasche-&#8221;Wolke&#8221; konnte – und kann bis heute – niemand wirklich einschätzen. Wir wissen nur, dass Aschestaub grundsätzlich gefährlich für Triebwerke ist (So auch Thomas Hurler, Nationalrat und Swiss-Pilot in der Baseler Zeitung vom 21.4.2010: &#8220;<em>Die Asche ist gefährlich. In Indonesien fielen bei einem Jumbo wegen Vulkanasche vor einigen Jahren alle vier Triebwerke aus. Darum bin ich auch der Meinung, dass das Flugverbot in der ersten Phase richtig war. Da reinzufliegen, kann wie bei einem Gewitter lebensbedrohend sein.</em>&#8220;); aber keiner kann bislang auch nur einigermaßen sicher sagen, bei welcher Aschekonzentration ein Triebwerk tatsächlich Schaden nehmen wird. Also muss gelten: Im Zweifel für die Sicherheit.</p>
<p>Gar nicht erwähnt wurde übrigens, dass auch die Staudruckrohre (Pitot-Rohre), über die die Fahrt des Flugzeuges gemessen wird, von den Asche-Partikeln betroffen sein können. Hat der Mensch schon wieder verdrängt, dass vor einigen Monaten ein Airbus der Air France vermutlich auch deswegen abgestürzt ist, weil die Pitot-Rohre durch winzige Eispartikel verstopft wurden? Das hat möglicherweise (!) auch zum Ausfall wichtiger computergestützter Flugsteuerungssysteme geführt. Dass das auch durch winzige Asche-Partikel passieren kann, wurde nicht gesehen oder verschwiegen.</p>
<p>So gesehen erscheint mir auch die – öffentlich noch nicht weiter diskutierte – kritische Frage nicht völlig unberechtigt, ob ein im geschlossenen Luftraum ausnahmsweise genehmigter &#8220;Positionierungsflug&#8221; dazu genutzt werden durfte (Lag eine entsprechende Genehmigung dafür vor?), aufzusteigen und in die Asche-&#8221;Wolke&#8221; hineinzufliegen, um betriebseigene Untersuchungen durchzuführen. Die in Fachkreisen kursierende Frage, ob diese &#8220;Testflüge&#8221; nicht als ein Fall der Gefährdung des Luftverkehrs i.S.d. § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB betrachtet werden können, erscheint mir nicht völlig abwegig! Man stelle sich nur vor, es wären bei einem dieser Flugzeuge alle Triebwerke ausgefallen – so wie bei dem offensichtlich in Vergessenheit geratenem British-Airways-Flug 009, der 1982 in der Reiseflughöhe von ca. 13 km durch die Aschewolke des indonesischen Vulkans Gunung Galunggung geflogen war. Erst nach vielen vergeblichen Versuchen – kurz vor dem Aufschlagen auf dem Indischen Ozean – konnte die Besatzung die Triebwerke nacheinander wieder zum Laufen bringen (Ähnliches geschah 1989, als ein Jumbo-Jet der KLM (Flug KL 867) in 8.500m, als er in die Aschewolke des Mount Redoubt in Alaska eintauchte.). In der viel niedrigeren Höhe, in der die Überführungsflüge am vergangenen Wochenende geflogen werden sollten, hätte die Zeit dafür eher nicht gereicht. Über die Gefahren im Zusammenhang mit einer Notlandung eines in weit geringerer Höhe antriebslos fliegenden Jets über der dichtbesiedelten Bundesrepublik möchte ich an dieser Stelle nicht weiter sinnieren &#8230;</p>
<p>Als dann nach wenigen Tagen &#8220;kontrollierte Sichtflüge&#8221; genehmigt wurden – gerade so, als machte es für die Sicherheit des Luftverkehrs einen Unterschied, ob ein Flugzeug nach Sichtflugregeln oder nach Instrumentenflugregeln durch eine Asche-&#8221;Wolke&#8221; fliegt – ist der Verdacht in Teilen der Bevölkerung entstanden, der Bundesverkehrsminister hätte dem Druck der Luftfahrtindustrie nachgegeben. Ob das wahr ist oder nicht: Durch diesen Kompromiss wurde die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet. Denn von dem &#8220;Recht&#8221;, Flüge im &#8220;kontrollierten Sichtflug&#8221; durchzuführen, haben (und hätten in der Folge) immer mehr Luftfahrtunternehmen Gebrauch gemacht und die Behörden hätten es nicht dem einem Unternehmen genehmigen, dem anderen aber verwehren können. Das ist aber für die gewerbliche Luftfahrt aus gutem Grund gerade nicht zugelassen.</p>
<p>Und es zeigt sich, dass es gut war, dass nicht – wie von der Regierung Merkel einst geplant – nach Privatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) 75% der Anteile an die Privatwirtschaft (interessiert waren u.a. deutsche Luftfahrtunternehmen) verkauft wurden. Es liegt auf der Hand, wie die zu kontrollierenden Luftfahrtunternehmen als Anteilseigner jetzt auf &#8220;ihren&#8221; Kontrolleur eingewirkt hätten.</p>
<p>Fest dürfte stehen, dass die deutschen Airlines durch ihr Handeln und ihre Statements dem guten Ruf eines hohen Sicherheitsstandards im Luftverkehr &#8211; und damit auch sich selbst &#8211; wohl eher keinen Gefallen getan haben. Den Luftfahrtbehörden ist aber zu danken. Zuviel Sicherheit hat noch nie geschadet, zu wenig schon.</p>
<p>Solange man die Gefährlichkeit von Flügen durch eine Asche-&#8221;Wolke&#8221; nicht wirklich sicher einschätzen kann, haben die Flugzeuge am Boden zu bleiben. Erstaunlich, dass man daran erinnern muss ist. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Luftfahrtbehörden bei einer erneuten Asche-&#8221;Wolke&#8221; über Nordeuropa nicht aufgrund ihrer (schlechten) Erfahrungen ein erneutes Flugverbot zögerlicher aussprechen würden. Wenn Entscheidungen künftig anders ausfallen sollten, dann nur auf der Grundlage von haftungsrechtlich relevanten Erklärungen von Triebwerksherstellern und wissenschaftlichen Erkenntnissen, nicht aber der Basis von Einschätzungen der Luftfahrtunternehmen!</p>
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		<title>Der Streik der Lufthansa-Piloten und seine Auswirkungen</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:12:29 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Streik der Lufthansa Piloten, aber auch der in der Öffentlichkeit nicht ganz so beachtet Streik der EasyJet-Piloten, stellen nicht nur die Luftfahrtunternehmen, sondern auch für Reiserechtler und Luftrechtler Herausforderungen dar Börsen-&#8221;Fachleute&#8221; befürchten neben den wirtschaftlichen Folgen auch einen &#8220;Imageverlust für Lufthansa&#8221;. Beides halte ich für nicht überzeugend. Luftfahrtunternehmen müssen beurteilen, ob ein kurzfristiger Schaden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Streik der Lufthansa Piloten, aber auch der in der Öffentlichkeit  nicht ganz so beachtet Streik der EasyJet-Piloten, stellen nicht nur die  Luftfahrtunternehmen, sondern  auch für Reiserechtler und Luftrechtler Herausforderungen dar</p>
<p>Börsen-&#8221;Fachleute&#8221; befürchten neben den wirtschaftlichen Folgen auch  einen &#8220;Imageverlust für Lufthansa&#8221;. Beides halte ich für nicht  überzeugend.<span id="more-943"></span></p>
<p>Luftfahrtunternehmen müssen beurteilen, ob ein kurzfristiger Schaden  hingenommen werden kann, vielleicht sogar muss, um einen dauerhaft in  die Zukunft wirkenden zu  vermeiden. Sein &#8220;Image&#8221; kann der Vorstand m.E. nur dann verlieren, wenn  er nach vier Streiktagen den Forderungen dann (mit Blick auf die  Interessen seiner nur kurzfristig  denkenden Shareholder) doch nachgibt. Es gilt eine alte Regel: Wenn man  meint, einen Kampf gewinnen zu können, und das Ziel es wert ist, soll  man kämpfen – und dann auch  richtig und mit langem Atem. Wenn man meint, den Kampf nicht gewinnen zu  können, soll man ihn meiden und zwar von Anbeginn an. In diesem Fall  ist es aber unvernünftig, ein  bisschen zu kämpfen und dann die Fahnen einholen.</p>
<p>Durch den Streik wird auch das Image der Lufthansa, ein zuverlässiges  Unternehmen zu sein, keinen Schaden nehmen. Er ist ein in der  Gesellschaft längst akzeptiertes  Arbeitskampfmittel, dem grundsätzlich jeder Arbeitgeber ausgesetzt ist.  Das wissen die Verbraucher und werden es der Lufthansa sicher nicht  anlasten, wenn nicht alle Flüge  durchgeführt werden können. Einen Imageverlust wird Lufthansa nur dann  erleiden, wenn sie während des Arbeitskampfes ihre Passagiere nicht mehr  als Kunden sieht – und vor  allem: behandelt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang wird es wohl auch zu einer Fortbildung des  Reiserechts / Luftverkehrsrechts kommen, weil bislang verdeckt  gebliebene Rechtsfragen aufscheinen.  Lufthansa hat in einer Presserklärung die Passagiere wissen lassen, dass  sie umbuchen können. Das ist sehr sybillinisch formuliert. Ich vermute,  dass Lufthansa nur  Umbuchungen auf einen anderen Lufthansa-Flug zu einem späteren Zeitpunkt  oder die (durch eigene Probleme ohnehin schon stark ausgelastete)  Deutsche Bahn meint, nicht aber  signalisieren wollte, dass auch Umbuchungen auf andere  Luftfahrtunternehmen möglich sein sollen. Dabei ist ein  Luftfahrtunternehmen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.  261/2004 zur &#8220;<em>anderweitigen Beförderung zum Endziel</em>&#8221; verpflichtet. Ich vermag dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen, dass damit ausschließlich Beförderungen  auf eigenem Fluggerät gemeint sind.</p>
<p>Lufthansa hat zudem erklärt, dass bei Flugannullierungen und großen  Verspätungen keine Ausgleichsleistungen gefordert werden können, weil  der Streik ein  &#8220;<em>außerordentlicher Umstand</em>&#8221; sei, der das Luftfahrtunternehmen  entlastet. Das ist als Präventivmaßnahme aus Sicht der  Luftfahrtunternehmen nachvollziehbar, doch  rechtlich ist das keineswegs sicher. In der Verordnung steht im  Erwägungsgrund (14) zwar, dass ein Streik &#8220;<em>ein Vorkommnis [sein kann], auf das außergewöhnliche Umstände  zurückgehen</em>&#8220;. Mit guten Gründen wird in der juristischen  Fachliteratur aber die Ansicht vertreten, dass dabei nur der  betriebsfremde Streik erfasst sein kann, nicht  jedoch der Streik des eigenen Personals (siehe <em>Bartlik</em>, RRa 2009, 278; <em>Führich</em>, Reiserecht, Rn. 1024; <em>Schmid</em>, NJW 2006, 1843 Fn. 36; <em>Schubert</em>/<em>Weise</em>, TranspR 2006, 344; <em>Staudinger</em>, RRa 2006, 254; <em>Tonner</em>, Der Reisevertrag [5.Aufl. 2007], S. 271, Fn. 48; AG Frankfurt a.M., RRa 2006, 181).</p>
<p>Es ist bei der Vielzahl von Betroffenen äußerst wahrscheinlich, dass die  beiden aufgezeigten wichtigen Rechtsfragen in absehbarer Zeit  höchstrichterlich geklärt werden  (müssen).</p>
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		<title>Kennen Kundendienste nicht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH?</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:11:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zahlreiche Reisende staunen nicht schlecht, wenn Sie auf eine Kundebeschwerde wegen einer Flugannullierung auch heute noch in &#8211; meist standardisierten &#8211; Antwortschreiben lesen dürfen: &#8220;Der Flug ist ausgefallen wegen eines technischen Problems. Dies stellt einen Fall &#8220;höherer Gewalt&#8221; dar, so dass wir nicht haften.&#8221; Sollten die Mitarbeiter in den Abteilungen &#8220;Kundendienst&#8221; oder neumodisch &#8220;Kundendialog&#8221; großer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlreiche Reisende staunen nicht schlecht, wenn Sie auf eine  Kundebeschwerde wegen einer Flugannullierung auch heute noch in &#8211; meist  standardisierten &#8211; Antwortschreiben  lesen dürfen: &#8220;<em>Der Flug ist ausgefallen wegen eines technischen  Problems. Dies stellt einen Fall &#8220;höherer Gewalt&#8221; dar, so dass wir nicht  haften.</em>&#8221; Sollten die  Mitarbeiter in den Abteilungen &#8220;Kundendienst&#8221; oder neumodisch  &#8220;Kundendialog&#8221; großer Luftfahrtunternehmen tatsächlich die  Rechtsprechung des EuGH und des BGH (immer noch)  nicht kennen? Eher nicht vorstellbar. <span id="more-941"></span></p>
<p>Auch mir wurde übrigens nach dem EuGH-Urteil diese Auskunft am Schalter  einer Airline gegeben, als vor einiger Zeit mein Flug nach Dresden, wo  ich Studierenden die  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nahe bringen wollte, kurzfristig annulliert  wurde. Doch will ich der Wahrheit die Ehre geben: Da ich vermutlich  etwas intensiver auf mein  Recht pochte als es der Durchschnitts-Passagier tun dürfte, wurde mir  immerhin Wochen später &#8220;aus Kulanz&#8221; dann doch ein Betrag in Höhe der  Ausgleichsleistung gezahlt.</p>
<p>Kulante Regelungen sollen Kunden zufriedenstellen. Doch stellt sich die  Frage: Kann dieser Zweck noch erreicht werden, wenn der Passagier zuvor  mit dem Unternehmen  streiten musste über Rechte, die verbrieft sind? Darf man dann noch  ernsthaft erwarten, dass der Kunde die Zahlung noch als großzügige Geste  ansieht? Kaum. Da er sie sich  erstreiten musste, wird sein Ärger auch durch die Zahlung nicht mehr  beseitigt. Zufriedene Kunden schafft man sich so wohl kaum.</p>
<p>Dieser Aspekt wird leider immer noch von den meisten Luftfahrtunternehmen ebenso unterschätzt wie ein anderer.</p>
<p>Auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamt ist der deutliche Hinweis zu lesen: &#8220;<em>Besteht  (&#8230;) die Möglichkeit, dass ein Verstoß gegen die Verordnungen  vorliegt, kann das  LBA ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das betroffene Unternehmen  einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens kann ein Bußgeld bei  nachgewiesenen Verstößen verhängt  werden. Ziel ist es, die rechtskonforme Anwendung der  Fluggastrechte-Verordnungen in Deutschland zu sichern und die Ursachen  für Fluggastbeschwerden zu verringern.</em>&#8221;</p>
<p>&#8220;<em>Ein Verstoß gegen die Verordnung</em>&#8221; liegt in jeder nicht  rechtskonformen Anwendung. Noch meinte das Luftfahrt-Bundesamt, nur in  wenigen Fällen Bußgelder verhängen zu  müssen. Ob das so bleibt, haben die Airlines selbst in der Hand. In  diesem Zusammenhang sollte man aber die Antwort der Bundesregierung auf  die Kleine Anfrage der FDP  (damals noch in der Opposition) vom 18.6.2008 (BT-Drucks. 16/9677) nicht  unterschätzen. Auf die Frage &#8220;<em>Wie will die Bundesregierung die generelle Einhaltung der  Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sicherstellen &#8230;?</em>&#8221; geantwortet hat: &#8220;<em>Das LBA wird künftig verstärkt Bußgelder verhängen, sofern dazu Anlass besteht.</em>&#8221;</p>
<p>Ob die Abwehr auch von berechtigten Ansprüchen mit Standardschreiben wie  den oben zitierten sehr geschickt ist, sollte die Luftfahrtbranche &#8211;  wenn schon nicht im  Kundeninteresse, dann doch im eigenen Interesse &#8211; kritisch hinterfragen.  Ihre Flugzeugführer könnten es ihnen sagen: Wer Warnzeichen nicht  rechtzeitig ernst nimmt, muss  irgendwann mit erheblichen Problemen rechnen.</p>
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		<title>Fluggastrechte: Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:10:01 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der 19.11.2009 war ein für Reiserechtler denkwürdiger Tag! Der EuGH hat die Vorabentscheidungsersuche des BGH in der Rechtssache Sturgeon gegen Condor (Rs. C-402/07) und des OGH in der Rechtssache Böck und Lepuschitz gegen Air France (Rs. 432/07) entschieden. Er folgte nicht der Generalanwältin Sharpston (RRa 2009, 179), die in ihren Schlussanträgen die Ansicht vertreten hat, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 19.11.2009 war ein für Reiserechtler denkwürdiger Tag! Der EuGH hat  die Vorabentscheidungsersuche des BGH in der Rechtssache <em>Sturgeon</em> gegen <em>Condor</em> (Rs. C-402/07) und des OGH in der Rechtssache <em>Böck</em> und  <em>Lepuschitz</em> gegen <em>Air France</em> (Rs. 432/07) entschieden. Er  folgte nicht der Generalanwältin Sharpston (RRa 2009, 179), die in ihren  Schlussanträgen die Ansicht  vertreten hat, die Verordnung sei unwirksam, weil die Annullierung und  die Nichtbeförderung sanktioniert werde, nicht aber auch die große  Verspätung, was gegen den  Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. <span id="more-934"></span></p>
<p>Seitdem schwebte monatelang ein Damoklesschwert über den Köpfen der  Fluggäste: Hätte der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für unwirksam  erklärt, hätten viele  Passagiere in den nächsten Monaten, vielleicht sogar Jahren, den bereits  erlangten Schutz wieder verloren, bis die EG-Kommission wieder eine  verbesserte Verordnung hätte  in Kraft setzen können. Zwar hätte das auch die Chance eröffnet,  zugleich die vielen weiteren Webfehler dieser Verordnung zu beseitigen;  doch muss man auch sehen, dass mit  Sicherheit Lobbyisten aller (!) Interessengruppen versucht hätten, die  Verordnung bei dieser Gelegenheit weiter zu &#8220;verschlimmbessern&#8221;. Dass  das nun wohl nicht passieren  wird, ist zu begrüßen. Das bedeutet aber auch, dass die Gerichte,  besonders aber EuGH, BGH, OGH (und vielleicht auch noch andere Gerichte  in anderen Mitgliedstaaten), noch  viele Entscheidungen treffen müssen, bis Klarheit auch allen weiteren  offenen Fragen besteht.</p>
<p>Nun hat der EuGH entschieden, dass eine große Verspätung immer dann als  Annullierung angesehen werden kann, wenn der Fluggast auf einem anderen  Flug als dem gebuchten  befördert wird; wird er dagegen mit dem ursprünglichen Flugzeug  befördert, liegt keine Annullierung vor, auch dann nicht, wenn er  Stunden, ja Tage auf den Abflug warten  musste. Das ist nur auf den ersten Blick für Passagiere wenig  erfreulich; denn der EuGH hat auch entschieden, dass Fluggäste, die ihr  Endziel erst drei Stunden oder mehr  nach der geplanten Ankunftszeit erreichen &#8211; ebenso wie die Fluggäste  annullierter Flüge &#8211; von der Fluggesellschaft eine pauschale  Ausgleichszahlung verlangen können.</p>
<p>Am selben Tag hat sich auch der BGH mit der zur  EU-Passagierrechte-Verordnung befasst. Gegenstand zweier Verfahren ist  die Frage, ob ein Fluggast Ansprüche aus der  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend machen kann, wenn während eines  &#8220;Direktfluges&#8221; an einem Zwischenlandeort die Beförderung planwidrig mit  einem anderen Flug und  großer Verspätung fortgesetzt wird. Würde bei der Definition des  Begriffs &#8220;Flug&#8221; jeder einzelne Flugabschnitt betrachtet, müsste man die  Frage verneinen, weil dann der  zweite &#8220;Flug&#8221; (Dubai &#8211; Male) nicht von einem EU-Flughafen abginge. Das  hätte zur Folge, dass die gestrandeten Passagiere gerade dort schutzlos  blieben, wo sie den Schutz  am dringendsten bräuchten. Ich halte diese Auslegung des Begriffs &#8220;Flug&#8221;  aber im Lichte der <em>Schenkel</em>-Entscheidung des EuGH (Rs. C-173/07,  RRa 2008, 237) nicht für  überzeugend: Denn die Richter in Luxemburg hatten seinerzeit bei einem  ebenfalls unterbrochenen Flug von Düsseldorf über Dubai nach Manila den  &#8220;Rundflug&#8221; nur in den Hin-  und den Rückflug zerlegt und den &#8220;Flug&#8221; nach seinem &#8220;Endziel&#8221; (definiert  in Art. 2 lit. h VO) bestimmt.</p>
<p>Wenn man aber den gesamten Hinflug (mit oder ohne Unterbrechung) ins  Visier nimmt, stellt sich m.E. die Frage, ob ein bereits begonnener Flug  auch unterwegs noch  &#8220;annulliert&#8221; werden kann. Ich bejahe das, denn auch der abgebrochene  Flug ist ein nicht (vollständig) durchgeführter Flug.</p>
<p>Möglicherweise bleibt diese Frage aber offen, weil ja im zu  entscheidenden Fall der Weiterflug vom Ort der Zwischenlandung mit einer  großen (Abflug-)Verspätung erfolgte,  so dass die Passageier mit 30-stündiger Verzögerung in Male ankamen. In  diesem Fall kann der Fluggast nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH  aber eine  Ausgleichsleistung verlangen.</p>
<p>Am 17.12.2009 werden wir vielleicht mehr wissen. Denn auf diesen Tag hat der BGH den Verkündungstermin gelegt.</p>
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		<title>Fluggastrechte: Gerichtsstand am Abflug- oder Bestimmungsort</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:09:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Europäisch Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Rechte von Flugreisenden verbessert, die vom Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen fordern, weil ihr Flug annulliert wurde. Bislang haben viele Luftfahrtunternehmen behauptet, dass die Klage bei dem für den Sitz zuständigen Gericht zu erheben sei (z.B. Dublin für Ryanair, Köln für Lufthansa etc.). Der EuGH in Luxemburg hat entschieden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäisch Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Rechte von  Flugreisenden verbessert, die vom Luftfahrtunternehmen  Ausgleichsleistungen fordern, weil ihr  Flug annulliert wurde. Bislang haben viele Luftfahrtunternehmen  behauptet, dass die Klage bei dem für den Sitz zuständigen Gericht zu  erheben sei (z.B. Dublin für Ryanair,  Köln für Lufthansa etc.). <span id="more-932"></span></p>
<p>Der EuGH in Luxemburg hat entschieden, ihre Recht sowohl bei dem für den  Abflugort oder für den Ankunftsort zuständigen Gericht einklagen  können.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein Passagier einen Flug von München nach  Vilnius gebucht. Dieser wurde eine halbe Stunde vor Abflug annulliert.  Der Fluggast wurde später  mit der gleichen Airline via Kopenhagen nach Vilnius befördert. Da die  Fluggesellschaft Air Baltic die Zahlung Ausgleichsleistung in Höhe von  250,- EUR  verweigerte,  verklagte der Passagier das Luftfahrtunternehmen beim Amtsgericht  Erding, in dessen Bezirk der Flughafen München zuständig ist. Air Baltic  forderte ihn auf, in Riga zu  klagen, wo die Airline ansässig ist.</p>
<p>Der EuGH hat entschieden, dass das europäische Recht bei  Dienstleistungen für Verbraucher vorsehe, dass sie an dem Ort klagen  können, der die engste Verbindung zur  gewählten Dienstleistung habe. Für Flugreisen seien dies die Flughäfen.  Sie können daher wählen, ob sie am Abflugs- oder Ankunftsort ihre Klage  einreichen wollen.</p>
<p>EuGH, Urt. v. 9.7.2009, Rs. C-204/08 – Rehder gegen Air Baltic</p>
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		<title>Kurioses um eine Jungfrau mit Patina</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:08:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Am 23. Mai 2009 hat nun &#8220;Mein Schiff&#8221; seine Jungfernfahrt angetreten, meldeten alle touristischen Fach-Gazetten. Die Freude über den Neuzugang teile ich durchaus. Aber wieso &#8220;Jungfernfahrt&#8221;? Als solche wird doch &#8211; laut Lexikon &#8211; nur &#8220;die erste Fahrt eines neuen Wasser- oder Landfahrzeuges&#8221; bezeichnet, gleich wer der Reeder ist. Es gibt also nur eine Jungfernfahrt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 23. Mai 2009 hat nun &#8220;Mein Schiff&#8221; seine Jungfernfahrt angetreten,  meldeten alle touristischen Fach-Gazetten. Die Freude über den Neuzugang  teile ich durchaus. Aber  wieso &#8220;Jungfernfahrt&#8221;? Als solche wird doch &#8211; laut Lexikon &#8211; nur &#8220;<em>die erste Fahrt eines neuen Wasser- oder Landfahrzeuges</em>&#8221;  bezeichnet, gleich wer der Reeder ist. Es  gibt also nur eine Jungfernfahrt eines Schiffes. &#8220;Mein Schiff&#8221; hat aber  schon 1996 als &#8220;Galaxy&#8221; seine Jungfernfahrt gemacht und fuhr bis März  diesen Jahres unter diesem  Namen, bevor sie umgebaut und umgetauft wurde. Der Reiserechtler fragt  sich &#8211; nicht ganz ernst &#8211; ob es denn einen Reisemangel darstellt, wenn  eine Schiffsreise, die  lediglich die erste Fahrt eines nicht mehr ganz neuen Schiffes in einer  neuen Reederei darstellt als &#8220;Jungfernfahrt&#8221; angepriesen wird.  <span id="more-930"></span></p>
<p>Von den 50 Mio. EUR, die TUI Cruises für die Umrüstung der ungetauften  &#8220;Jungfer&#8221; ausgeben durfte, wurde der größte Teil für den Umbau von  Restaurants, Lobby und Bars und  230 neue Balkone verwendet. Für die viele Kabinen blieben da nur  kosmetische Änderungen (orangefarbene Duschwände, modernere Waschbecken,  neue Haartrockner, neue Teppiche  und Flachbildfernseher). &#8220;<em>Sonst haben wir wenig verändert</em>&#8220;, räumte der TUI Cruises-Chef Richard Vogel öffentlich ein. &#8220;<em>Wir haben so manches bewusst gelassen, wie  es war.</em>&#8221;</p>
<p>Bevor aber die Leser die Stirne runzeln können, erklärt Herr Vogel, ganz Marketing-Mann, dass &#8220;<em>eine gewisse Patina durchaus gewollt</em>&#8221; sei; man dürfe ruhig sehen, dass  dieses Schiff eine Geschichte habe. &#8220;<em>Schiffe mit Vergangenheit sind genauso interessant wie Menschen mit Vergangenheit</em>&#8220;.  So kann man das auch sehen. Der  Reiserechtler fragt bloß: Muss man jetzt damit rechnen, dass auch  Hotelbetreiber ein in die Jahre gekommenes Hotel mit dem Hinweis auf  südländische Patina schönredet?</p>
<p>Aber da gibt es noch mehr Kurioses um &#8220;Mein Schiff&#8221;. TUI Cruises  verspricht nämlich allen Brautpaaren, die am 9.9.2009 vor den Traualtar  treten und vom 11.- 20.9.2009 die  TUI-Kreuzfahrt &#8220;Rund um Westeuropa&#8221; antreten, nicht nur einen  vergünstigten Hochzeitstarif (999,- EUR statt 1.529,- EUR), sondern noch  mehr: Erblickt neun Monate nach dem  Ende der Kreuzfahrt ein Baby das Licht der Welt, bekommen die Eltern den  Reisepreis voll zurückerstattet, wenn ein Gynäkologe nachweisen kann,  dass das Kind während der  Kreuzfahrt gezeugt wurde.</p>
<p>Ist es nicht lobenswert, wenn TUI Cruises das ihre tut, um die deutlich  zurückgegangenen Geburtenrate in Deutschland wieder anzuheben? Doch wird  man durch die Festlegung  nur eines Hochzeitstermins und die Beschränkung auf eine bestimmte  Kreuzfahrtreise das Ziel nicht wirklich erreichen.</p>
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		<title>Juristische Marktschreier</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:08:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Manchmal kommt man aus dem Staunen nicht heraus: Da stürzt ein Flugzeug der Air France am 1. Juni über dem Atlantik ab und nur 10 Tage (!) später machen schon die ersten Anwälte in der Presse Ansprüche &#8220;für Mandanten&#8221; geltend. Dabei weiß jeder, der schon Hinterbliebene von Großschäden vertreten hat, dass diese in der ersten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal kommt man aus dem Staunen nicht heraus: Da stürzt ein Flugzeug  der Air France am 1. Juni über dem Atlantik ab und nur 10 Tage (!)  später machen schon die ersten  Anwälte in der Presse Ansprüche &#8220;<em>für Mandanten</em>&#8221; geltend. Dabei  weiß jeder, der schon Hinterbliebene von Großschäden vertreten hat, dass  diese in der ersten Zeit nach  der Schreckensmeldung, dass ein Verwandter umgekommen ist, in ihrer  Trauer zunächst gar nicht daran denken, Anwälte mit der Durchsetzung von  Ansprüchen zu beauftragen.  Das geschieht frühestens vier bis sechs Wochen später und meist auch  nur, wenn die Versicherungen der Luftfahrtunternehmen sich bürokratisch  und ungeschickt verhalten. <span id="more-927"></span></p>
<p>Auch diese Katastrophe gibt wieder mal Anlass für viele juristische Fragen und Feststellungen.</p>
<p>Eigentlich kennt man es von Wochenmärkten: Nicht immer hat der Händler,  der am lautesten schreit, auch die beste Ware. Nichts anderes gilt für  Juristen.</p>
<p>Einige der &#8220;Opferanwälte&#8221; befassen sich nach den eigenen Angaben im  Internet mit vielen Rechtsgebieten (z.B. Baurecht, Immobilienrecht bis  zum Kapitalmarktrecht), aber  nicht, jedenfalls aber nicht schwerpunktmäßig, mit dem Luftrecht. Obwohl  sie also erkennbar von Luftfahrt nichts oder wenig verstehen, und  wirkliche Fachleute noch über  Umstände des Unfalls rätseln, meinen selbsternannte Luftrechtsexperten  schon wenige Tage nach einer Katastrophe die Ursache zu kennen und  gleich auch schon Verantwortliche  ausmachen zu können. Dabei ist es noch keineswegs sicher, dass die  (möglicherweise anfälligen) Staurohre für die Geschwindigkeitsmessungen  kausal für den Absturz waren.</p>
<p>Ein englischer Opferanwalt behauptet sogar schon heute, dass man &#8220;<em>im Schnitt 1 Mio. Euro pro Opfer rausholen</em>&#8221;  kann, obwohl sie den Schaden der Hinterbliebenen noch  gar nicht genau kennen können. Was den Mandanten wohl eher nicht gesagt  wurde (vielleicht ist es auch gar nicht bekannt?) ist, dass die hohen  Entschädigungen im  Concorde-Fall nur zu erreichen waren, weil Anknüpfungspunkte für einen  Prozess in den USA gegeben waren und dort häufig Schmerzensgeldansprüche  in exorbitanten Höhen  ausgeurteilt werden. Einen US-amerikanischen Gerichtssand sehe ich aber  nach den derzeitigen &#8220;Erkenntnissen&#8221; über den Unfall des Fluges AF 447  für nicht gegeben an. Und,  dass Hinterbliebene Schmerzensgeldansprüche von Hinterbliebenen in  Deutschland nur sehr schwer durchsetzen können und schon gar nicht in  großer Höhe, sollte eigentlich  bekannt sein. Und auch in Frankreich wird von den Gerichten in aller  Regel kein Schmerzensgeld in einer Höhe wie in den USA zugesprochen.</p>
<p>Aber selbst wenn ich vom frühzeitigen Bestehen von Mandatsverhältnissen  ausgehe und unterstelle, dass die Forderungen auch schon bemessen werden  können, frage ich mich,  warum dieses &#8220;Wissen&#8221; immer sofort öffentlich gemacht werden muss.  Täglich werden hunderte von Anwälten von Opfern oder deren  Hinterbliebene beauftragt, ohne dass einer der  Anwälte öffentlich kund tut, dass er Mandate hat und wie viele! Wieso  ist das eigentlich bei Flugzeugunfällen, die öffentliche Beachtung  finden, anders? Eine  &#8220;Öffentlichkeitsarbeit&#8221; mag in Einzelfällen berechtigt sein, z.B. wenn  die Verhandlungen mit den Luftfahrtunternehmen und deren Versicherern  ins Stocken geraten; am Anfang  eines Mandats ist das sicher noch nicht erforderlich, so dass sich der  Verdacht der &#8220;Mandatssteuerung&#8221; aufdrängt.</p>
<p>Das wenig seriöse Verhalten einiger sich immer aufdrängenden  &#8220;Opfer-Anwälte&#8221; ist für mich pietätslos. Und ich frage mich, warum die  zuständigen Anwaltskammern nicht  einschreiten, wenn z.B. ein Anwalt in seiner Presseerklärung auf einen  Verein für Opferhilfe hinweist, dessen Adresse identisch mit der der  Kanzlei des Anwaltes ist, der  (rein zufällig) auch Vorsitzender des Vereins ist (Wer sonst noch  Mitglied des Vereins ist, wird nicht angegeben!). Und, dass diese  Kanzlei selbst noch nicht einmal  besondere Luftrechtskompetenz reklamiert, macht offensichtlich auch  niemanden stutzig. Ich halte das wenigstens für &#8220;anrüchig&#8221;.</p>
<p>Worum es leider vielen &#8220;Opferanwälten&#8221; wirklich geht, zeigt ein  Interview eines englischen Kollegen in einem deutschen Boulevardblatt.  Nach meiner Erfahrung ist das  wichtigste Anliegen vieler Hinterbliebener, herauszufinden, warum ihre  Angehörigen sterben mussten. So betont der Anwalt natürlich zunächst  auch, dass er hier helfen will.  Er erklärt dann aber auch, dass er eine schnelle Abfindung erreichen  will. Wenn das Luftfahrtunternehmen tatsächlich ein Herz für die  Hinterbliebenen hat, kann das sicher  erreicht werden. Aber natürlich auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen  ein vehementes Interesse daran hat, dass über die Ursache des Unfalls  nicht mehr gesprochen wird.  In diesen Fällen wird aber nicht selten mit den Abfindungsvereinbarungen  auch das Schweigen der Hinterbliebenen &#8220;erkauft&#8221;. Ist das dann noch im  originären Interesse der  Hinterbliebenen?</p>
<p>Die schnelle Abfindung ist auch nicht mit der wirtschaftlichen Not  einiger Hinterbliebener zu rechtfertigen, denn die Verordnung (EG) Nr.  2027/97 über die Haftung von  Luftfahrtunternehmen bestimmt in Art. 5, dass im Todesfall unverzüglich  ein Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen  Bedürfnisseder Hinterbliebenen zu  zahlen ist.</p>
<p>Ratssuchende habe also allen Anlass, nachdenklich zu sein.</p>
<p>Amerikanischen Anwälten ist das &#8220;Ambulance chasing&#8221; inzwischen  untersagt. Es ist wohl auch in Deutschland höchste Zeit, die auf  Beeinflussung von Opfern und Hinterbliebenen  durch unmittelbar oder mittelbar aufgedrängte werbliche Dienstanbietung  bzw. die unmittelbare oder mittelbare Kontaktaufnahmen per Gesetz  wenigstens für eine bestimmte  Zeit oder durch eindeutige Regelungen in der anwaltlichen Berufsordnung  klar zu verbieten, auch wenn es nur eine Minderheit von Anwälten trifft.</p>
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		<title>Ryanair: Neubuchungen nur mit Web-Check-in</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:07:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wer von A nach B fliegen will, muss vor dem Einsteigen in das Flugzeug einchecken. Dies ist keine &#8220;Sonder-Leistung&#8221; des Luftfahrtunternehmens, sondern unbedingte Voraussetzung für die Durchführung des Fluges. Bislang erfolgte dieses Einchecken am Check-in-Schalter, nach Einführung des elektronischen Tickets auch am Check-in-Automaten und für Internet-Fans auch per Internet oder Mobiltelefon. Ryanair will beides abschaffen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer von A nach B fliegen will, muss vor dem Einsteigen in das Flugzeug  einchecken. Dies ist keine &#8220;Sonder-Leistung&#8221; des Luftfahrtunternehmens,  sondern unbedingte  Voraussetzung für die Durchführung des Fluges. Bislang erfolgte dieses  Einchecken am Check-in-Schalter, nach Einführung des elektronischen  Tickets auch am  Check-in-Automaten und für Internet-Fans auch per Internet oder  Mobiltelefon.<span id="more-924"></span></p>
<p>Ryanair will beides abschaffen und macht jetzt den nächsten Schritt. Ab  dem 20.5.2009 ist für neu gebuchte Flüge nur noch der Check-in per  Internet möglich. Die Regelung  gilt auch für Reisende mit Kleinkindern und für Passagiere mit  aufzugebendem Gepäck. Die Koffer werden dann am Flughafen an &#8220;Bag  Drop&#8221;-Schaltern abgegeben. Soweit, so  schlecht. Doch die eigentliche Meldung kommt erst.</p>
<p>Für den Check-in im Internet verlangt Ryanair nämlich pro Person und  Strecke einheitlich 5,- EUR Gebühr. Ohne Worte! Der Kunde muss mehr tun  als früher, hilft der Airline,  Kosten und Aufwand zu sparen und wird dafür auch noch zur Kasse gebeten.  Aber damit nicht genug: Wer es wagt, nicht online einzuchecken und &#8211;  frecherweise (!?)- seine  Bordkarte am Flughafen abholen will, muss künftig 40,- EUR zahlen.</p>
<p>Dass ein Luftfahrtunternehmen die Kosten für Personal und sonstigen  Aufwand auf den Fluggast auf den Fluggast abwälzt, ist nicht neu und  kaufmännisch vernünftig. Doch ist  dieser Kostenanteil in den Passagierpreis einzurechnen! Andernfalls  liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Preistransparenz vor.</p>
<p>Das Gefühl, dass Ryanair Fluggäste eher als lästig empfindet, habe ich  ja schon länger. Dass Passagiere aber alles mit sich machen lassen, nur  um zu einem vermeintlichen  Schnäppchen-Preis zu fliegen (was bei genauer Berechnung oft nicht  wirklich stimmt), erstaunt dann doch.</p>
<p>Und deswegen überrascht es auch nicht, wenn man dann auch noch lesen  muss, dass Ryanair vom kommenden Mittwoch an keine allein reisenden  Kinder unter 16 Jahren mehr  befördert.</p>
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		<title>Schwimmende Hotelburgen</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:05:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ende 2009 wird die Kreuzfahrt-Touristik eine neue Dimension erreichen: Dann will die Royal Caribbean International (RCI) mit der &#8220;Oasis of the Seas&#8221; ein 360 Meter langes Schiff in den Dienst stellen, das Platz für 5.400 Urlauber hat. Eine Kleinstadt auf hoher See: Soviel Einwohner haben Städte wie Kusel an der Mosel oder St. Moritz. Mal [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende 2009 wird die Kreuzfahrt-Touristik eine neue Dimension erreichen:  Dann will die Royal Caribbean International (RCI) mit der &#8220;Oasis of the  Seas&#8221; ein 360 Meter langes  Schiff in den Dienst stellen, das Platz für 5.400 Urlauber hat. Eine  Kleinstadt auf hoher See: Soviel Einwohner haben Städte wie Kusel an der  Mosel oder St. Moritz.</p>
<p>Mal abgesehen davon, dass schon jetzt eine Überkapazität an Hotelbetten  auf den Meeren schwimmt, die bald zur Vermarktung zu Schleuderpreisen  führen wird, gibt diese  Gigantomanie Anlass zu anderen Überlegungen, über die eher nicht  gesprochen wird.<span id="more-922"></span></p>
<p>Erster Aspekt: 5.400 Urlauber verbrauchen Bettwäsche und Handtücher, die  (an Bord!) gewaschen werden. Und Sie erzeugen nicht geringe Mengen an  Fäkalien und Brauchwasser.  Während einer Kreuzfahrt von sieben bis zehn Tagen auf einem Schiff  bisheriger Größe (!) entstehen ca. vier Millionen Liter Abwasser von  Duschen, Ausgüssen und der  Bordküche. Dazu kommen die Abwässer von Toiletten von 30.000 bis 80.000  Liter pro Tag. Des Weiteren verursacht ein Passagier pro Tag  durchschnittlich etwa zwei Pfund  brennbarer Abfälle, ein Pfund Essensreste sowie zwei Pfund Glas und  Büchsen. Und allein in der Ostsee verkehren nach Angabe der schwedischen  Sektion des WWF (World Wide  Fund For Nature) jährlich 250 bis 300 Kreuzfahrtschiffe. Sie allein (!)  produzieren 1,6 Milliarden Liter Schmutzwasser mit 113 Tonnen Stickstoff  und 38 Tonnen Phosphor ins  Meer. Wie wird dieses Schmutzwasser entsorgt?</p>
<p>Nach Angabe der schwedischen Sektion des WWF (World Wide Fund For  Nature) lassen die meisten der in der Ostsee verkehrenden Schiffe ihre  Abwässer nicht in die dafür  vorgesehenen Anlagen in Häfen wie Stockholm oder Helsinki ab, sondern  direkt in die als besonders belastet geltende Ostsee. Das ist  offensichtlich außerhalb der  Zwölf-Meilenzone zulässig. Die Leerung der Abwassertanks in den Häfen  oder die Investition in Reinigungsanlagen an Bord sei zu zeitaufwendig  und kompliziert, so  rechtfertigt der Branchenverband CLIA das Treiben auf hoher See. Die  Kostenersparnis wird verschwiegen. Der Betreiber des Kieler Hafens hat  mitgeteilt, dass am  Kreuzfahrtterminal in Kiel zwei Liegeplätze mit Abwasser-Entsorgung  eingerichtet seien. Dennoch hätte 2007 keines der 114 anlegenden Schiffe  davon Gebrauch gemacht.  Immerhin: Die beiden deutschen Kreuzfahrt-Reedereien Aida Cruises und  Deilmann sowie die norwegischen Hurtigruten erklärten sich 2007 in einer  freiwilligen  Selbstverpflichtung bereit, auf die Verklappung unzureichend geklärter  Abwässer zu verzichten. Sie haben wohl Kläranlagen an Bord und versuchen  so weit wie möglich,  Transport- und Verpackungsmaterialien dem Lieferanten gleich wieder  mitzugeben. Lobenswert! Doch betreiben sie nicht die größten Schiffe.</p>
<p>Zweiter Aspekt: Die Reedereien betonen auffallend gerne die große  Vielfalt von Freizeitangeboten an Bord ihrer Jumbo-Schiffe. Reisende  könnten mehr als eine Woche an Bord  verbringen, ohne alle Einrichtungen kennengelernt zu haben. Was will uns  das sagen? Ist das die versteckte Aufforderung, eigentlich nichts  anderes zu wollen, als den ganzen  Urlaub an Bord zu bleiben?</p>
<p>Das liegt nahe. Denn was nicht so gerne und schon gar nicht laut gesagt  wird, ist: Die großen Schiffe werden zunehmend Probleme haben, die bei  Passagieren beliebten Häfen  anzulaufen. Entweder weil diese bald zu voll sind oder weil die  Hafenbecken nicht tief genug sind. So werden die Riesenschiffe zunehmend  draußen auf Reede liegen müssen.  Damit aber entsteht ein erhebliches Problem, denn so viele Gäste mit  Tendern an Land und später wieder aufs Schiff zu bringen, ist eine  logistische Herausforderung, die  zudem viel Zeit kostet.</p>
<p>Damit sinkt die Zahl der Reiseziele, die von den Riesenschiffen  angesteuert werden. Also liegt es nahe, dass &#8220;Hohe Lied&#8221; über die  Kreuzfahrt ohne Landgang anzustimmen.  Einfach raus auf das Meer soll genügen: Das Schiff ist die Destination.</p>
<p>Dass das von Reisenden – Bildungsreisende ausgenommen – angenommen  werden wird, ist auch nicht so unwahrscheinlich. Warum sollen Reisende,  denen Poolanlagen genügen und die  bislang schon ihre Club- oder Hotelanlage nicht verlassen haben, das  Schiff verlassen wollen und sich nicht schon allein darüber freuen, dass  das Schiff fährt. Auf dem Meer  ist auf dem Meer, wo das stattfindet, ist da egal, selbst wenn das  Schiff nur kleine Schleifen oder gar im Kreis fährt. Wenn das aber den  Reisenden genügt, stellt sich  allerdings die ketzerische Frage, warum das Schiff überhaupt noch aus  dem Hafen herausfährt. Hotelschiffe tun das auch nicht.</p>
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		<title>Mein Schiff – oder doch nicht?</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:04:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die meisten Eltern wollen ihren Nachwuchs auf einen besonders schönen, einzigartigen und individuellen Namen taufen lassen. Das nimmt teilweise skurrile Formen an, die auch die Gerichte beschäftigen: Kann man sein Kind Borussia, Cezanne, Venus, November o.ä. nennen. Nein, sagen die Gerichte – zu Recht! Stellen Sie sich aber mal vor, Ihre Freunde würden Ihnen stolz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Eltern wollen ihren Nachwuchs auf einen besonders schönen,  einzigartigen und individuellen Namen taufen lassen. Das nimmt teilweise  skurrile Formen an, die auch  die Gerichte beschäftigen: Kann man sein Kind Borussia, Cezanne, Venus,  November o.ä. nennen. Nein, sagen die Gerichte – zu Recht!</p>
<p>Stellen Sie sich aber mal vor, Ihre Freunde würden Ihnen stolz mitteilen, dass sie ihr Neugeborenes auf den Namen &#8220;<em>Mein Kind</em>&#8221; taufen lassen wollen. Was würden Sie  sagen? Das ist doch kein Name, wäre sicher die spontane Antwort. Und das zu Recht.<span id="more-918"></span></p>
<p>Der Mensch hat eine Neigung dazu, auch Sachen zu vermenschlichen und so  werden auch Flugzeuge, Schiffe und ICEs getauft. Städtenamen (&#8220;<em>Hamburg</em>&#8220;, &#8220;<em>München</em>&#8220;)   oder bekannte Persönlichkeiten müssen da als Namensgeber herhalten, um  jedem Flugzeug und jedem ICE seine &#8220;Individualität&#8221; zu geben. Das tut  dem Flugzeug und dem ICE sicher  gut.</p>
<p>Wenn dann aber Schiffe auf &#8220;<em>AIDAcara</em>&#8220;, &#8220;<em>AIDAblue</em>&#8221; usw.  getauft werden, lässt sich schon fragen, ob das noch &#8220;Namen&#8221; sind. Aber  na ja, auch das kann man noch  akzeptieren. Und wenigstens lässt man eine gewisse logische Folge  erkennen. Aber Kopfschütteln löste bei mir die neueste Skurrilität aus:  Der Name des ersten Schiffes der  TUI Cruises, das 1996 gebaut und bislang unter dem Namen &#8220;<em>Galaxy</em>&#8221; unterwegs war.</p>
<p>Viel Aufwand hat das Unternehmen getrieben, um ihrem ersten Schiff einen Namen zu geben. Er sollte – so die Vorgaben – &#8220;<em>deutsch, einzigartig sein und Individualität  ausdrücken</em>&#8220;. Nun ist das Geheimnis um den neuen Namen gelüftet worden: &#8220;<em>Mein Schiff</em>&#8221; soll es heißen. Ich bin beeindruckt von so viel Kreativität! Dann wird bald  auch ein TUIfly Flugzeug auf den Namen &#8220;<em>Mein Flugzeug</em>&#8221; getauft werden. Worauf ich aber wirklich schon gespannt bin, ist der Name des zweiten Schiffes. Vielleicht:  &#8220;<em>Dein Schiff</em>&#8220;, &#8220;<em>Sein Schiff</em>&#8221; usw.? Vielleicht auch &#8220;<em>Mein anderes Schiff</em>&#8220;!? Oder besser noch – mit Blick auf den Zuwachs – &#8220;<em>Mein zweites Schiff</em>&#8220;!?</p>
<p>Beruhigenderweise wurde das für Kreuzflüge eingesetzte Flugzeug der TUIfly noch auf &#8220;<em>Albert Ballin</em>&#8220;, den Generaldirektor der alten HAPAG und nicht auf den Namen  &#8220;<em>Mein Flugzeug</em>&#8221; getauft&#8230;</p>
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		<title>Anschnallpflicht auch im ICE!</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_ice.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:02:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wegen erheblicher technischer Probleme müssen ICE-Züge der Baureihen 130 ICE-3- und ICE-T (Neigetechnik) ab sofort und bis auf weiteres alle drei Wochen zur Inspektion. Um den Fahrplan nicht ausdünnen, d.h. Züge ausfallen lassen zu müssen, würden die Zuglängen verkürzt werden, kündigte das Bahn-Vorstandsmitglied Dr. Rausch an. In Folge müsse auf den Strecken Hamburg &#8211; Berlin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen erheblicher technischer Probleme müssen ICE-Züge der Baureihen 130  ICE-3- und ICE-T (Neigetechnik) ab sofort und bis auf weiteres alle  drei Wochen zur Inspektion. Um  den Fahrplan nicht ausdünnen, d.h. Züge ausfallen lassen zu müssen,  würden die Zuglängen verkürzt werden, kündigte das  Bahn-Vorstandsmitglied Dr. Rausch an. In Folge müsse  auf den Strecken Hamburg &#8211; Berlin &#8211; München, Leipzig &#8211; Frankfurt sowie  dem Ruhrgebiet Richtung Frankfurt a.M. und Basel mit „erheblich volleren  Zügen“ gerechnet werden.  Soweit so gut. Dann aber kommt es: Auch mit einer Reservierung könne man  ohne Sitzplatz dastehen, warnt die Bahn. „In diesem Fall erstatten wir  aber die  Reservierungsgebühr“, verspricht Rausch. Ist das nicht großzügig?<span id="more-914"></span></p>
<p>Aber was heißt das bei Licht betrachtet? Die Bahn verkauft zwar  Sitzplätze, jedenfalls dann, wenn sie reserviert werden. Gleichwohl muss  der Kunde damit rechnen, dass er  nur einen Stehplatz bekommt. Zum gleichen Preis versteht sich. Das  schüttelt man nur den Kopf. Kundenorientierung ist bei der Bahn immer  noch nicht angekommen. Dass man  einen Sitzplatzpreis bezahlen muss, aber nur Anspruch auf Beförderung im  Stehen hat, ist schon seit langem ein Skandal. Dass die Kunden das so  lange und bis heute ohne  großes Murren hingenommen haben, ist erstaunlich. Gleichwohl wundern  sich Herr Mehdorn und seine Kollegen, dass nicht mehr Reisende mit ihr  fahren. Sie sitzen halt lieber  für 19,- EUR eine Stunde (im Flugzeug) als für 190,- EUR 6 Stunden zu  stehen.</p>
<p>In der Luftfahrt war und ist es übrigens wegen der Gefahr für Leib und  Leben verboten, Stehplätze zu verkaufen. Warum das nicht auch für die  Bahn gilt, frage ich mich schon  lange. Ich frage mich aber auch, warum es noch keine Pflicht für die  Bahn gibt, Anschnallgurte einzubauen. Oder meint tatsächlich noch  irgendein Verantwortlicher bei der  Bahn, bei ihrer Aufsichtsbehörde oder in der Politik, dass für einen  Fluggast in einem Flugzeug, das bei einer Startgeschwindigkeit vom 200 &#8211;  250 km/h den Start abbricht,  die Gefahr eine andere ist als die für einen Bahnreisenden, dessen ICE  auf der Schnellstrecke bei 300 km/h verunglückt? Bei dem tragischen  Zugunglück von Eschede sind viele  Menschen verletzt oder getötet worden, weil sie durch die Gegend  geschleudert wurden. Gleiches als ein ICE bei Fulda in eine Schafherde  raste, die in einem Tunnel Schutz  gesucht hatte. Von der Gefahr des ungesicherten und deshalb bei einem  Aufprall als Geschosse herumfliegenden Gepäcks spricht ohnehin  niemand&#8230;</p>
<p>Offensichtlich gibt es noch zu viele, die die Gefahr bei Bahnfahrten  negieren. Einige von Ihnen sind wohl im Kopf noch in der seligen Zeit  stehen geblieben, als bei der  Bahn „das Blumenpflücken während der Fahrt verboten“ werden musste.</p>
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		<title>Wie sollte die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 richtig bezeichnet werden?</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_bezeichnung-verordnung.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:01:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn ein Kind geboren wird, ist eine der ersten Fragen, wie das Kind denn heißen soll. Bei zu langen Namen wird dann ein Rufname gesucht. Nicht anders ist es, wenn ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung geschaffen wird. Um möglichst präzise zu sein, werden dann Bezeichnungen gewählt, die zwar zutreffend den Inhalt wiedergeben, aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein Kind geboren wird, ist eine der ersten Fragen, wie das Kind denn heißen soll. Bei zu langen Namen wird dann ein  Rufname gesucht. Nicht anders ist es, wenn ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung geschaffen wird. Um möglichst  präzise zu sein, werden dann Bezeichnungen gewählt, die zwar zutreffend den Inhalt wiedergeben, aber bei Nicht-Juristen  Kopfschütteln hervorrufen. <span id="more-912"></span>Wer kennt sie nicht die Begriffs-Monster wie</p>
<blockquote><p>„<em>Richtlinie 2006/121/EG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der  Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und  Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung,  Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen  Chemikalienagentur.</em>“</p></blockquote>
<p>oder</p>
<blockquote><p>„<em>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame  Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung  oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.</em>“</p></blockquote>
<p>Also werden auch hier griffige Kurzformen formuliert. Doch je kürzer umfangreicher Sachverhalte zusammengefasst werden,  desto größer wird die Gefahr der Ungenauigkeit. Das gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die keine offizielle  Kurz-Bezeichnung hat.</p>
<p>So bezeichnen sie einige Gerichte und Autoren – wie die Vorgänger-Verordnung (EWG) Nr. 295 /91 – als  „<em>Überbuchungs-Verordnung</em>“ oder „<em>Denied-Boarding-Verordnung</em>“. Das ist aber wenig korrekt. Denn die neue  Verordnung regelt nicht nur den Tatbestand der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch die sonstige  Nichtbeförderungen sowie die Annullierung und die große Verspätung.</p>
<p>In Österreich bezeichnen einige Gerichte die Verordnung „<em>EG-Ausgleichsverordnung</em>“ (so auch <em>Führich</em>). Auch  das ist „zu kurz“, denn Gegenstand der Verordnung sind nicht nur die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, sondern solche  auf Unterstützungsleistungen oder das Recht auf Rückbeförderung. Auch der Begriff der „<em>Fluggäste-Verordnung</em>“ ist  ungenau, weil es nicht in erster Linie um die Fluggäste, sondern um deren Rechte geht. Daher erscheint mir die  Bezeichnung „<em>Fluggastrechte-Verordnung</em>“ am präziesesten.</p>
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		<title>Streiks ohne Ende?!</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 15:00:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Reisen macht zunehmend weniger Spaß. Ich spreche heute nicht von den immer lästiger werdenden Security Checks. Rund ums Jahr und insbesondere „rein zufällig“ zur Hauptreisezeit wird gestreikt. Erst streiken die Piloten der Lufthansa-Tochterunternehmen, dann das Bodenpersonal, dann das Kabinenpersonal, dann die Piloten des Lufthansa-Konzerns. Und wenn dann mal Ruhe an der Tariffront ist, streiken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Reisen macht zunehmend weniger Spaß. Ich spreche heute nicht von den  immer lästiger werdenden Security Checks. Rund ums Jahr und  insbesondere „rein zufällig“ zur  Hauptreisezeit wird gestreikt. Erst streiken die Piloten der  Lufthansa-Tochterunternehmen, dann das Bodenpersonal, dann das  Kabinenpersonal, dann die Piloten des  Lufthansa-Konzerns. Und wenn dann mal Ruhe an der Tariffront ist,  streiken die deutschen (oder die französischen und italienischen)  Fluglotsen oder im Rahmen des  öffentlichen Dienstes – die Flughafenfeuerwehren oder das  Abfertigungspersonal, die Ladearbeiter usw. Und wenn auch die erreicht  haben, was sie wollten oder konnten,  streikt das Personal anderer Fluggesellschaften oder anderer Flughäfen.  Oder: Die Busfahrer oder das Hotel-Personal in den Urlaubszentren. Aber  auch das Ausweichen auf die  Bahn ist nicht die Lösung. Denn auch dort streiken entweder das  Zugleiterpersonal oder die Lokführer. <span id="more-910"></span></p>
<p>Das kann für Reisende zum Albtraum werden. Vielen erscheint das aber  offensichtlich als „gottgegeben“. Dabei wird übersehen, dass das eine  Entwicklung ist, die nicht  notwendig so kommen musste, sondern herbeigeführt wurde.</p>
<p>Früher waren die Gewerkschaften nach dem Industrieverbandsprinzip  strukturiert. In der Luftfahrtbranche agierten nahezu die ÖTV oder die  DAG, in denen sowohl Piloten wie  Flugbegleiter und das Boden-Personal organisiert waren. Die Fluglotsen  durften als Beamte ohnehin nicht streiken. Ich erinnere mich noch: Als  ich 1988 bei Aero Lloyd  meine Arbeit als Personalchef und Justitiar aufnahm, hatte ich  zeitgleich Tarifverhandlungen für ALLE Mitarbeiter im Hause zu führen,  im Schnitt alle 18 Monate einmal. Da  wurde dann ein Verhandlungsergebnis erzielt, das für alle Mitarbeiter  galt, gleich ob Pliloten, Flugbegleiter usw. Eigeninteressen einzelner  Berufsgruppen wurden dabei  nicht oder kaum berücksichtigt. Die VC (Vereinigung Cockpit), die UFO  (Unabhängige Flugbegleiter-Organisation), VDF (Verband Deutscher  Flugleiter) und der VDI (Verband  deutscher Flugsicherungstechniker und Ingenieure) waren berufsständige  Organisationen ohne Gewerkschaftsstatus, die allenfalls über  Kooperationsverträge mit den  Gewerkschaften gewissen Einfluss auf die Tarifverhandlungen nehmen  konnten.</p>
<p>Der Prozess der Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften zur größten  Gewerkschaft in Deutschland, ver.di, führte dazu, dass die Mitglieder  sich immer weniger in ihren  fachspezifischen Belangen vertreten fühlten. So setzte sich ab dem Jahr  2000 schleichend das Berufsverbandsprinzip in der Luftfahrtbranche  durch. Das hatte zur Folge, dass  ich getrennte Tarifverhandlungen mit der VC, der UFO und der neu  gegründeten ver.di zu führen hatte. Und da die Laufzeiten der  Tarifverträge unterschiedlich waren, wurde  nun eigentlich das ganze Jahr über mit irgendjemandem verhandelt, und  irgendjemand drohte immer mit Warnstreiks.</p>
<p>War das unvermeidbar? Ich meine nein. Es fing damit an, dass Herr Jürgen  Weber, damals Vorstandsvorsitzender der Lufthansa, meinte, seine  „widerspenstigen“ Piloten  „einfangen“ zu können, indem er dieser Abeitnehrmergruppe den  Sonderstatus als Gewerkschaft einräumte. Ein großer Fehler, wie ich  meine. Obwohl es begründete (!) rechtliche  Bedenken gab, einem Interessenverband den Status einer Gewerkschaft  zuzubilligen, wurde es gemacht: Was nützlich scheint, muss gut sein! Das  Ergebnis: Die Piloten wurden  mächtiger denn je zuvor und konnten jetzt ihre Interessen besser  durchsetzen, ohne Rücksicht darauf, was für andere Berufsgruppen im  selben Unternehmen verhandelt wurde.</p>
<p>Wen wundert es, dass dieses Beispiel machte Schule machte? Auch die  Flugbegleiter wollten kurz darauf Gewerkschaftsstatus haben, um ihre  eigenen Forderungen besser  durchsetzen zu können. Und sie haben den Status bekommen. Als dann die  Flugsicherung privatisiert wurde, schafften es auch die deutschen  Fluglotsen, nunmehr überwiegend  nicht mehr im Beamtenstatus stehend, im Jahre 2004 die GdF (Gewerkschaft  der Flugsicherung) zu gründen. Und die Unzufriedenheit mit dem gerade  von ver.di eher lustlos  verhandelte Tarifergebnis wird dazu führen, dass bald auch die  Flugzeugtechniker und das Bodenpersonal eigene Gewerkschaften gründen  werden.</p>
<p>Und jetzt lamentiert die Fachwelt. Denn jede noch so kleine Berufsgruppe  ist imstande, mit einer relativ kleinen Zahl von Mitarbeitern einen  Betrieb stillzulegen,  wenigstens aber die Betriebsabläufe massiv zu stören. „Mir hat die  Unerbittlichkeit, mit der hier ohne Rücksicht auf andere  Beschäftigtengruppen agiert wurde, sehr  zu denken gegeben“, bedauerte Herr Weber schon ein Jahr später  öffentlich. Zu spät. „Die ich rief, die Geister, werd’ ich nun nicht  los“, lamentierte schon 1797 Goethes  Zauberlehrling vergebens.</p>
<p>Um nicht falsch verstanden zu werden: Ich bin kein „Feind“ von  Gewerkschaften. Mich stört es aber, wenn Verantwortungsträger unüberlegt  „kreativ“ werden und später über  die angeblich nicht vorsehbaren Folgen ihres unüberlegten Handelns  lamentieren.</p>
<p>Die Vielzahl der Streiks, die nicht nur, aber auch den Luftverkehr  organisatorisch wie finanziell belasten, werden letztlich auch den EuGH  beschäftigen. Denn es ist eine  Frage der Zeit, bis ihm die Rechtfrage vorgelegt werden wird, ob auch  der Streik des eigenen Personals eines Luftfahrtunternehmens ein  Entlastungsgrund im Sinne der  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sein kann. (Verneinend: Schmid, NJW 2006,  1841, 1843, Fn. 36; Staudinger, RRa 2006,254; Tonner, Der Reisevertrag  [5.Aufl. 2007], Rn. 38; AG  Frankfurt a.M., RRa 2006, 181; a.A. AG Frankfurt a.M., RRa 2006, 230;  widersprüchlich: Führich, Reiserecht [5. Aufl. 2005], Rn. 1024; ders.,  MDR-Sonderbeilage zu  Heft 7/2007, S. 7). Fraglich ist auch, ob nur die unmittelbaren  Beeinträchtigungen während des Streiks ein entlastender  „außerordentlicher Umstand“ sein können oder auch  etwaige Nachwirkungen nach Beendigung eines Streiks. Denn der Wortlaut  des Erwägungsgrundes (14) stellt nur auf den „den Betrieb eines  Luftfahrtunternehmens  beeinträchtigenden Streik“ ab. Die Nachwirkungen sind aber Folgen des  Streiks, die dem Organisationsbereich des Unternehmens zuzurechnen sind.</p>
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		<title>Schräge Werbetexte</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:59:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einige Werbetexter erwecken gelegentlich den Anschein, als hätten sie nur die Grundschule besucht. Sie sind offensichtlich der festen Überzeugung, dass ihre Werbung (von „Werbebotschaft“ will ich gar nicht sprechen) besser von der Zielgruppe verstanden wird, wenn sie „Volkes Sprache“ verwenden. Und entsprechend wird dann getextet. Es fragt sich nur, was Henne und was Ei ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einige Werbetexter erwecken gelegentlich den Anschein, als hätten sie  nur die Grundschule besucht. Sie sind offensichtlich der festen  Überzeugung, dass ihre Werbung (von  „Werbebotschaft“ will ich gar nicht sprechen) besser von der Zielgruppe  verstanden wird, wenn sie „Volkes Sprache“ verwenden. Und entsprechend  wird  dann getextet. Es fragt sich nur, was Henne und was Ei ist.<span id="more-907"></span></p>
<p>Unverständlich ist mir aber, dass diejenigen, die „Werke“ in Auftrag  geben und bezahlen, also die Verantwortlichen in den jeweiligen  Unternehmen, so unkritisch  sind, dass sie das durchgehen lassen.</p>
<p>Auch Teile der deutschen Tourismusindustrie scheint die Verstümmelung  der deutschen Sprache gut zu finden. Anders kann man sich nicht  erklären, dass schwachsinnige und  teilweise sprachlich falsche Texte abgenommen werden. Hier einige  sprachlich-grammatikalische Verunglimpfungen, die ich in den letzten  Wochen ohne große Mühe in Zeitungen  und Zeitschriften gefunden habe.</p>
<p>„Türkei macht Spaß“ – so wirbt das Türkische Fremdenverkehrsamt für die  Türkei als Urlaubsland. Spaß machen kann aber nur eine Sache, eine  Tätigkeit  o.ä. – aber ein Land? Doch auch Aussagen wie „Nilkreuzfahrten auf Ihre  schönste Weise“ (Grand Cruises) oder „Neu bei TUI: Flugzeuge mit Pool“  (TUI) sind Verballhornungen der deutschen Sprache.</p>
<p>Aber es geht noch schlimmer: „Wir sprechen Deutsch, Englisch und  freundlich“ ist die neue Werbeaussage der TUIfly. Wie bitte? Hat da  niemand in Hannover gemerkt,  dass der „Wir sprechen freundlich“ grammatikalisch so falsch ist, dass  das eigentlich schon ein Hauptschüler merken dürfte?</p>
<p>Mit der sprachlich wenig gelungenen Aussage „Wir sind  Preis-Leistungs-Flieger!“ will Germanwings sich als Billigflieger ins  Bewusstsein der Verbraucher bringen.  Wen es bei diesem Wortmutanten noch nicht schaudert, der sollte sich  genüsslich eine Werbeaussage der Swiss auf der Zunge zergehen lassen.  Offensichtlich inspiriert von der  Weisheit des chinesischen Philosophen Kong Fu Zi lassen die Schweizer  texten: „Die Weisheit eines Fluges liegt in der Balance von Preis und  Komfort.“ Konfuzius  würde es wohl schaudern: Kann ein Flug weise sein? Die Werbetexter waren  es jedenfalls nicht.</p>
<p>Das ist kaum noch zu toppen – sollte man meinen. Aber es geht:</p>
<p>„Lassen Sie sich doch mal von Ihrem Traumziel weckenv wirbt die  Lufthansa. Wie soll denn bitte schön ein Traumziel einen Reisenden  wecken? Ich kenne nur einen Weg:  durch ein Erdbeben oder einen Tsunami. Das aber ist doch wohl kaum  gemeint!? Was denken sich Texter eigentlich, wenn sie texten?</p>
<p>„<em>Die Sprache ist ein Spiegel der Nation. Wenn wir in diesen Spiegel  schauen, so kommt uns ein großes, treffliches Bild von uns selbst daraus  entgegen</em>“,  meinte schon Friedrich Schiller treffend.</p>
<p>Obwohl er den „Beruf“ des Werbetexters noch nicht kannte, formulierte schon Arthur Schopenhauer bissig und treffend: „<em>Das  Schlimmste an der Sache ist,  daß allgemach eine junge Generation heranwächst, welche schon kein  anderes Deutsch mehr kennt als diesen verrenkten Jargon des impotenten  Zeitalters, welches sich ein  Gewerbe daraus macht, die deutsche Sprache zu demolieren.</em>“ Wie wahr!</p>
<p>Noch schlimmer wird es, wenn „d-englische“ Begriffe verwendet werden.  Denn wer sich von seinen Sprachwurzeln entfernt, verliert leicht auch  den Bezug zu deren  Inhalten. Nur so ist nämlich zu erklären, dass ein neues deutsches  Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Leipzig, das Fracht befördern und  deshalb auf seine logistischen  Leistungen verweisen will, „Aero Logic“ statt – richtig(er) – „Aero  Logistics“ nennt. Dass Logik und Logistik nicht dasselbe ist,  scheint denjenigen, die sich das ausgedacht haben, wohl nicht bewusst zu  sein. Oder wird der Fehler einfach negiert, weil es doch so schön  klingt? Das kann nur der  Deutsche, der auch einen Amerikaner bittet, ihm sein „Handy“ zu leihen  und sich wundert, dass dieser nicht versteht, was er meint.</p>
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		<title>Keine Änderungen beim Flugticket möglich!?</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_flugticket.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:58:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer mehr Reisende suchen und buchen Ihre Reiseleistungen im Internet. Doch lassen Sie es dabei oft an der gebotenen Sorgfalt fehlen. So gibt manch’ Buchungswilliger seinen Namen durch einen Tippfehler falsch ein. Das merkt er dann oft erst, wenn ihm später der Flugschein mit nicht korrektem Namen ausgehändigt wird. Also wendet er sich an das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Reisende suchen und buchen Ihre Reiseleistungen im Internet.  Doch lassen Sie es dabei oft an der gebotenen Sorgfalt fehlen. So gibt  manch’ Buchungswilliger seinen  Namen durch einen Tippfehler falsch ein. Das merkt er dann oft erst,  wenn ihm später der Flugschein mit nicht korrektem Namen ausgehändigt  wird. Also wendet er sich an das  Luftfahrtunternehmen mit der Bitte um Korrektur. Da oft nur ein oder  zwei Buchstaben falsch sind oder der Zweitname fehlt, sollte man meinen,  das sei kein Problem. Aber  weit gefehlt!</p>
<p>Mit dem Hinweis, es handele sich um einen sog. name change, lehnen  nahezu alle Luftfahrtunternehmen eine Korrektur ab und empfehlen dem  Kunden, den Flug zu stornieren und  einen neuen zu buchen. Dabei muss der Passagier aber nicht nur  erhebliche Stornokosten zahlen, sondern in aller Regel für die zweite  Buchungen auch einen erheblich höheren  Flugpreis entrichten – selbst wenn er wieder auf den ursprünglichen Flug  gebucht wird. Den gleichen Vorschlag unterbreiten viele  Luftfahrtunternehmen übrigens auch, wenn  ein Fluggast den Flugschein nicht erhalten oder ihn nach der Zusendung  verloren hat. Das halte ich für nicht akzeptabel.</p>
<p>Ein Luftfahrtunternehmen, das mit einem Kunden einen  Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat, ist verpflichtet, den Fluggast  vereinbarungsgemäß zu befördern. Denn der  Beförderungsanspruch des Reisenden entsteht unabhängig davon, ob ein  Flugschein nicht übergeben wurde, verloren ging oder den  Anspruchsberechtigten falsch bezeichnet.  Offensichtlich ist es in der Praxis des Luftverkehrs jedoch nicht  bekannt, dass der Flugschein als qualifiziertes Legitimationspapier den  Beförderungsanspruch nur  verbrieft, ihn aber nicht begründet! Daher ist das Luftfahrtunternehmen  verpflichtet, einen Ersatzflugschein auszustellen. In den ersten beiden  Fallvarianten handelt es  sich schon der Sache nach nicht um einen name change, sondern lediglich  um die Ausstellung eines Ersatzdokumentes. Nur in der dritten  Fallvariante könnte man formal  argumentieren, dass ein Namenswechsel vorgenommen wird.</p>
<p>Ich will nicht bestreiten, dass Luftfahrtunternehmen ein berechtigtes  Interesse haben, zu verhindern, dass Kunden günstig Flugscheine  erwerben, die sie dann zu erhöhten  Preisen an andere weiterverkaufen. Um einen solchen Fall handelt es sich  aber bei den oben skizzierten Fallgestaltungen nicht. Denn es soll  weder ein Passagier ausgetauscht  noch ein Gewinn erzielt werden.</p>
<p>Wer also seinem Kunden nicht rät, den einen Luftbeförderungsvertrag zu  stornieren und einen neuen abzuschließen, handelt nicht nur juristisch  korrekt, sondern darüber  hinaus kundenfreundlich. Üb’ immer Treu und Redlichkeit empfahl uns  schon 1775 der Dichter Ludwig Hölty.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Informationspflicht des Reiseveranstalters über wesentliche Veränderungen im Zielgebiet</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_informationspflicht.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:57:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Reiseveranstalter muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen informieren, die zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet eintreten. Dazu zählt auch die Verpflichtung, frühzeitig über die Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels aufzuklären. Verletzt der Reiseveranstalter diese Hauptpflicht begründet dies Ansprüche auf Minderung des Reisepreises und ggf. Schadensersatz. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. am 28.3.2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Reiseveranstalter muss den Reisenden über alle wesentlichen  Veränderungen informieren, die zwischen Buchung und Reiseantritt im  Zielgebiet eintreten. Dazu zählt auch  die Verpflichtung, frühzeitig über die Überbuchung des ursprünglich  gebuchten Hotels aufzuklären. Verletzt der Reiseveranstalter diese  Hauptpflicht begründet dies Ansprüche  auf Minderung des Reisepreises und ggf. Schadensersatz.</p>
<p>Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. am 28.3.2008 entschieden (Az.:  2-24 S 139/07). Dieses Urteil ist aus Sicht der Reisenden sehr zu  begrüßen. Es zeugt von großer Nähe  der Kammer zur Praxis des Reiseverkehrs.</p>
<p>Wer sich häufig mit reiserechtlichen Problemen befasst, muss leider  feststellen, dass einige (!) Reiseveranstalter dazu neigen, den  Reisenden – wie im vorliegenden Fall –  erst am Urlaubsort mit dem Reisemangel (Baulärm, Hotelwechsel wegen  Überbuchung, verzögerte Fertigstellung eines neu eröffneten Hotels etc.)  zu konfrontieren, obwohl ihnen  der Reisemangel (sei es aus Informationen der örtlichen Vertreter oder  aus zahlreichen Kundenbeschwerden) bekannt ist.</p>
<p>Es ist nicht akzeptabel, dass zum Vorteil des Reiseveranstalters dem  Reisenden seine Rechte genommen werden. Denn würde der Reiseveranstalter  den Reisenden vor Antritt der  Reise darüber informieren, dass die Reise nicht ohne Beeinträchtigungen  angeboten werden kann, könnte dieser den Reisevertrag nach § 651 e BGB  kündigen. Damit aber verlöre  der Reiseveranstalter den Reisepreis und könnte die Reise – wenn  überhaupt – nur kurzfristig und damit in aller Regel nur mit Verlust  vermarkten.</p>
<p>Eine Änderung dieser nicht sehr redlichen „Informations-Politik“ kann  nur erreicht werden, wenn der Reiseveranstalter mit wirtschaftlich  erheblich spürbaren Konsequenzen  rechnen muss. Insofern ist der Ansatz des LG Frankfurt a.M. zu begrüßen,  das die Verletzung der Kardinalspflicht zur frühzeitigen Information  über zu erwartende  Beeinträchtigungen als Reisemangel bewertet und dem Reisenden dafür über  den „eigentlichen“ Reisemangel hinaus eine weitere Minderung des  Reisepreises zuzubilligt. Ob  allerdings 15% des Reisepreises ausreichen oder nicht, kann man  diskutieren.</p>
<p>Prof. Dr. Ronald Schmid</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues zu den europäischen Passagierrechten (Teil I): Kann sich ein Luftfahrtunternehmen bei technischen Problemen entlasten?</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_passagierrechte01.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:56:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt zu dieser Frage ein neues Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (RS C-549/07). Es wurde vom Handelsgericht Wien am 11.12.2007 eingereicht. In dem Rechtstreit Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein „technisches Gebrechen“ (so formuliert man in Österreich ein technisches Problem) eines Flugzeuges ein „außerordentlicher Umstand“ ist. Das neue Verfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt zu dieser Frage ein neues Vorabentscheidungsverfahren beim  Europäischen Gerichtshof (RS C-549/07). Es wurde vom Handelsgericht Wien  am 11.12.2007 eingereicht. In dem  Rechtstreit Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia wurde dem EuGH  die Frage vorgelegt, ob ein „technisches Gebrechen“ (so formuliert man  in Österreich ein technisches  Problem) eines Flugzeuges ein „außerordentlicher Umstand“ ist. <span id="more-901"></span></p>
<p>Das neue Verfahren kommt zur rechten Zeit. Denn bedauerlicherweise wurde  das Verfahren in der Rechtssache C-396/06 – Kramme ./. SAS kurz vor der  Urteilsverkündung des EuGH,  die auf den 28.2.2008 bestimmt worden war, vermutlich durch Vergleich  der Parteien beendet. Damit bleibt die Rechtsfrage, ob ein technisches  Problem ein „außerordentlicher  Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO ist, bis auf Weiteres ungeklärt. Das  kann nun in diesem neuen Verfahren geklärt werden.</p>
<p>Allerdings darf man sich wohl insgesamt auch vom EuGH nicht allzu viel  Klarheit erwarten. Wer die Schlussanträge der Generalanwältin (RRa 2007,  261 = Newsletter 20/2007, S.  3) aufmerksam gelesen hat und weiß, dass der EuGH sich sehr oft an den  Schlussanträgen orientiert, den wird die Ahnung beschleichen, dass der  Praxis da eher Steine als Brot  gegeben werden könnten&#8230;</p>
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		<title>Neues zu den europäischen Passagierrechten (Teil II): „Antworten“ der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 2761/2004</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_passagierrechte02.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_passagierrechte02.html#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:56:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://neu.ronald-schmid.de/?p=899</guid>
		<description><![CDATA[Weil die Verordnung (EG) Nr. 2761/2004 „handwerklich“ keine juristische Meisterleistung ist, stellen sich für die Anwender in der Praxis, aber auch für die Gerichte zahlreiche Fragen. Doch die nationalen Gerichte müssen bei (fast) jeder Frage den Europäischen Gerichtshof anrufen, damit eine einheitliche Anwendung in allem Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Da ist mühsam und langwierig. Und so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weil die Verordnung (EG) Nr. 2761/2004 „handwerklich“ keine juristische  Meisterleistung ist, stellen sich für die Anwender in der Praxis, aber  auch für die Gerichte  zahlreiche Fragen. Doch die nationalen Gerichte müssen bei (fast) jeder  Frage den Europäischen Gerichtshof anrufen, damit eine einheitliche  Anwendung in allem  Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Da ist mühsam und langwierig. Und so  wird es noch Jahre dauern, bis die wichtigsten Fragen geklärt sind (z.B.  Wann liegt noch eine  Verspätung vor und wann schon eine Annullierung eines Fluges? Ist ein  technisches Problem des Flugzeuges ein „außerordentlicher Umstand“, der  das Luftfahrtunternehmen  entlastet? Welches Gericht ist für Klagen zuständig? Usw.)</p>
<p>Inzwischen liegen auch die Ergebnisse der Besprechungen der Kommission  mit den „nationalen Durchsetzungsstellen” zur Auslegung der Verordnung  (EG) Nr. 261/2004 vor. Sie  können unter <a href="http://ec.europa.eu/transport/air_portal/passenger_rights/information_en.htm" target="_blank">http://ec.europa.eu/transport/air_portal/passenger_rights/information_en.htm</a> eingesehen werden.</p>
<p>Leider sind aber nur wenige der „Antworten“ auf offensichtlich häufig an  die Durchsetzungsstellen und die Kommission herangetragene Fragen klar  und eindeutig. Man spürt,  dass sie von (offensichtlich mühsam gefundenen) Kompromissen geprägt  sind.</p>
<p>Das kann allerdings nicht wirklich wundern, schließlich haben viele  europäische Luftfahrtbehörden (und diese sind weit überwiegend die  jeweilige „nationale  Durchsetzungsstelle“) seit Jahrzehnten eher eine Nähe zu den  Luftfahrtunternehmen als zu Verbrauchern! Man darf nicht vergessen, dass  die meisten großen  Luftfahrtunternehmen einst ihrem Staat gehörten. Deswegen gab es da  durchaus manche personelle Verflechtung zwischen den Aufsichtsbehörden  und den Luftfahrtunternehmen: So  wurden in der Vergangenheit schon mal ohne Probleme Airline-Mitarbeiter  in leitende Positionen der Aufsichtsbehörde „befördert“ (oder  verschoben) und umgekehrt auch  leitende Behördenmitarbeiter mit Führungsaufgaben bei der Airline  betraut. Und in einigen (hier ungenannt bleibenden) Staaten, in denen es  zumindest in den Köpfen einiger  Handelnder immer noch den „Staatscarrier“ gibt, ist die hier kritisierte  Verflechtung ohnehin noch zu beobachten.</p>
<p>Aber auch wenn sich das (in vielen EU-Staaten) nach der Privatisierung  der Luftfahrtunternehmen geändert hat, braucht es sicher noch eine  Generation von Mitarbeitern, damit  dieses Denken sich verflüchtigt. Denn es schon eine Herausforderung für  eine Aufsichtsbehörde, die zum Teil die Luftfahrt zu beaufsichtigen hat,  aber durchaus auch die  Interessen der nationalen Luftfahrtunternehmen gegen Drittstaaten  verteidigt, wenn sie nun auch „Verbraucherschutz“ praktizieren soll.  Deswegen habe ich schon lange dafür  plädiert, nicht die Luftfahrt-Behörden, sondern andere, neutralere  Stellen als Durchsetzungsstellen zu bestimmen.</p>
<p>Unabhängig davon, darf bei der Arbeit mit „Antworten“ der Kommission  nicht vergessen werden, dass diese Erläuterungen kein Gericht und damit  auch nicht den Europäischen  Gerichtshof in irgendeiner Form binden. Ja man kann sie noch nicht  einmal als Kommentierung der Kommission ansehen, aus denen sich ableiten  ließe, wie die EU-Kommission (!)  ihr Regelwerk verstanden wissen will. Denn die jetzt veröffentlichten  »Antworten« geben ja eigentlich nur das (sicher nur mühsam gefundene)  Ergebnis der Besprechungen der  Kommission und mit den nationalen Durchsetzungsstellen wieder.</p>
<p>Aus diesem Grunde sind die Gerichte umso mehr aufrufen, die Verordnung  aus sich heraus unter Beachtung des Zwecks der Verordnung und unabhängig  von „Interpretationen auf  kleinsten gemeinsamen Nenner“ der Anwender zu interpretieren.</p>
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		<title>Handys an Bord</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[„Handy an Bord für alle“ – so lautet eine Nachricht, die derzeit in den Medien verbreitet wird. Mit dem Handy an Bord telefonieren zu können, das wird offenbar als die neueste „Errungenschaft“ der Menschheit betrachtet! Eine israelische IT-Firma will die erforderliche Technik jetzt in Flugzeugen einbauen. In kleineren Fluggeräten können dann bis zu 24 Gespräche, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Handy an Bord für alle“ – so lautet eine Nachricht, die derzeit in den  Medien verbreitet wird. Mit dem Handy an Bord telefonieren zu können,  das wird offenbar als die neueste „Errungenschaft“ der Menschheit  betrachtet! <span id="more-897"></span>Eine israelische IT-Firma will die erforderliche Technik  jetzt in Flugzeugen einbauen. In kleineren Fluggeräten können dann bis  zu 24 Gespräche, in größeren bis zu 96 Gesprächen gleichzeitig geführt  werden. Bei kleineren Flugzeugen kann also die Hälfte der Passagiere, in  größeren immerhin noch 1/3 zeitgleich telefonieren. Die  Fluggesellschaften soll das nichts kosten, denn die Refinanzierung soll  für das IT-Unternehmen durch Anteile am Umsatz der Telefongesellschaften  erfolgen.</p>
<p>Und wenn es stimmt, dass die Passagiere nur ca. 1,- EUR pro /Minute  zahlen müssen, wird das wichtigtuerische Nutzlos-Gequatsche, das am  Boden (Bus und Bahn, Restaurant und Kaufhaus) schon jetzt allerorten zu  hören ist, dann auch an Bord von Flugzeugen einsetzen. „Also ich lande  dann in 45 Minuten… “, „Frau Meier smsen Sie mir noch mal alle  Quartalergebnisse  2007…“ usw. Solche und andere unnötige Sprechblasen  werden dann von Mr. und Mrs. Wichtig produziert werden. Wer nicht ahnt,  was da auf uns zukommt, sollte gelegentlich mal ICE fahren. Nur: Im ICE  hat man wenigstens die Möglichkeit, sich in eine „handyfreie Zone“ zu  flüchten: An Bord eines Flugzeuges wird das nicht gehen.</p>
<p>Eines der letzten handyfreien Refugien fällt. Nur Industriespione werden  sich freuen: Sie müssen sich nur noch das richtige Ticket kaufen, um zu  erfahren, was in bestimmten Firmen los ist. Denn über das Mobiltelefon  werden allerorten so manche Firmeninternas von Yuppie-Manager(inne)n  locker preisgegeben. Aber das muss sein, damit der Sitznachbar auch  merkt, dass man wichtig ist … man fragt sich nur: Wie konnte eigentlich  Manager vor 20 und mehr Jahren ohne Handy Ihr Unternehmen managen?</p>
<p>Und noch eines: Elektromagnetische Strahlungen sollen unterhalb des  Schwellenwerts, bei dessen Überschreitung negative Auswirkungen auf die  Bordelektronik möglich sind, gedrückt worden. Sagt man. Wohlgemerkt: Von  Auswirkungen auf den menschlichen Körper wird nichts gesagt.  Gesundheitsgefahren sieht man nicht oder besser: man will sie nicht  sehen. Schließlich sind Handys harmlos, weil sie harmlos sein müssen.  Denn wer will schon der Wirtschaft schaden?</p>
<p>Vielleicht folgt dem Rauchverbot bald auch ein Handyverbot in bestimmten  Räumen – unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes. Ich würde es  begrüßen. Und sei es nur um der lieben Ruhe wegen.</p>
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		<title>Die Luftfahrt-Allianzen wachsen</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:54:38 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Kurz vor dem Jahreswechsel stand es in allen touristischen Zeitschriften und Zeitungen: Noch ein neuer Partner im Luftfahrtbündnis rund um Lufthansa: Die Star Alliance nimmt Air India als neues Mitglied in ihren Verbund auf und sichert sich damit neue Verbindungen innerhalb Indiens. Mit dem Beitritt der beiden Fluggesellschaften Air China und Shanghai Airlines am Mittwoch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurz vor dem Jahreswechsel stand es in allen touristischen Zeitschriften  und Zeitungen: Noch ein neuer Partner im Luftfahrtbündnis rund um  Lufthansa: Die Star Alliance nimmt Air India als neues Mitglied in ihren  Verbund auf und sichert sich damit neue Verbindungen innerhalb Indiens.  Mit dem Beitritt der beiden Fluggesellschaften Air China und Shanghai  Airlines am Mittwoch haben sich bereits 19 Airlines dem Bündnis  angeschlossen. Folgen sollen Turkish Airlines und Egypt Air. Während ein  Termin für Egypt Air und Air India noch nicht feststeht, soll Turkish  Airlines im ersten Halbjahr 2008 beitreten, sagt ein Sprecher der Star  Alliance.<span id="more-894"></span></p>
<p>Nahezu zeitgleich überraschte dann die Lufthansa mit der Meldung, sie  wolle sich bei dem amerikanischen Low-cost-carrier (!) Jet Blue mit 19 %  beteiligen, obwohl es in der Star Alliance mit US Airways und United  Airlines zwei Partner mit gutem inneramerikanischen Netzen gibt. Dass  der Low-cost-carrier über ein „hervorragendes Produkt“ und „gut zum  Premium-Anspruch der Lufthansa passe“ kann mich nicht so recht  überzeugen. Möglicherweise war es eher eine strategische Maßnahme, um  Air Berlin, die ebenfalls in den USA eine Partner-Airline sucht, ein von  der Geschäftsidee gut zu Ihr passendes Unternehmen wegzuschnappen!?</p>
<p>Dass sich einmal gebildete Allianz-Systeme vergrößern müssen, um gleich  stark wie der Wettbewerber zu sein, liegt auf der Hand. Auch, dass  interessante Märkte wie China und Indien besetzt werden müssen. Der  Wettlauf um die Größe wirft aber die Frage auf, ob unter diesen Zwängen  wirklich immer nur die Partner ausgesucht werden, die auch den hohen  „Premium-Anspruch“ der „Kern-Gesellschaften“ erfüllen können.</p>
<p>Ich persönlich habe da einige Bedenken. Denn unter den Partnern aller  drei Allianzen gibt es schon die eine oder andere Gesellschaft, die in  der „Vor-Allianz-Ära“ für sicherheitsbewusste Reisende nicht die erste  Präferenz war. Und hinter vorgehaltener Hand wurde mir dies auch aus  Airline-Kreisen bestätigt. Aber laut sagen traut sich das halt keiner.  Auch die immer unkritischer werdende Presse nicht. Noch nicht. Erst wenn  dann mal was passiert ist, haben das alle ja geahnt oder gewusst &#8230;</p>
<p>Nun könnte ein Reisender ja sagen: Allianzen sind mir egal; ich buche  ohnehin nur bei dem Luftfahrtunternehmen, dem ich vertraue. Doch so  einfach ist das nicht mehr. Viele Strecken der großen europäischen  Luftfahrtunternehmen werden ausgedünnt und die Allianz-Partner gebeten,  diese Strecken für sie im Code share zu bedienen. Der Passagier kann  nicht mehr das Produkt kaufen, das er will, sondern er muss nehmen, was  ihm angeboten wird. Wer also z.B. Air France, British Airways oder  Lufthansa bucht, hat zwar einen auf eine dieser Gesellschaften lautenden  Flugschein in der Hand. Dass er aber bei unterbrochenen  Streckenführungen mit dieser auch durchgängig befördert wird und falls  nicht, dann wenigstens zu gleichem Sicherheitsniveau, ist leider  keineswegs mehr immer sicher.</p>
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		<title>Die &#8220;schwarze Liste&#8221; der EU: Eine scheinbare Transparenz!</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:53:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Europäische Union hat am 16. März 2006 die im Dezember letzten Jahres beschlossene &#8220;einheitliche Liste&#8221; der unsicheren Fluggesellschaften erstellt. Zwar halte ich das Vorhaben, die Sicherheit im Luftverkehr durch einheitliche Verbotsregeln zu verbessern, prinzipiell für richtig und wichtig. Denn der Reisende versteht es nicht, wenn – wie im Fall Onur Air – einer Fluggesellschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat am 16. März 2006 die im Dezember letzten  Jahres beschlossene &#8220;einheitliche Liste&#8221; der unsicheren  Fluggesellschaften  erstellt. Zwar halte ich das Vorhaben, die Sicherheit im Luftverkehr  durch einheitliche Verbotsregeln zu verbessern, prinzipiell für richtig  und wichtig. Denn der Reisende versteht es nicht, wenn – wie im Fall <em>Onur Air</em> – einer Fluggesellschaft in einigen europäischen Ländern  ein Einflugverbot ausgesprochen wird, sie in den Nachbarländern aber nach wie vor starten und landen darf.  <span id="more-892"></span></p>
<p>Mancher Reisende wird aber jetzt glauben, mit der &#8220;schwarzen Liste&#8221;  einen weltweiten Überblick über unsichere Fluggesellschaften zu haben:  Steht die Airline nicht auf der schwarzen Liste, kann er bedenkenlos  einsteigen. Wie aber steht es wirklich mit der Transparenz?</p>
<p>Eingeweihte wissen: Die Liste gaukelt in gewisser Hinsicht Sicherheit  nur vor. Denn auf die künftig von der EU veröffentlichte Liste werden  beileibe nicht alle unsicheren Airlines stehen, sondern nur diejenigen,  die in Europa eine Einfluggenehmigung beantragt haben. &#8220;<em>Wer nicht  auf der Liste steht, ist deshalb nicht automatisch eine sichere Fluggesellschaft</em>&#8220;, betonte auch der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes,  Ulrich Schwierczinski, am 1. März 2006 auf der Podiumsveranstaltung des Luftfahrt-Pressclubs in Frankfurt.</p>
<p>Dem stimme ich zu. Nicht aber seiner Ansicht, das Problem seien nicht  die europäischen Fluggesellschaften, weil diese ja die Mindeststandards  erfüllen müssten und auch regelmäßig überprüft würden. Sicherheit wie  wir sie in der Luftfahrt brauchen, muss mehr sein als lediglich die  Einhaltung von Mindeststandards. Auch die zypriotische <em>Helios</em> war eine europäische und von einer Behörde überwachte Fluggesellschaft!</p>
<p>Ausgeschlossen werden kann leider auch nicht, dass einige  Luftfahrtunternehmen, die auf die gemeinschaftliche Liste gehörten, dort  wegen  politischer Rücksichtnahme nie stehen werden. Warum sollte das anders  sein als bei den sog. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes? Vergessen  wir nicht: Der Fall <em>Onur Air</em> wurde wie eine Staatskrise auch höchster Regierungsebene besprochen!</p>
<p>Die Verordnung geht meiner Meinung nach von einem falschen Ansatz aus: Nicht das &#8220;<em>blame it</em>&#8220;, sondern das &#8220;<em>fame it</em>&#8221;  sollte die  Idee sein. Die Unternehmen, die den Mindeststandard mehr als erfüllen,  sollten nicht nur nicht auf der schwarzen Liste stehen, sondern  positiv hervorgehoben werden. Abgestufte Gütesiegel, wie die Vergabe von  Sternen oder anderen Symbolen, nach nachvollziehbaren Kriterien von  einer objektiven Institution vergeben, sind m.E. der richtigere Weg.  Denn auch unter den Luftfahrtunternehmen, die zu recht nicht auf der  schwarzen Liste, gibt es Qualitätsunterschiede!</p>
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		<title>Die Pflicht zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_euvo2111-2005.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 27. Dezember 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine neue EU-Verordnung mit der Bezeichnung 2111/2005 bekannt gemacht, mit der die Erstellung einer &#8220;gemeinschaftlichen Liste&#8221; (von &#8220;schwarzer Liste&#8221; wollte man wohl nicht sprechen) angestoßen wurde, auf die Luftfahrtunternehmen gesetzt werden sollen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen. Ein im Sinne des sicheren Luftverkehrs zweifellos [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 27. Dezember 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine neue  EU-Verordnung mit der Bezeichnung 2111/2005 bekannt gemacht, mit  der die Erstellung einer &#8220;<em>gemeinschaftlichen Liste</em>&#8221; (von &#8220;<em>schwarzer Liste</em>&#8221;  wollte man wohl nicht sprechen) angestoßen wurde,  auf die Luftfahrtunternehmen gesetzt werden sollen, die den geltenden  Sicherheitskriterien nicht genügen. <span id="more-886"></span>Ein im Sinne des sicheren  Luftverkehrs zweifellos richtiges und wichtiges Unterfangen, das aber  vor Jahren schon hätte begonnen werden sollen. Nun bedarf es nur noch  des Mutes der Vertreter der Aufsichtsbehörden, &#8220;Roos und Reiter&#8221; auch zu  benennen und das ohne politische Rücksichtnahme. Die Europäische  Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der  Mitgliedstaaten die schwarze Liste (&#8220;gemeinschaftliche Liste&#8221;) und  aktualisiert sie laufend. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union  veröffentlicht und laufend aktualisiert und soll auch über das  Internet abrufbar sein.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung für touristische Unternehmen sind dabei die im  Kapitel II angesiedelten Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr.  2111/2005. In Art. 11 werden nicht nur die Luftfahrtunternehmen oder  Reiseveranstalter, sondern auch die Verkäufer von Flugscheinen  verpflichtet, die Fluggäste über die Identität des den Flug tatsächlich  ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten und zwar schon bei  der Buchung. Wenn in diesem Zeitpunkt das ausführende  Luftfahrtunternehmen noch nicht feststeht, was zumindest im  Ferienflugverkehr die  Ausnahme sein dürfte, muss dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die  Fluggesellschaften genannt werden, die  den Flug wahrscheinlich  durchführen wird bzw. werden. Sobald aber der Reisemittler genau weiß,  welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den  Kunden unverzüglich informieren.</p>
<p>Auch wenn die Fluggesellschaft, die dem Kunden als ausführende  Fluggesellschaft genannt wurde, nach der Buchung gewechselt wird, muss  der  Reisemittler, bei dem der Kunde gebucht hat, unverzüglich dafür sorgen,  dass sein Kunde über den Wechsel informiert wird. Das kann natürlich  nur gelten, wenn der Reisemittler über die Identität der tatsächlich  ausführenden Fluggesellschaft informiert wurde. Ist das nicht der Fall,  kann ihm die Nichterfüllung der Informationspflichten nicht angelastet  werden.</p>
<p>In jedem Fall aber muss der Fluggast bei der Abfertigung, oder wenn bei  einem Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich ist, zum Zeitpunkt  des Einstiegs in das Flugzeug unterrichtet werden. Da nur die  Fluggesellschaften an allen Flughäfen, die sie anfliegen, die Passagiere  über  sein Personal oder seine Dienstleister erreichen und damit dieser  Pflicht nachkommen kann, kann diese Pflicht nur die Luftfahrtunternehmen   treffen.</p>
<p>Die Informationspflicht gilt für <em>alle</em> Luftbeförderungen. Es  spielt also keine Rolle, ob sie im Rahmen einer Pauschalreise oder als  Nur-Flug durchgeführt werden. Dabei sind nicht nur die Hinflüge  betroffen, sondern auch Rückflüge, wenn der Hinflug in einem  Mitgliedstaat  der Europäischen Union begann. Aber auch Flüge zwischen zwei Staaten,  die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, also z. B.  Flüge bei einer Rundreise innerhalb des Zielgebietes, sind von der  Informationspflicht erfasst.</p>
<p>Der Verstoß gegen diese Informationspflichten wird ab dem 16. Januar  2007 mit einer Sanktion geahndet, die nach den Vorstellungen der  Europäischen Kommission &#8220;<em>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</em>&#8221; sein muss. Das bedeutet, dass Bußgelder in nicht unbeträchtlicher  Höhe oder andere einschneidende Maßnahmen angedroht und dann auch verhängt werden müssen.</p>
<p>Die EG-Verordnung Nr. 261/2004, die den Fluggästen schon jetzt für den  Fall der Verspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung wegen  Überbuchungen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und/oder  Unterstützungsleistungen gewährt, gilt auch für den Fall, dass das  vorgesehen  Luftfahrtunternehmen auf die schwarze Liste gesetzt oder durch ein auf  der Liste stehendes ersetzt wird. Aber auch wenn die Verordnung keine  Anwendung findet (z.B. bei Flügen eines Nicht-EU-Carriers von einem  Drittstaat in das Gebiet eines Mitgliedstaates) hat der Fluggast das  Recht auf Erstattung der Flugscheinkosten oder auf anderweitige  Beförderung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn entweder  das  mitgeteilte Luftfahrtunternehmen nachträglich in die Liste aufgenommen  wird oder das ursprünglich vorgesehne Luftfahrtunternehmen durch ein  solches ersetzt wird, das auf der Liste steht und eine Annullierung des  Fluges die Folge ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Vogelgrippe ist (noch) kein Grund für eine kostenlose Stornierung einer Reise</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/aktuelles_vogelgrippe.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:47:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Vogelgrippe begründe bisher (zumindest) derzeit keinen Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung durch den Reiseveranstalter. Um eine Reise wegen höherer Gewalt vornehmen kostenlos stornieren zu können, muss eine Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein (§ 651 j BGB). Eine solche Gefährdung wäre aber nur dann anzunehmen, wenn das Virus nach Mutation wie bei einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vogelgrippe begründe bisher (zumindest) derzeit keinen Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung durch den Reiseveranstalter.<span id="more-881"></span></p>
<p>Um eine Reise wegen höherer Gewalt vornehmen kostenlos stornieren zu  können, muss eine Reise erheblich erschwert, gefährdet oder  beeinträchtigt sein (§ 651 j BGB). Eine solche Gefährdung wäre aber nur  dann anzunehmen, wenn das Virus nach Mutation wie bei einem  Erreger des grippalen Infekts ohne persönlichen Kontakt von Mensch zu  Mensch übertragen werden kann. Dann bestünde die Gefahr einer Epidemie.  Eine solche Gefahr besteht aber zumindest derzeit nicht. Auch die Gefahr  anderer Infizierungen bestehen nicht, wenn sich Türkei-Urlauber  an die Verhaltensempfehlungen der Behörden hal-ten und zum Beispiel  keine Geflügelmärkte besuchen, empfiehlt Schmid.</p>
<p>Die  Sorge einiger Reisender reicht als Grund nicht aus, um kostenlos  von einer gebuchten Türkei-Reise zurücktreten zu können.  Wer aus Sorge um seine Gesundheit auf ein anderes Ziel umbuchen möchte,  kann natürlich seinen Reiseveranstalter fragen, ob er kostenlos  umbuchen kann. Das wäre aber eine Kulanzleistung, auf die kein  Rechtsanspruch besteht. (RS)</p>
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		<title>Seebeben in Südostasien: Aktuelle Fragen zum Reiserecht</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/seebeben.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:44:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Lieber Nutzer meiner Homepage, hier beantworte ich einige reiserechtliche Fragen, die mir nach der Katastrophe in Südostasien immer wieder gestellt werden. Ich weise darauf hin, dass dies meine Meinung ist, die nicht unbedingt von allen Gerichten ebenso beurteilt werden muss. Frage: Haben Urlauber, die unerwartet in Gefahr geraten, immer einen Anspruch darauf, ihre Reise kostenfrei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lieber Nutzer meiner Homepage,</p>
<p>hier beantworte ich einige reiserechtliche Fragen, die mir nach der  Katastrophe in Südostasien immer wieder gestellt werden. Ich weise  darauf hin, dass dies meine Meinung ist, die nicht unbedingt von allen  Gerichten ebenso beurteilt werden muss.</p>
<p><strong>Frage: Haben Urlauber, die unerwartet in Gefahr geraten, immer einen  Anspruch darauf, ihre Reise kostenfrei abzubrechen und zurückbefördert  zu werden?<span id="more-878"></span></strong></p>
<p>Antwort: Nein. Diesen Anspruch haben sie nur, wenn sie im Rahmen einer  Pauschalreise reisen und höhere Gewalt vorliegt. Das ist aber nur der  Fall, wenn eine Reise durch Umstände, die bei der Buchung (!) nicht  voraussehbar waren, „erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“  ist. So steht es im Paragraf 651 j des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die  Kündigung hat zur Folge, dass der Veranstalter die Reisenden möglichst  unverzüglich zurückzubefördern hat. Soweit dabei Mehrkosten anfallen,  muss der Reisende diese zur Hälfte tragen.</p>
<p><strong>Frage: Können Urlauber gebuchte Reisen in die vom Seebeben  betroffenen Gebiete auch für die Zeit nach Ende Januar kostenlos  stornieren?</strong></p>
<p>Antwort: Ich denke ja. Schließlich darf nicht unberücksichtigt belieben,  dass nach Ansicht führender Seismologen ja noch innerhalb der nächsten  Monate mit einem oder mehreren schweren Nachbeben zu rechnen ist, die zu  weiteren Flutwellen führen können. Nimmt man – wie ich – diese  Warnungen ernst, ist auch nach Ende Januar davon auszugehen, dass Reisen  in die betroffenen Regionen (!) erschwert, beeinträchtigt oder  gefährdet sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im sog.  Hurrikan-Urteil ist das bereits dann anzunehmen, wenn mit dem Eintritt  des schädigenden Ereignisses mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ zu  rechnen ist. Das ist schon gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des  Eintritts eines Ereignisses bei 1:4 liegt. Damit ist nach meiner Meinung  für die von der Katastrophe betroffenen Gebiete Südostasiens auf  mittlere Sicht ein zur Kündigung berechtigender Fall der höheren Gewalt  gegeben.</p>
<p>Allerdings rate ich dazu, die Reise nun umgehend zu stornieren und nicht  erst in einigen Monaten. Denn heute wird kein vernünftiger  Reiseveranstalter und kein Richter an der Gefährdung oder  Beeinträchtigung zweifeln, in einem Vierteljahr vielleicht schon.</p>
<p><strong>Frage: Sollten tatsächlich heftige Nachbeben in der Region eine  erneute Gefahr heraufbeschwören: Gilt das Recht zur Kündigung wegen  höherer Gewalt dann auch für Reisen, die erst nach der Katastrophe  gebucht wurden?</strong></p>
<p>Antwort: Da habe ich erhebliche Zweifel. Denn eine Kündigung des  Reisevertrages wegen höherer Gewalt kommt nur dann in Betracht, wenn die  Gefahr bei Vertragsschluss (!) unvorhersehbar war. Das kann man bei  Reisen, die nach dem 26. Dezember 2004 in das Katastrophengebiet gebucht  wurden, aber kaum annehmen. Es bleibt dem Reisenden dann nur der  Rücktritt oder der Reiseabbruch, die nach dem Gesetz aber nicht  kostenfrei sind. Ich gehe aber davon aus, dass in einem solchen Fall  sich die deutschen Reiseveranstalter wiederum kulant verhalten würden,  schließlich haben sie die Urlauber ja aktiv aufgefordert, wieder dorthin  zu reisen.</p>
<p><strong>Frage: Muss ein Reisender akzeptieren, wenn der Reiseveranstalter ihm  statt der Stornierung nur eine Umbuchung der Reise anbietet?</strong></p>
<p>Antwort: Einen Anspruch auf kostenfreie Umbuchung gewährt das Gesetz  nicht. Die meisten Veranstalter sind fair und bieten den Reisenden  dennoch  an, kostenlos umzubuchen, wenn sie den Reisevertrag nicht  kündigen wollen. Diese Kulanz kommt den meisten Reisenden entgegen und  ist daher sicher eine vernünftige Lösung. Trotzdem muss der  Reiseveranstalter in allen Fällen höherer Gewalt dem Reisenden auch die  Möglichkeit der stornokostenfreien Kündigung ermöglichen. Denn das (und  nur das!) sieht das Gesetz vor. Es ist also unzulässig, wenn ein  Veranstalter in Fällen höherer Gewalt nur die Umbuchung anbietet, eine  Kündigung aber nicht akzeptiert. Dies ist eine Verkürzung der Rechte,  die das Gesetz in Fällen höherer Gewalt nicht zulässt.</p>
<p><strong>Frage: Kann ich alle Reisen nach Südostasien stornokostenfrei kündigen? Wie sieht es mit Rundreisen aus?</strong></p>
<p>Antwort: Nein. Stornokostenfrei kündigen kann man nur bei Reisen in  Gebiete, in denen eine Gefahr besteht. Bei einer Reise nach Bangkok oder  Neu Delhi wäre das nicht der Fall. Ob eine Rundreise kostenlos  storniert werden kann, hängt davon ab, wie wichtig die Reisebestandteile  sind, die ausfallen müssen. Kann ein wesentlicher Teil der  angepriesenen Sehenswürdigkeiten nicht besichtigt werden, hat der Kunde  das Recht, kostenlos zu stornieren, wenn der Zuschnitt der Reise dadurch  erheblich beeinträchtigt ist. Fällt aber nur ein kleiner Teil der Reise  aus, lässt sich höchstens ein Reisemangel feststellen, für den der  Reisende dann gegebenenfalls den Reisepreis mindern kann.</p>
<p><strong>Frage: Inwieweit haftet ein Reiseveranstalter, wenn er wieder Reisen in die betroffenen Regionen verkauft?</strong></p>
<p>Antwort: Angesichts der noch immer bestehenden Gefahren in bestimmten  Regionen sind an seine Informations- und Fürsorgepflichten gegenüber den  Reisenden stark erhöhte Anforderungen zu stellen. D.h. er muss sich  eingehend informieren, ob eine Gefahr besteht und er muss diese  Informationen an den Reisenden weitergeben, damit er eine eigene  Entscheidung treffen kann. Die Scheu, unangenehme Themen offen  anzusprechen, muss unbedingt abgelegt werden. Da ich weiß, dass die  Veranstalter ihre Fürsorgepflicht sehr ernst nehmen, gehe ich davon aus,  dass sie entsprechende Erkundigungen einholen, bevor sie Reisen in die  gefährdeten Gebiete wieder anbieten.</p>
<p><strong>Frage: Angenommen, von Ende Januar an werden wieder Flüge nach Sri  Lanka oder Thailand angeboten, die Hotels sind aber noch nicht wieder  ganz in Ordnung. Können Urlauber dann Mängel geltend machen und  gegebenenfalls auf eine Minderung des Reisepreises bestehen?</strong></p>
<p>Antwort: Bei der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob der  Reiseveranstalter die Mängel verschuldet hat. Allein die Abweichung der  gebotenen von der versprochenen Reiseleistung ist maßgeblich. Bietet ein  Reiseveranstalter also ein Hotel an, ohne auf etwaige Mängel  hinzuweisen, muss anhand der Reisebeschreibung – etwa im Prospekt –   beurteilt werden, ob ein Mangel vorliegt. Zahlen muss der Veranstalter  nur dann nicht, wenn er den Reisenden vor der Buchung auf mögliche  Einschränkungen und Unzulänglichkeiten hingewiesen hat.</p>
<p><strong>Frage: Welche Rechte hat ein Individualreisender?</strong></p>
<p>Antwort: Hier zeigt sich die Kehrseite seiner „Selbständigkeit“: Es ist  niemand da, der sich um ihn kümmern muss. Denn die Bestimmungen des  Bürgerlichen Gesetzbuches über den Reisevertrag gelten nur für  Pauschalreisende, die ihren Urlaub bei Veranstaltern buchen. Gerade in  Krisensituationen wie z. B. Krankheit oder Unfall am Urlaubsort, zeigt  sich deutlich der „Mehrwert“ der Pauschalreise: Die Kunden sind  abgesichert und haben jemanden, den sie ansprechen können.</p>
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		<item>
		<title>Zur Beobachtungs-, Erkundigungs- und Informationsweitergabepflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich terroristischer Gefahren im Urlaubsland</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/p2004_rra2.html</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:42:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Zugleich eine Besprechung der so genannten Djerba-Entscheidung des LG Hannover* Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main / Dresden [Reiserecht aktuell 2004, Heft 6, 242 ff.] Am 27. Oktober 2004 hat die 13. Zivilkammer des LG Hannover die Klage eines 6-jährigen Kindes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen hannoverschen Reiseveranstalter wegen schwerster Verletzungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zugleich eine Besprechung der so genannten Djerba-Entscheidung des LG Hannover</strong><sup><a href="#*">*</a></sup></p>
<p>Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main / Dresden</p>
<p><em>[Reiserecht aktuell 2004, Heft 6, 242 ff.]</em></p>
<p>Am 27. Oktober 2004 hat die 13. Zivilkammer des LG Hannover die Klage eines 6-jährigen Kindes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen hannoverschen Reiseveranstalter wegen schwerster Verletzungen beim Terroranschlag auf die Synagoge „La Ghriba“ auf der Ferieninsel Djerba am 11. April 2002 abgewiesen. Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht gegeben sei, weil der Reiseveranstalter seine gegenüber dem Reisenden bestehende Informations- und Fürsorgepflicht nicht verletzt habe. <span id="more-876"></span>Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Touristikunternehmen von zu befürchtenden Terroranschlägen wusste und damit über Informationen verfügte, die über den Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes am Tage des Anschlags hinausgingen, habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Das Auswärtige Amt habe in den bis zum 11. April 2002 gültigen Reise- und Sicherheitshinweisen mitgeteilt, dass keine Hinweise auf besondere Gefährdungen bestünden. Aus den vom Kläger behaupteten vereinzelten Übergriffen auf ausländische Touristen habe der Reiseveranstalter jedenfalls nicht den Schluss ziehen müssen, dass es zu einem Attentat auf die Synagoge kommen würde. Realisiert habe sich vielmehr, so die Kammer, das von jedem selbst zu tragende allgemeine Lebensrisiko, Opfer eines Anschlags weltweit tätiger Terrororganisationen zu werden.</p>
<p>Das Urteil gibt zu einigen Bemerkungen und Überlegungen Anlass.</p>
<p><strong>I.	Bemerkungen zur „Djerba-Entscheidung“</strong></p>
<p>In der Presse wurde durch eine verkürzte Darstellung der mündlich mitgeteilten Entscheidungsgründe der Eindruck erweckt, die Klage sei abgewiesen worden, weil ein Reiseveranstalter für Körperschäden, die ein Reisender durch einen Terroranschlag erleidet, <em>grundsätzlich</em> nicht hafte.<sup><a href="#1">1</a></sup> Das ist m. E. so nicht zutreffend und bedarf daher der Richtigstellung.</p>
<p><strong>1.</strong></p>
<p>Nicht vermittelt wurde, dass die Klage allein deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil der klägerische Vortrag nach Ansicht der 13. Kammer schon gar nicht substantiiert genug war: Er habe nicht dargelegt, welcher Vertreter des Reiseveranstalters von wem welche konkreten Informationen über welche konkrete Gefahr gehabt haben soll. Es seien lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ vorgetragen worden. Deswegen wurden die angebotenen Beweise auch gar nicht erhoben. Unterstellt, der klägerische Vortrag war tatsächlich unsubstantiiert, konnte das angerufene Gericht gar nicht anders entscheiden.</p>
<p>Ob das OLG Celle, das im Falle der angekündigten Berufung zu entscheiden haben wird, das anders sieht, bleibt abzuwarten. Angesichts der Tatsache, dass nach der jüngsten Reform des Zivilprozessrechts vor einem Berufungsgericht nur in sehr eingeschränktem Umfang noch neue Tatsachen vorgebracht werden können (vgl. § 531 ZPO), ist aber nicht sicher, ob der angekündigte „Gang durch die Instanzen“ überhaupt stattfinden können wird. Nur wenn der Sachvortrag in der ersten Instanz doch substantiiert und damit ausreichend war, besteht die Chance, dass das Oberlandesgericht zur eigentlichen Frage Stellung nimmt. Sollte es dabei den hier dargelegten Überlegungen (unten unter II) folgen und die Haftung des Reiseveranstalters mit Blick auf eine mögliche Verletzung der Beobachtungs-, Informationsbeschaffungs- und Informations(weitergabe)pflicht prüfen, wird zu klären sein, ob ein sorgfältig agierender Reiseveranstalter auf der Grundlage der seinerzeit beschaffbaren (aber <em>möglicherweise</em> nicht beschafften) Informationen von einer konkreten Gefahr hätte ausgehen müssen.</p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p>Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass es heutzutage zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden.<sup><a href="#2">2</a></sup> Die Aussage ist einem Reiserechtler bekannt aus einer Vielzahl von Entscheidungen zu terroristischen Einzelakten in der Vergangenheit.<sup><a href="#3">3</a></sup> Dabei stand aber die Frage im Vordergrund, ob ein Reisender nach einem Anschlag im Urlaubsland den Reisevertrag kündigen kann, ohne eine Stornopauschale zu zahlen. Im Rahmen des § 651 j BGB ist zu prüfen, ob eine Reisebeeinträchtigung eine Veranstalterhaftung deshalb nicht auslöst, weil sie nicht aus dem vom Reiseveranstalter organisierbaren Leistungsbereich herrührt und deshalb von ihm nicht beherrschbar ist. Dieses Problem stellt sich hier aber nicht, weil es nicht um die Kündigung des Vertrages, sondern um die Haftung für einen Schaden und um Schmerzensgeld geht. Die Frage, ob ein Terroranschlag als Fall der „höheren Gewalt“ bzw. als allgemeines Lebensrisikos einzustufen ist, spielt erst dann eine Rolle, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt und zu prüfen ist, ob der Schuldner diese zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass der Bundesgerichtshof mit Recht in seiner Entscheidung vom 15. 10. 2002<sup><a href="#4">4</a></sup> (so genanntes Hurrikan-Urteil) betont hat, dass sich zumindest eine <em>erhebliche</em> Gefährdung für Leib und Leben eines Reisenden (d.h. bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 1:4) nicht mit dem Hinweis auf ein „allgemeines Lebensrisiko“ abtun lässt: <em>„Als solches mag die nicht näher konkretisierte, in der Karibik jahreszeitabhängig immer bestehende Gefahr des Auftretens von Stürmen anzusehen sein, nicht aber die bereits zu einer Vorwarnung konkretisierte Gefahr im Zielgebiet.“</em></p>
<p><strong>3.</strong></p>
<p>Festzuhalten ist, dass sich aus dem Urteil des LG Hannover keineswegs die Aussage ableiten lässt, ein Reiseveranstalter hafte grundsätzlich nicht für Verletzungen eines Reisenden, die dieser bei einem Terroranschlag davonträgt.</p>
<p><strong>II.	Die Beobachtungs-, Erkundigungs- und Informationsweitergabepflicht</strong></p>
<p>Es ist somit ungeklärt, wie das Gericht entschieden hätte, hätte der Kläger substantiiert vorgetragen und Beweis für seine Behauptungen antreten können. Für zukünftige Fälle, die es wohl leider geben wird, ist aber gerade das die eigentlich interessante Frage. Sie soll Gegenstand der nachfolgenden Überlegungen sein.</p>
<p><strong>1.	Die Schlechtleistung</strong></p>
<p>Im Vordergrund der Überlegungen muss die vertragliche Pflichtverletzung stehen. Dabei darf aber die (zutreffende) Einordnung terroristischer Gewaltakte als „allgemeines Lebensrisiko“, die aus dem Rücktrittsrecht nach § 651 j BGB bekannt ist,<sup><a href="#5">5</a></sup> hinsichtlich der Haftung eines Reiseveranstalters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht den Blick verstellen. Vielmehr muss das Augenmerk auf die Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Reiseveranstalters gerichtet werden, die verletzt worden sein und nach § 280 ff. BGB Schadensersatzforderungen begründen könnten.</p>
<p><strong>a)</strong>Diese Pflichtverletzung in Form der Schlechtleistung (früher: positive Forderungsverletzung) kommt jedoch nur zum Tragen, wenn die Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Reiseveranstalters keine bloße Nebenpflichten, sondern Hauptpflichten aus dem Reisevertrag darstellten.<sup><a href="#6">6</a></sup> Denn dann wäre neben dem reisevertragsrechtlichen Gewährleistungsrecht kein Raum für die Bestimmungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.<sup><a href="#7">7</a></sup> Mit Recht weist aber J. Eckert darauf hin, dass Ansprüche wegen „positiver Pflichtverletzung“ (Schlechtleistung) dann zur Anwendung kommen, wenn eine Verletzung von Nebenpflichten nicht zu einem Reisemangel geführt hat. Das ist seiner Meinung nach der Fall, <em>„wenn der Reiseveranstalter es schuldhaft unterlässt, den Reisenden über besondere Risiken einer Reise oder Gefahren am Urlaubsort aufzuklären, etwa darüber, dass in einem afrikanischen Land Stammesfehden größeren Ausmaßes bestehen, die auch auf Touristenzentren übergreifen.“</em> In diesen Fällen habe der Reisende, der in Folge derartiger Ereignisse einen Schaden erleidet, gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen „positiver Forderungsverletzung“(jetzt: § 280 Abs. 1 BGB).<sup><a href="#8">8</a></sup></p>
<p><strong>b)</strong>Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, dass eine über das bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung ausgeschlossen ist (Risikominimierungspflicht).<sup><a href="#9">9</a></sup> Geht man – wie ich – davon aus, dass neben dem reisevertragrechtlichen Gewährleistungsrecht ein Anspruch wegen Verletzung von vertraglichen Nebenverpflichten in Betracht kommt, drängt sich auf, auf die Fürsorgepflicht abzustellen. Aus dieser lässt sich eine Beobachtungs- und Informationsbeschaffungspflicht eines Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden ableiten. Dies hat auch das LG Hannover anerkannt: Der Reiseveranstalter muss zwar nicht vor der <em>allgemeinen</em> Gefahr von Terroranschlägen warnen, weil <em>diese</em> spätestens nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 aus den Medien hinlänglich bekannt ist.<sup><a href="#10">10</a></sup> Er muss aber – so auch das Gericht – die Reisenden dann vor terroristischen Einzelakten warnen und ggf. Ausflüge zu gefährdeten Zielen einstellen, wenn er über konkrete Informationen zu bevorstehenden Anschlägen verfügt.<sup><a href="#11">11</a></sup></p>
<p>Dieser Pflicht kann ein Reiseveranstalter aber nur nachkommen, wenn er selbst entsprechende Informationen hat, so z.B. wenn sie ihm zugetragen wurden. Er kann jedoch nicht einfach passiv darauf warten, ob und wann das geschieht, sondern muss unter Umständen (siehe dazu unten unter II 2) selbst aktiv werden. Dass das LG Hannover dazu nichts gesagt hat,<sup><a href="#12">12</a></sup> ist bedauerlich, weil sich dieser Gedanke natürlich aufdrängt. Denn machte man die positive Kenntnis einer Bedrohung zur Voraussetzung einer Handlungspflicht (Beobachten und Erkunden), wäre ein Reiseveranstalter mit weniger Verantwortungsbewusstsein, der einfach „Augen und Ohren verschließt“, im Schadensfall besser gestellt, als der, der sich laufend informiert.<br />
In dem schon zitierten Hurrikan-Urteil<sup><a href="#13">13</a></sup> hat der Bundesgerichthof die Ansicht vertreten, dass Pflichtverletzungen dann zu bejahen seien, <em>„wenn das Verhalten eines Reiseveranstalters in Bezug auf Informationsbeschaffung (Erkundigungen) und/oder Informationsweitergabe (Erteilen von Hinweisen) über die objektiv bestehende Gefahr eines Hurrikans im Zielgebiet der Reise nicht den Sorgfaltsanforderungen entsprach, die an einen ordentlichen Reiseveranstalter zu stellen sind.“</em> Diese Überlegungen sind m.E. heranzuziehen bei der Untersuchung, welche Pflichten ein Reiseveranstalter im Zusammenhang mit der Gefahr eines Reisenden, Opfer eines Terroranschlages zu werden, hat.</p>
<p><strong>2.	Beginn und Umfang der Informationsbeschaffungspflicht</strong></p>
<p>Nimmt man eine Pflicht zur Informationsbeschaffung (Erkundigungen) und/oder Informationsweitergabe (Erteilen von Hinweisen) an, ist für die Haftung des Reiseveranstalters allein entscheidend, ab welcher Verdichtung von Informationen („Gefahrenstufe“) besondere Aktivitäten eingeleitet werden müssen und ab welchem Zeitpunkt sie dem Reisenden mitzuteilen sind. In diesem Kontext stellt sich dann die weitere Frage, ob ein Reiseveranstalter angesichts der veränderten Bedrohungslage allein auf die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes vertrauen darf.</p>
<p><strong>a)	Die Hinweise des Auswärtigen Amtes</strong></p>
<p>Ein Reiseveranstalter hat eine Verantwortung für die ordentliche (und damit auch: sichere) Durchführung der Reise. Diese erstreckt sich auch auf die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Reisenden.<sup><a href="#14">14</a></sup> Deshalb gehört es zu seinen Vertragspflichten, den Kunden vor und während einer Reise über Gefahren des jeweiligen Reiselandes aufzuklären.<sup><a href="#15">15</a></sup> Bislang haben die Reiseunternehmen mehr oder weniger ausschließlich die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes als Richtschnur für die Einschätzung einer Gefahrenlage herangezogen. Und offensichtlich scheint man das auch in Zukunft so tun zu wollen, wenn man einer Meldung der Nachrichtenagentur Reuters<sup><a href="#16">16</a></sup> Glauben schenken darf.</p>
<p>Dass diese behördlichen Einschätzungen als Informationsquelle mit herangezogen werden, ist sinnvoll und nicht zu beanstanden. Man darf dabei nur nicht übersehen, dass das Auswärtige Amt nicht in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht des Reiseveranstalters handelt, also nicht sein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist<sup><a href="#17">17</a></sup> und das auch nicht sein will!<sup><a href="#18">18</a></sup> Das darf ebenso wenig unberücksichtigt bleiben wie die Tatsache, dass die vom Auswärtigen Amt (nicht für die Tourismuswirtschaft!) erstellten Sicherheitshinweise und Reisewarnungen,<sup><a href="#19">19</a></sup> die hinsichtlich der Klarheit der Aussage häufig den Vergleich mit dem Orakel in Delphi nicht zu scheuen brauchen,<sup><a href="#20">20</a></sup> unter starker diplomatischer Rücksichtnahme erstellt werden. Das bedeutet: Eine eindeutige Reisewarnung ist sicher ein Indiz für eine hohe Gefahr.<sup><a href="#21">21</a></sup> Umgekehrt bedeutet aber das Fehlen einer Warnung nicht zwingend, dass keine Gefahr gegeben ist: Die politisch motivierte Behandlung des Reiselandes Israel ist ein beredtes Zeugnis dafür.<sup><a href="#22">22</a></sup></p>
<p>Auch wenn jeder vernünftig Denkende weiß, dass ein terroristischer Angriff nie mit 100%iger Sicherheit verhindert werden kann, so müssen dennoch alle Anstrengungen unternommen werden, die Gefahr wenigstens soweit wie möglich zu reduzieren und einen Anschlag zu erschweren. Es geht also allein darum, dass nichts unversucht bleiben darf, um Gefahren, die man bei einiger Anstrengung erkennen könnte, auch zu erkennen. Wenn nun von Vertretern des DRV zu hören und zu lesen ist, ein Reiseveranstalter könne keine besseren Informationen haben als das Auswärtige Amt,<sup><a href="#23">23</a></sup> so ist das nicht nur unzutreffend (dazu unten); es geht auch am Problem vorbei. Kein vernünftiger Mensch wird erwarten, dass ein touristisches Unternehmen wie ein Geheimdienst ermittelt. Gleichwohl ist es deswegen nicht von der Pflicht entbunden, sich im Rahmen des Machbaren selbst ein umfassendes Bild zu machen.</p>
<p>Und hier sind die tatsächlichen Möglichkeiten sehr viel besser als es zunächst den Anschein hat; es ist keineswegs so, dass jede terroristische Bedrohung immer völlig unvorhersehbar ist. Der jüngste Anschlag in Taba (Ägypten) am 7. 10. 2004 ist da ein gutes Beispiel. Nach meinen Informationen hatten die israelischen Sicherheitsbehörden konkret vor Anschlägen auf dem Sinai gewarnt und zwar auf öffentlich zugänglichen Internetseiten.<sup><a href="#24">24</a></sup> Auch das Auswärtige Amt hatte öffentlich auf „eine erhöhte Gefahr“ für den Sinai hingewiesen.<sup><a href="#25">25</a></sup></p>
<p>Dass die möglichen Erkenntnisquellen eines Reiseveranstalters nicht schlechter sein müssen als die des Auswärtigen Amtes, sondern durchaus auch besser sein können, wird sogar von der Behörde selbst öffentlich eingeräumt. Auf der „AA-Homepage“ findet sich auf die „Frage“, wo sich ein Reisender weitere Informationen beschaffen kann, folgende Aussage: <em>„In manchen Fällen kann es hilfreich sein, den Reiseveranstalter direkt anzusprechen. Dieser verfügt oft über Mitarbeiter, die sich direkt oder relativ nahe an Ihrem geplanten Reiseort aufhalten. Insbesondere bei Naturkatastrophen (z.B. Waldbrände, Vulkanausbruch) können diese die Lage unter Umständen besser einschätzen als die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung, die in großen Ländern oft Hunderte oder gar Tausende Kilometer von Ihrem geplanten Reiseort entfernt ist.“</em><sup><a href="#26">26</a></sup> Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, außer, dass die angeführten Naturkatastrophen sicher schwerer einzuschätzen sein dürften als ein etwaiger Stimmungsumschwung unter den Einheimischen am Urlaubsort.</p>
<p><strong>b)	Die Pflicht zur eigenen Informationsbeschaffung im Rahmen des Möglichen</strong></p>
<p>Ist aber ein Reiseveranstalter verpflichtet, sich zu informieren und den Reisenden aufzuklären und kann er sich dabei nicht oder nicht ausschließlich auf Dritte (z. B. das Auswärtige Amt) verlassen, so trifft ihn hinsichtlich der Zustände und Gefahren im Zielgebiet eine eigene <em>„umfassende Informationspflicht, zu dessen Erfüllung er sich aller ihm zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefon, Telex, Telefax etc. zu bedienen hat.“</em><sup><a href="#27">27</a></sup> Ein Reiseveranstalter haftet jedoch nur, wenn ihm auf Grund seiner Erfahrung und Informationsmöglichkeiten diese Gefahren bekannt sind oder bekannt sein könnten und er in Kenntnis auftretender Reisebeeinträchtigungen seine organisatorischen Fürsorgepflichten verletzt.<sup><a href="#28">28</a></sup> Dabei ist eine abgestufte Betrachtung anzustellen.</p>
<p>Bereits bei ersten Anzeichen einer einfachen Gefahrenlage muss ein Reiseveranstalter die weitere Entwicklung mit verkehrsüblicher Sorgfalt eines Reisekaufmanns beobachten, um seiner Informationspflicht bei konkreter Verdichtung der Gefahrenlage nachkommen zu können.<sup><a href="#29">29</a></sup> Dabei sind in politisch instabilen Reiseländern höhere Anforderungen zu stellen als in stabilen. Zu dieser verkehrsüblichen Sorgfalt gehört, dass der Reiseveranstalter seine vor Ort befindlichen Reiseleiter, die Incoming-Agenten oder das Personal seiner Leistungsträger befragt.<sup><a href="#30">30</a></sup> Aber auch das ständige Gespräch mit örtlichen Polizei- und Sicherheitsbehörden sowie Botschaften und/oder Konsulaten kann wichtige Hinweise und Erkenntnisse bringen.</p>
<p>Verdichten sich die Anzeichen für eine Gefahr, muss das den Reiseveranstalter zur „Beachtung äußerster Sorgfalt“ veranlassen.<sup><a href="#31">31</a></sup> Bei einer erkennbar kritischen Entwicklung und Zuspitzung der Lage muss der Reiseveranstalter prüfen, welche Maßnahmen von ihm oder seinen Leistungsträgern zu treffen sind (Sicherungseinrichtungen,<sup><a href="#32">32</a></sup> Einsatz und ggf. Verstärkung von Bewachungspersonal, Absagen von Ausflügen in gefährdete Gebiete und Einrichtungen<sup><a href="#33">33</a></sup> etc.).</p>
<p>Wann er was konkret und in welchem Zeitpunkt unternehmen und wann er die Reisenden informieren muss, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.<sup><a href="#34">34</a></sup> Aber jedenfalls dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht, hat der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber zu informieren und ihm selbst die Entscheidung über das einzugehende Risiko zu überlassen.<sup><a href="#35">35</a></sup></p>
<p>Nur wenn der Reiseveranstalter diese Pflichten verletzt, kann er für die Folgen eines Terroranschlages haftbar gemacht werden. In Anlehnung an Führich<sup><a href="#36">36</a></sup> müsste man formulieren: Haftungsgrund ist nicht der Terroranschlag, sondern die unterlassene Information durch den Veranstalter.</p>
<p><strong>c)	Fazit</strong></p>
<p>Wenn für einen Reiseveranstalter die Möglichkeit besteht, aus einer Vielzahl von öffentlich und persönlich zugänglichen Quellen eine eigene, im Einzelfall sogar bessere Erkenntnisquelle zu haben, so leuchtet nicht ein, warum ein Reiseveranstalter dazu nicht auch verpflichtet sein soll, diese auch zu nutzen. Der unbestreitbar höhere Aufwand kann angesichts des hohen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit kein akzeptabler Grund sein! Will ein Reiseveranstalter diesen Aufwand nicht selbst treiben oder kann er es nicht (z.B. als kleineres Unternehmen), so kann diese Aufgabe einem Dritten übertragen werden. Unter Umständen ist das auch zweckmäßig, weil dann die Informationen und Informationsquellen aller Reiseveranstalter, die Gäste am Urlaubsort betreuen, gebündelt und damit noch bessere Erkenntnisse gewonnen werden können.</p>
<p>Es geht also nicht darum, dass ein Reiseveranstalter stets und für alle Schäden aus einem Terroranschlag haften soll. Es geht auch nicht um die (fehlende) Beherrschbarkeit einer Gefahr, sondern allein um Vorsorge- und Organisationsmaßnahmen.<sup><a href="#37">37</a></sup> Da ein Reiseveranstalter aber dafür verantwortlich ist, dass eine von ihm angebotene Reise ordentlich (d.h. auch: sicher) durchgeführt wird, hat er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei Erkennen einer Gefahr auch eine gesonderte Erkundigungspflicht und gegenüber dem Reisenden eine Informationspflicht.<sup><a href="#38">38</a></sup> Es ist dann sachgerecht, wenn dem Reiseveranstalter, der diese Pflicht verletzt, ein Verschulden angelastet und dem Reisenden daraus ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird.<sup><a href="#39">39</a></sup> Der Einwand, die Gefahr eines Terroranschlags sei nicht vom Reiseveranstalter beherrschbar, ist daher insoweit irrelevant.</p>
<p><strong>3.	Andere Fälle der Beobachtungs- und Informationsbeschaffungspflicht</strong></p>
<p>Diese Beobachtungs- und Informationsbeschaffungspflicht als Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht<sup><a href="#40">40</a></sup> ist gerade im Reiserecht nichts Neues.</p>
<p>So hat der Bundesgerichtshof schon 1982 – also 20 Jahre vor der „Hurrikan-Urteil“<sup><a href="#41">41</a></sup> – in seiner „Jamaika-Entscheidung“<sup><a href="#42">42</a></sup> ausgeführt, dass ein Reiseveranstalter verpflichtet ist, sich bei wiederholten Überfällen und Einbrüchen in einem bestimmten Urlaubsgebiet über die Lage und die mögliche Gefährdung einer seinem Reisenden zur Verfügung gestellten Villa sorgfältig zu unterrichten, wenn dort eine erhöhte Kriminalitätsrate besteht.<sup><a href="#43">43</a></sup></p>
<p>Und es ist inzwischen auch anerkannt, dass ein Reiseveranstalter eine so genannte Umweltbeobachtungspflicht hat.<sup><a href="#44">44</a></sup> Führich<sup><a href="#45">45</a></sup> führt dazu aus: <em>„Nachdem der Reiseveranstalter regelmäßig besser über die jeweilige Situation des Urlaubsorts informiert ist, muss er den Kunden soweit informieren, dass er sich auf die jeweilige Umweltsituation einstellen kann. Insoweit hat der Reiseveranstalter auch eine Umweltbeobachtungspflicht. Wenn daher die örtliche Meeresverschmutzung (…) so stark wird, dass eine konkrete Gefährdung des Reisenden oder des gebuchten Reisezwecks vorliegt, hat der Veranstalter eine eigenständige Informationspflicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge für seine Kunden, die sich ihm anvertrauen. (…) Haftungsgrund ist damit nicht der Umwelteinfluss, sondern die mangelnde Information durch den Veranstalter.“</em><sup><a href="#46">46</a></sup></p>
<p>Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum solche Maßstäbe angesichts einer viel größeren Gefahr eines terroristischen Anschlages nicht (wenigstens ähnlich) anzuwenden sein sollen.</p>
<p><strong>III.	Zusammenfassung und Ausblick</strong></p>
<p>Fasst man all diese Überlegungen zusammen, so lässt sich hinsichtlich der Haftung eines Reiseveranstalters für Terroranschläge folgendes ableiten:</p>
<p><strong>1.</strong> Seit die Gewalt auch ins (Urlaubs-)“Paradies“ getragen wurde, muss jeder Reisende auch dort mit der Verwirklichung eines „erhöhten Lebensrisikos“ rechnen. Eine nicht näher konkretisierte, heutzutage leider immer und fast überall bestehende allgemeine Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, verpflichtet einen Reiseveranstalter zwar zu ständiger Wachsamkeit, nicht aber zu besonderem Handeln. Realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko, haftet ein Reiseveranstalter <em>dafür</em> nicht.</p>
<p><strong>2.</strong> Liegen aber ernst zu nehmende, konkretere Anzeichen und Vorwarnungen vor, die eine greifbare Gefahr im Zielgebiet erkennen lassen, so hat der Reiseveranstalter zunächst eine gesteigerte Erkundigungspflicht im Rahmen des ihm Möglichen, z.B. durch Befragungen der ortsansässigen Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter der Leistungsträger. Aber auch Kontakte mit lokalen Polizei- und Sicherheitsbehörden oder den Konsulaten und Botschaften dürfen nicht außer Betracht bleiben.</p>
<p>Eine Verdichtung der Anzeichen für eine Gefahr, muss den Reiseveranstalter zur „Beachtung äußerster Sorgfalt“ veranlassen.<sup><a href="#47">47</a></sup> Bei einer erkennbar kritischen Entwicklung und Zuspitzung der Lage muss der Reiseveranstalter prüfen, welche Maßnahmen von ihm und/oder seinen Leistungsträgern zu treffen sind. Wann er was tun und wann er die Reisenden informieren muss, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.<sup><a href="#48">48</a></sup> Aber jedenfalls dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht, hat der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber zu informieren und ihm selbst die Entscheidung über das einzugehende Risiko zu überlassen.<sup><a href="#49">49</a></sup> Nur wenn der Reiseveranstalter diese Pflichten verletzt, kann er für die Folgen eines Terroranschlages haftbar gemacht werden.</p>
<p><strong>3.</strong> Auch die größten Anstrengungen können zwar einen Anschlag nicht ganz ausschließen; sie können ihn aber erschweren. Das im Rahmen des Möglichen und Machbaren zumindest zu versuchen, ist m. E. auch Pflicht eines Reiseveranstalters, moralisch wie rechtlich. Mich würde es daher nicht überraschen, wenn dereinst ein Gericht in einem Fall, in dem die Gefahr nachweisbar erkennbar war, so urteilte.</p>
<p><strong>4.</strong> Aus praktischen Überlegungen heraus wird es wohl unumgänglich sein, dass sich die Reiseindustrie (möglichst) geschlossen und bald um eine vernünftige, einheitliche Lösung bemüht. Dabei sollte bedacht werden, dass diese in aller Regel jeder unflexiblen und praxisfremden Vorgabe aus Berlin oder Brüssel, über die bereits mancher nachdenkt, vorzuziehen sein dürfte. Es ist also rasches Handeln geboten – im Interesse der Reiseveranstalter wie auch der Reisenden!</p>
<p><strong>Fußnoten:</strong></p>
<p><span><br />
<sup><a name="*">*</a></sup> Urt. v. 27. 10. 2004 – 13 O 114/04 abgedruckt in RRa 2004, ** (in diesem Heft).</p>
<p><sup><a name="1">1</a></sup> Lediglich Hartung (Travel One, Heft 45 vom 3. 11. 2003, S. 3) stellt die Entscheidung richtig dar.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="2">2</a></sup> Bemerkenswert ist, dass die Bundesministerin der Justiz, Frau Brigitte Zypries, in einem an den Verfasser gerichteten Brief im Zusammenhang mit einem anderen Todesfalles im Urlaub zum Terroranschlag in Djerba die Ansicht vertreten hat, dass „derartige brutale, vorsätzliche Anschläge aus dem allgemeinen Lebensrisiko herausfallen.“</p>
<p><sup><a name="3">3</a></sup> Vgl. die Nachweise bei Führich, Reiserecht, [4. Aufl.], Rdnr. 212; Tonner, Der Reisevertrag, [4. Aufl.], § 651 j BGB, Rdnr. 11 ff.</p>
<p><sup><a name="4">4</a></sup> RRa 2002, 258, 260 = NJW 2002, 3700.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="5">5</a></sup> Oben Fn. 3.</p>
<p><sup><a name="6">6</a></sup> So zutreffend: Staudinger/J. Eckert, Vorb. zu §§ 651 c ff. BGB, Rdnr. 24.</p>
<p><sup><a name="7">7</a></sup> J. Eckert, (Fn. 6), Rdnr. 24.</p>
<p><sup><a name="8">8</a></sup> J. Eckert, (Fn. 6), Rdnr. 25; wohl auch Pick, Reiserecht, § 651 c BGB, Rdnr. 97.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="9">9</a></sup> H.M.; so z.B. für Helikopter-Skireisen: BGH, RRa 2002, 208.</p>
<p><sup><a name="10">10</a></sup> So auch allgemein zu den einem Reisenden bekannten Tatsachen: Seyderhelm, Reiserecht (1997), § 651 a BGB, Rdnr. 157. Vgl. auch Staudinger/J. Eckert, (Fn. 6), § 651 a BGB, Rdnr. 117 (zur Gefahr während der Reise bestohlen zu werden) und Führich, (Fn. 3), Rdnr. 212 (zur „normalen Kriminalität“).<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="11">11</a></sup> Siehe auch Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 16 und OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014 = MDR 1992, 744.</p>
<p><sup><a name="12">12</a></sup> Die Urteilsbegründung beschränkt sich auf die Aussage, dass vereinzelte Übergriffe auf ausländische Touristen keine gesonderte Aufklärungs- und Hinweispflicht begründen.</p>
<p><sup><a name="13">13</a></sup> Siehe Fn. 4.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="14">14</a></sup> Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, [3. Aufl.], § 7 III, S. 500.</p>
<p><sup><a name="15">15</a></sup> Staudinger/J. Eckert, (Fn. 6), § 651 a BGB, Rdnr. 117.</p>
<p><sup><a name="16">16</a></sup> Meldung vom 29. 10. 2004, 13:03 CET.</p>
<p><sup><a name="17">17</a></sup> Es kommt zwar nicht darauf an, ob der Dritte weiß, dass er ein Verpflichtung des Schuldners erfüllt (Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, [29. Aufl.], § 20, Rdnr. 28). Doch wird auch der Reiseveranstalter ihn nicht als Erfüllungsgehilfen ansehen wollen, weil er sich sonst unzutreffende oder unterlassene Warnungen zurechnen lassen müsste!<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="18">18</a></sup> Das sagt das Auswärtige Amt nicht so deutlich. Einem Besucher seiner Website gibt die Behörde aber den Hinweis: <em>„Das Auswärtige Amt unterstützt Sie bei Ihren Reiseplanungen durch seine Sicherheitshinweise. Die Verantwortung für Ihre Entscheidung, ob Sie die Reise antreten wollen, kann es Ihnen nicht abnehmen.“</em> (<a href="http://www.auswaertiges-amt.de/ www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F8">http://www.auswaertiges-amt.de/ www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F8</a>). Zwar ist wohl der Reisende angesprochen; unausgesprochen gilt das aber für jeden Anfragenden, mithin auch für einen Reiseveranstalter. Zudem finden sich folgende Hinweise: <em>„Verweise auf Reisehinweise in den Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern sind für das Auswärtige Amt nicht verbindlich. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.“</em><br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="19">19</a></sup> Sicherheitshinweise machen in den Ländern, in denen es erforderlich erscheint, auf Länder spezifische Risiken für Reisende und Deutsche im Ausland aufmerksam. Den Sicherheitshinweisen wenden wir seit den Ereignissen des 11. September 2001 und dem Anstieg der terroristischen Bedrohung besondere Aufmerksamkeit zu. Sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Sie können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, auf Reisen zu verzichten oder sie einzuschränken. Gegebenenfalls wird vor Reisen in bestimmte Regionen eines Landes gewarnt. Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn generell vor Reisen in ein Land gewarnt werden muss. Deutsche, die in diesem Land leben, werden dann zur Ausreise aufgefordert. Die Reisewarnung ersetzt den Sicherheitshinweis. Die Reisehinweise des Auswärtigen Amts enthalten Informationen zu Einreisebestimmungen, zu den medizinischen Hinweisen sowie Hinweise zu den Zollvorschriften. (Quelle: <a href="http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F11">http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F11</a>).</p>
<p><sup><a name="20">20</a></sup> So war am 2. 11. 2004 folgende wenig hilfreiche Einschätzung zu lesen: <em>„Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge besteht fort. Besonders hoch ist die Gefahr von Anschlägen im Nahen und Mittleren Osten, in Afghanistan, Indonesien und – wie zahlreiche schwere Anschläge in der jüngsten Zeit gezeigt haben – auch in Russland. Darüber hinaus besteht sie insbesondere in Regionen, in denen bereits in der Vergangenheit Terroranschläge verübt oder Terrororganisationen aufgedeckt wurden, in denen Terroristen über Rückhalt in der lokalen Bevölkerung verfügen oder in denen Attentate mangels effektiver Sicherheitsvorkehrungen vergleichsweise leicht verübt werden können. Als vorrangige Ziele müssen weiterhin Orte mit Symbolcharakter gelten. Dazu zählen religiöse Versammlungsstätten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastrukturen (einschließlich Luft-, Bahn- und Seeverkehr), Wirtschafts- und Tourismuszentren sowie Orte mit großen Menschenansammlungen. Das Auswärtige Amt empfiehlt deshalb allen Reisenden nachdrücklich sicherheitsbewusstes und situationsgerechtes Verhalten. Zum Beispiel sollten Reisende sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in Ihrem Reiseland informieren, wachsam sein und verdächtige Vorgänge (z.B. unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen oder Bahnhöfen, verdächtiges Verhalten von Personen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden melden.“</em><br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="21">21</a></sup> Vgl. für viele: Tonner, (Fn. 3), § 651 j BGB, Rdnr. 14.</p>
<p><sup><a name="22">22</a></sup> Selbst in der Zeit, in der der palästinensische Präsident Yassir Arafat im Sterben lag, wagte man keine Empfehlung, aufschiebbare Reisen vorerst nicht anzutreten. Vgl. den länderspezifischen Hinweis vom 5. 11. 2004: <em>„Die Sicherheitslage in Israel und in den Palästinensischen Gebieten bleibt angespannt. (…) Von Reisen in die Palästinensischen Gebiete wird daher vorläufig dringend abgeraten. Vor Ort befindliche Personen werden in Israel und den Palästinensischen Gebieten zu erhöhter Vorsicht aufgerufen. Von Reisen in den Gazastreifen wird auch deshalb dringend abgeraten, weil es dort in den letzten Wochen zu umfangreichen Kampfhandlungen mit zahlreichen Toten und Verletzten und im Juli zur Entführung von Ausländern gekommen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Entführungsfällen von Ausländern kommt. Bei Reisen in Israel (innerhalb der Grenzen vom 1. 6. 1967) besteht jederzeit und besonders in Orten nahe der Grenzlinie zur Westbank und dem Gaza-Streifen sowie in Tel Aviv die Gefahr von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentaten. (…) Auch Ausländer waren Opfer von Anschlägen. Daher wird höchste Vorsicht empfohlen. (…) In Jerusalem wird auf Grund der durch schwere Anschläge angespannten Situation zu höchster Vorsicht geraten. Öffentliche Verkehrsmittel, ebenso wie öffentliche Orte mit hohen Besucherzahlen einschl. Restaurants sollten gemieden werden. Von Altstadtbesuchen an Freitagen sowie islamischen und jüdischen Feiertagen wird nach wie vor abgeraten. (…) Für die Besichtigung der Altstadt wird ortskundige Begleitung empfohlen. In unmittelbarer Nähe des neu errichteten bzw. im Bau befindlichen so genannten „Sicherheitszaunes“ zwischen Israel und der Westbank kam es in letzter Zeit mehrfach zu Zusammenstößen. In seiner Umgebung wird zu besonderer Vorsicht geraten.“</em><br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="23">23</a></sup> So die Pressemeldung vom 27. 10. 2004 (<a href="http://de.news.yahoo.com/041027/12/49p8d.html">http://de.news.yahoo.com/041027/12/49p8d.html</a>).</p>
<p><sup><a name="24">24</a></sup> So war im Internet über folgende Meldung des israelischen Amtes für Auswärtige Angelegenheiten zu lesen: <em>„The prime minister&#8217;s anti-terrorism bureau is advising Israelis not to travel to the Sinai, Israel Radio, KOL YISAREL, reported. The bureau cited a concrete warning that terrorists were seeking to attack tourist sites in Egypt, particularly the Sinai beaches, where Israelis vacation. Some 100,000 Israelis are preparing to spend the Jewish New Year and Succot festival in the Sinai. Warnings have also been issued against travel to Kashmir and southern Thailand.“</em> (<a href="http://www.pmo.gov.il/PMOEng">http://www.pmo.gov.il/PMOEng</a>). Siehe auch die Meldung des n-tv vom 8. 10. 2004: <em>„Die Israelis verfügten offenbar über konkrete Hinweise auf die Möglichkeit von Anschlägen im Sinai. Noch vor den jüdischen Feiertagen veröffentlichte das israelische Außenministerium auf Grund von Geheimdienstinformationen Reisewarnungen mit hoher Priorität um Zehntausende Israelis daran zu hindern, an den unendlichen Stränden des Sinai einen billigen Urlaub zu verbringen. Mit Betonung auf den Sinai stieg die konkrete Möglichkeit, dass Terrorelemente Anschläge auf Touristenziele in Ägypten versuchen könnten‹ heißt es da wörtlich im Beamten-Hebräisch. Wegen der spürbaren Verschärfung der Gefahr veröffentlicht die Kommission zur Bekämpfung von Terror eine ernste Warnung an israelische Bürger, jegliche Besuche in Ägypten zu vermeiden oder Besuche dort abzubrechen.“</em><br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="25">25</a></sup> Auf der Website des Auswärtigen Amtes war noch am 15. 9. 2004 zu lesen: <em>„Für die Sinai-Halbinsel liegen dem Auswärtigen Amt Hinweise vor, die auf eine erhöhte Gefahr von Anschlägen gegen touristische Einrichtungen in nächster Zeit hindeuten. Das Auswärtige Amt rät insbesondere in den kommenden Wochen bei Reisen auf die Sinai-Halbinsel zu erhöhter Vorsicht.“</em></p>
<p><sup><a name="26">26</a></sup> Siehe: <a href="http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F5">http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat0/F5</a> (Stand: 30. 10. 2004)<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="27">27</a></sup> Niehuus, Reiserecht in der anwaltlichen Praxis (1996), § 9, Rdnr. 71. Selbstverständlich zählt auch das Internet dazu.</p>
<p><sup><a name="28">28</a></sup> So allgemein zur Reisebeeinträchtigung: Isermann, in: Beck&#8217;sches Richterhandbuch, [2. Aufl.], Kap. B IX, Rdnr. 22.</p>
<p><sup><a name="29">29</a></sup> LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 313 = TranspR 1991, 77.</p>
<p><sup><a name="30">30</a></sup> Etwaiges Verschulden der örtlichen Reiseleitung im Zielgebiet oder das seiner Leistungsträger muss sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen. LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 313 = TranspR 1991, 77.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="31">31</a></sup> LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 314.</p>
<p><sup><a name="32">32</a></sup> Z.B. Zugangs- und Zufahrtskontrollen vor der Anlage.</p>
<p><sup><a name="33">33</a></sup> Siehe dazu Fn. 20.</p>
<p><sup><a name="34">34</a></sup> Ebenso: Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 162.</p>
<p><sup><a name="35">35</a></sup> LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991,313 = TranspR 1991,77. Dabei darf er aber Reisende nicht wie unmündige Kinder behandeln, denen gewisse „Wahrheiten“ nicht zugemutet werden können.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="36">36</a></sup> Fn. 3, Rdnr. 212 (S. 180).</p>
<p><sup><a name="37">37</a></sup> Siehe dazu etwa OLG München, RRa 2002, 57, 67 (Jamtal).</p>
<p><sup><a name="38">38</a></sup> Nur weil diese im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde, hat das LG Hannover eine solche Pflicht nicht angenommen.</p>
<p><sup><a name="39">39</a></sup> Vgl. dazu auch H.W. Eckert, Die Risikoverteilung im Pauschalreiserecht, [2. Aufl.], S. 123 f. Siehe dazu auch OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014 = MDR 1992, 744 sowie Staudinger/J. Eckert, (Fn. 6), § 651 a BGB, Rdnr. 118.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="40">40</a></sup> So auch Führich, (Fn. 3), Rdnr. 212 (S. 180).</p>
<p><sup><a name="41">41</a></sup> Oben Fn. 4.</p>
<p><sup><a name="42">42</a></sup> NJW 1982, 1521.</p>
<p><sup><a name="43">43</a></sup> Vgl. dazu auch OLG München, RRa 2004, 2 3. Diese Ansicht hatte auch schon Löwe, Das neue Pauschalreiserecht 1981, S. 109, vertreten.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="44">44</a></sup> Siehe dazu auch die Nachweise aus der Rspr. Bei Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 161.</p>
<p><sup><a name="45">45</a></sup> Fn. 3, Rdnr. 211 und 212.</p>
<p><sup><a name="46">46</a></sup> Vgl. dazu auch Peter/Tonner, NJW 1992, 1794; MünchKomm-BGB/Tonner, § 651 c Rdnr. 43, Tonner/Krause, NJW 2000, 3665</p>
<p><sup><a name="47">47</a></sup> Wegen Einzelheiten siehe oben II 2 b.<br />
</span></p>
<p><span><sup><a name="48">48</a></sup> Ebenso: Seyderhelm, (Fn. 10), Rdnr. 162.</p>
<p><sup><a name="49">49</a></sup> LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 313 = TranspR 1991,77. Dabei darf er aber Reisende nicht wie unmündige Kinder behandeln, denen gewisse „Wahrheiten“ nicht zugemutet werden können.<br />
</span></p>
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		<title>Vom traurigen Umgang mit der Trauer.</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:30:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bedenkt: Den eigenen Tod, den stirbt man nur. Doch mit dem Tod der andern muss man leben. Mascha Kaleko (1907-1975) Plädoyer für eine bessere Bewältigung von Todesfällen während einer Urlaubsreise Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main [Reiserecht aktuell 2004, Heft 2, 61ff.] I. Die deutschen Reiseveranstalter bieten weit überwiegend gute Produkte an. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.reiserecht-aktuell.de"><img class="aligncenter size-full wp-image-861" src="http://neu.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/01/rra.gif" alt="" width="172" height="60" /></a></p>
<blockquote><p>Bedenkt: Den eigenen Tod, den stirbt man nur.<br />
Doch mit dem Tod der andern muss man leben.</p>
<p>Mascha Kaleko (1907-1975)</p></blockquote>
<div>
<p><strong>Plädoyer für eine bessere Bewältigung von Todesfällen während einer Urlaubsreise</strong></p>
<p>Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main</p>
<p><em>[Reiserecht aktuell 2004, Heft 2, 61ff.]</em></p>
<p><strong>I.</strong></p>
<p>Die deutschen Reiseveranstalter bieten weit überwiegend gute Produkte an. Tritt dennoch einmal ein Reisemangel auf, wird er – zumindest von den seriösen Veranstaltern – soweit wie möglich noch vor Ort beseitigt. Ist das nicht möglich, wird dem sich berechtigterweise (!) beschwerenden Reisenden nach der Rückkehr von der Reise meist ein kulantes Angebot zur Minderung des Reisepreises unterbreitet. <span id="more-870"></span>Diese Art von modernem Beschwerdemanagement ist weitgehend Standard<sup><a href="#1">1</a></sup> und das ist gut so. Denn dadurch werden nicht nur unnötige, oft langwierige und gelegentlich auch teure Rechtstreitigkeiten vermieden;<sup><a href="#2">2</a></sup> ein solches Beschwerdemanagement<sup><a href="#3">3</a></sup> dokumentiert zugleich eine vorbildliche Kundenorientierung und damit Kundenbindungswillen. Die Praxis beweist täglich, dass es funktioniert: Wer von seinem Vertragspartner fair und gut behandelt wird, ist gerne bereit, sich auch künftig wieder auf eine vertragliche Beziehung einzulassen.</p>
<p>Diese positive Einstellung scheint sich aber bei einzelnen Reiseunternehmen oft schlagartig zu ändern, wenn die Reise nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, sondern ein gravierendes Ereignis zu einer schweren Körperverletzung oder gar zum Tod eines Reisenden geführt hat. Warum das so ist, ist – zumindest für Außenstehende – unerklärlich.</p>
<p><strong>II.</strong></p>
<p>Beispiele, die gerade traurige (Reise-)Rechtsgeschichte geschrieben haben bzw. schreiben werden, sollen erhellen, was ich meine: Im Jahr 2000 und 2001 sind nach meiner Kenntnis (mindestens) vier Kinder während eines Pauschalreise-Urlaubes tödlich verunglückt. Sie sind unter Aufsicht von Betreuern des Reiseveranstalters beim Baden oder bei der Nutzung einer Wasserrutsche in Swimmingpools ertrunken bzw. dort oder auf einem Segelschiff durch einen Stromschlag getötet worden.<sup><a href="#4">4</a></sup> Ein Fall wird gerade vor dem LG Düsseldorf<sup><a href="#5">5</a></sup> verhandelt; in einem anderen hat das LG Köln<sup><a href="#6">6</a></sup> den Eltern ein (m. E. bescheidenes) Schmerzensgeld in Höhe von je 20.000 EUR zugebilligt. Eine dritte Klage vor dem LG Köln ist gerade in Vorbereitung.</p>
<p>Im Oktober 2002 zogen sich drei Kinder im Alter von vier, sechs und neun Jahren auf Teneriffa beim Baden in einem Hotel-Swimmingpool schwere Hautverletzungen zu, weil die fünffache der an sich empfohlenen Menge Chlor dem Wasser zugeführt worden war. Die Kinder mussten eine Hauttransplantation über sich ergehen lassen. Die Mutter der Kinder hat eine Klage gegen den englischen Reiseveranstalter und den Hotelbetreiber eingeleitet.<sup><a href="#7">7</a></sup></p>
<p>Schlimm ist schon, dass die Betroffenen i solchen Fällen überhaupt gezwungen sind, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In welchem guten Licht hätte der Reiseveranstalter des vor dem LG Köln verhandelten Rechstreites gestanden, hätte er den Betrag, den zu zahlen er nach Monaten heftiger Auseinandersetzung mit seinem früheren Kunden verurteilt wurde, freiwillig und gleich – verbunden mit dem Ausdruck des Bedauerns – unbürokratisch zur Verfügung gestellt. So steht er als Verlierer auf breiter Front da: Für die Prozessbeobachter und die Medien, weil er den Rechtstreit verloren hat; für die Reisenden und die Öffentlichkeit (und das ist das Potenzial der künftigen Reisekunden!), weil er das ihm entgegengebrachte Vertrauen<sup><a href="#8">8</a></sup> nicht erfüllt hat.</p>
<p>Schlimmer aber noch ist, wie gelegentlich <em>manche</em> Beklagte menschlich sensible Schadensfälle bearbeiten oder von ihren Anwälten bearbeiten lassen.<sup><a href="#9">9</a></sup> Zugegeben: Das Bestreiten aller Behauptungen eines Klägers gehört grundsätzlich zur handwerklich ordentlichen Arbeit eines Anwaltes. Doch sollte in besonderen Fällen auch die Bearbeitung eine besonderere, d. h. sensible, sein. Einfühlsamkeit, Anstand und eine gewisse Rücksichtnahme sollten eigentlich immer, bei Tod oder schwerer Körperverletzung aber unbedingt mehr als sonst beachtet werden! Daher verbietet es sich m. E., beim Tod eines Menschen durch einen eigentlich nicht zu bestreitenden Stromschlag ein bloßes Herzversagen als mögliche alternative Ursache zu diskutieren, wenn es dafür keinen ernsthaften Hinweis gibt. Das ist nicht nur, aber gerade auch bei einem 14-jährigen Kind ebenso taktlos wie etwa das Bestreiten, dass für das Opfer eine Grabstätte eingerichtet wurde, weil die eingereichte Rechnung für einen Grabstein kein Datum trägt!</p>
<p>Warum aber verhalten sich <em>einige</em> Reiseveranstalter so bzw. warum lassen sie eine entsprechende Fall-Bearbeitung überhaupt zu? Ist der Verdrängungsmechanismus Ursache? Ist das allein mit „instinktivem Abwehrmechanismus“ bei großen Schäden zu erklären, aus Angst, generöse Hilfsmaßnahmen würde als Anerkennung der Haftung angesehen? Oder fehlt einfach das Wissen um die Vorteile eines guten Krisenmanagements?</p>
<p><strong>III.</strong></p>
<p>Wie immer das auch erklärt werden mag – Fakt ist, dass sich bei derartigen Reaktionen oft aus einer menschlichen Katastrophe in der Folge auch eine juristische entwickelt. Als Anwalt, der vielen Hinterbliebenen nach Unfällen während Reisen beigestanden hat, kann ich nur feststellen: Geschädigte Reisende oder deren Hinterbliebene, die sich entschließen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Rechtsweg zu beschreiten (u. U. mit Hilfe von fragwürdig handelnden US-Anwälten) sind nicht etwa von sich aus „wütende Kläger“; sie werden meist erst dazu gemacht – durch den gelegentlich wenig sensiblen Umgang Dritter mit ihren Problemen.</p>
<p>Zunächst denken die Opfer bzw. die Hinterbliebenen gar nicht daran, einen Anwalt zu beauftragen und zu klagen.<sup><a href="#10">10</a></sup> Sie wollen nicht mehr als vernünftig betreut und mit ihrem Schicksal nicht alleine gelassen werden. Aber was erleben sie? Die zunächst sicher aufrichtige Anteilnahme degeneriert nicht selten nach einiger Zeit erkennbar zur Pflichtübung. Spätestens nach einigen Tagen (wenn die Presse nicht mehr berichtet) finden die Opfer und Hinterbliebenen immer weniger Verständnis und Unterstützung; sie werden dann zunehmend mit ihrem Schmerz und ihrer Hilflosigkeit sich selbst überlassen. Kurze Zeit darauf wird ihnen dann noch per Formbrief in gutem Behördendeutsch mitgeteilt, ihre „Schadensmeldung“ werde „vom zuständigen Versicherungsunternehmen unter der Schadensnummer XY bearbeitet“. Als „Höhepunkt“ dann oft ein mehrseitiger Fragebogen verschickt, der nicht selten auch Fragen enthält, die ein Mindestmaß an Taktgefühl vermissen lassen.</p>
<p>Spätestens jetzt beschleicht die Opfer und Hinterbliebenen das Gefühl, dass ihr berechtigtes Anliegen nur noch formaljuristisch und versicherungstechnisch als Schadensakte <em>verwaltet</em> wird. Die oben genannten aktuellen Fälle reihen sich da nahtlos ein in die Erfahrungen, die andere Reisende machen mussten bei Unfällen in Kaprun oder im Jamtal, bei Terroranschlägen auf Djerba und Bali oder in Ägypten, bei Flugzeugabstürzen (Birgenair, Concorde, Luxair), um nur einige Beispiele zu nennen.<sup><a href="#11">11</a></sup> Das kann und vor allem muss unbedingt vermieden werden.</p>
<p><strong>IV.</strong></p>
<p>Schmerzensgeldforderungen von Hinterbliebenen sind meist nichts anderes als das verständliche Verlangen eines Geschädigten nach Genugtuung<sup><a href="#12">12</a></sup> für den Verlust eines geliebten Menschen. Und da die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte meist nicht handeln können<sup><a href="#13">13</a></sup> oder wollen, sucht sich dieses Verlangen ein Ventil: So werden Hinterbliebene zugänglich für den Ruf nach zivilrechtlichen Sanktionen mit Strafcharakter. Sehr hohe Schmerzensgeldforderungen sind also nicht etwa Ausdruck von Raffgier, sondern des durch Wut und Ohnmacht verstärkten Verlangens, ein (tatsächlich oder vermeintlich) Verantwortlicher, der anderen Schmerz zugefügt hat und strafrechtlich nicht belangt werden kann, möge wenigstens selbst Schmerz empfinden, und sei es nur monetär.<sup><a href="#14">14</a></sup> Ob solche Forderungen letztendlich Aussicht auf Erfolg haben oder nicht, spielt für die Opfer oder die Hinterbliebenen dabei zunächst nicht die Rolle: Sie sind Ausdruck ohnmächtiger Wut. Und die veranlasst Opfer und Hinterbliebene dann, nach jedem juristischem Strohhalm zu greifen und zu versuchen, ihr Recht anderweitig geltend zu machen. Und weil das deutsche Schadensersatzrecht nach klassischer deutscher Doktrin und auch nach der jüngsten Reform<sup><a href="#15">15</a></sup>, das zwar einem Verletzten, nicht aber den Hinterbliebenen eines Getöteten einen eigenen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch gewährt,<sup><a href="#16">16</a></sup> ebenfalls versagt,<sup><a href="#17">17</a></sup> darf nicht wundern, dass viele Hinterbliebene den Lockrufen bestimmter „Star-Anwälte“<sup><a href="#18">18</a></sup> – seien es nun deutsche oder solche aus den USA – erliegen, selbst wenn diese Ansprüche in Aussicht stellen, die nicht<sup><a href="#19">19</a></sup> oder nur schwer zu realisieren sind.<sup><a href="#20">20</a></sup></p>
<p><strong>V.</strong></p>
<p>Um nicht missverstanden zu werden: Ich will mit diesem Beitrag keineswegs die Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter oder die von ihnen beauftragten Anwälte pauschal verdammen, sondern durch das Bewusstmachen eines gerne verdrängten Problems<sup><a href="#21">21</a></sup> meinen Beitrag zu einer Lösung leisten. Dem sollen die folgenden Überlegungen dienen.</p>
<p><strong>1.</strong> Wer die oben aufgezeigten Zusammenhänge kennt, muss mit mir eine neue „Kultur“ im Umgang mit den Geschädigten und Hinterbliebenen fordern bzw. wenigstens ein offenes Ohr dafür haben. Die ja weit überwiegend schon gut praktizierte Kundenorientierung muss gerade bei Personenschäden im Rahmen einer Pauschalreise in einem besonders ausgeprägten Maß zum Ausdruck kommen! Nicht die undifferenzierte Abwehr von Ansprüchen ist die richtige Haltung, sondern die aktive Mitarbeit und Hilfe bei der Aufklärung von Unfällen! Dies könnte z. B. geschehen, indem freiwillig, sofort und unbürokratisch ein namhafter Betrag an die schadensersatzberechtigte Person zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnis gezahlt wird.<sup><a href="#22">22</a></sup> Weitere Hilfe kann gewährt werden, indem ein Strafverfahren im Urlaubsland, das ein Opfer oder ein Hinterbliebener anstrengt, aktiv unterstützt, vielleicht sogar mitfinanziert wird und kostenlose Flüge und Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, um den Hinterbliebenen die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen, und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen. Wenn das schon nicht menschlichem Mitgefühl entspringt, sollten wenigstens nüchterne kaufmännische Überlegungen greifen: Solche Hilfestellungen kosten den Reiseveranstalter in der Regel nichts, verfügt er in der Regel doch über freie Kapazitäten auf den von ihm gecharterten Flugzeugen und in den von ihm angemieteten Hotels.</p>
<p>Und auch eine mehr psychologische Schwelle sollte von demjenigen nicht übersehen werden, den nur wirtschaftliche Überlegungen überzeugen: Wer klagt schon gegen denjenigen, der einem in schwerer Zeit aktiv Hilfe und Unterstützung gewährt hat? Die Schadensregulierung darf nicht, jedenfalls nicht allein, der Rechtsabteilung eines Versicherungsunternehmens oder deren Prozessbevollmächtigten überlassen werden.<br />
Zwar regeln auch diese „kundenorientiert“ – nur: aus deren Verständnis ist „Kunde“ nicht der geschädigte Reisende, sondern der Luftfrachtführer oder der Reiseveranstalter. Und dessen „Interesse“ wird von einem Versicherungsunternehmen <em>nach meinen Erfahrungen</em> häufig rein wirtschaftlich interpretiert,<sup><a href="#23">23</a></sup> und weniger unter dem Gesichtpunkt von Kundenbindung und Public Relations des versicherten Unternehmens. Daher werden in erster Linie auch nur versicherungstechnisch optimale Lösungen gesucht.<sup><a href="#24">24</a></sup> Dass die Abwendung eines wirtschaftlichen Schadens dem Unternehmen aber möglicherweise einen Imageschaden zufügt, bleibt dabei oft eher außer Betracht. Eine Einschränkung will ich gerne machen: Die Übertragung der Regulierung eines Personenschadens auf die Rechtsabteilung eines Schadensversicherers kann dann erfolgen, wenn im Reiseunternehmen ein Krisenkonzept erstellt wurde und anwendet wird und das beauftragte Versicherungsunternehmen dieses zu berücksichtigen sich verpflichtet hat.<sup><a href="#25">25</a></sup></p>
<p>Ich appelliere daher dringlichst an alle, die mit Personenschäden im Rahmen einer Pauschalreise befasst werden, den Umgang mit den Hinterbliebenen zu überdenken und die bei einfachen Reisemängeln ja schon überwiegend gut gelebte „Philosophie“ der Kundenorientierung auch bei schweren Körperverletzungen und Todesfällen konsequent fortzuführen. Im eigenen Interesse, aber auch in dem der gesamten Reiseindustrie! Denn: „Verbitterte Opfer und Hinterbliebene verursachen oft lang anhaltende Imageschäden“.<sup><a href="#26">26</a></sup></p>
<p><strong>2.</strong> Und ich rege an, darüber nachzudenken, ob die Tourismusindustrie<sup><a href="#27">27</a></sup> für den Fall von Personenschäden nicht im Einzelfall oder besser ständig einen Ombudsmann<sup><a href="#28">28</a></sup> berufen sollte, an den sich Opfer und Hinterbliebene vertrauensvoll wenden können.<sup><a href="#29">29</a></sup> In einigen europäischen Ländern, wie z. B. der Schweiz, hat sich die Einrichtung eines ständigen Ombudsmanns auch für die Reiseindustrie längst bewährt.<sup><a href="#30">30</a></sup> Der Ombudsmann kann, weit über die reine „Schadensbewältigung“ hinaus, Geschädigte betreuen, ihnen helfen, sie versorgen und so zum guten Image der ganzen Reisebranche beitragen.</p>
<p>Die Möglichkeit der Einschaltung eines Ombudsmannes hat den weiteren, und zudem unschätzbaren Vorteil, dass die Opfer bzw. deren Hinterbliebene und die für einen Schaden möglicherweise verantwortlichen Unternehmen nicht auf Konfrontation gehen (müssen), sondern weiter miteinander sprechen können – ein Bedürfnis, das ich auf <em>beiden</em> Seiten unterstelle. Und es dürfte den Reiseveranstaltern auch die Sorge auch genommen werden, Hilfen und Unterstützungen, die aus humanitären Aspekten gewährt werden, würden in der außergerichtlichen Streitschlichtung oder gar vor Gericht als Schuldanerkenntnis bewertet werden.</p>
<p><strong>3.</strong> Sicher ist es auch wert, darüber nachzudenken, ob nicht ein „ständiger<sup><a href="#31">31</a></sup> Opferfonds“ eingerichtet werden sollte, der berechtigte Forderungen von Opfern, die bei einer Flug- oder Pauschalreise einem terroristischen Anschlag verletzt oder getötet werden, und deren Hinterbliebenen erfüllen könnte und Opfern bzw. deren Hinterbliebenen nicht das Gefühl geben würde, Bittsteller zu sein. Ein solcher Fonds ließe sich schnell ausreichend speisen, wenn wenigstens jeder Urlaubs- und Flugreisende, eventuell aber auch Reiseveranstalter und Fluggesellschaften, einen kleinen Obolus (z. B. 1 Euro oder auch nur 50 Cent pro Reise oder Flug) zahlen würden. Bei Millionen von Urlaubs- und Flugreisen, die jährlich verkauft und durchgeführt werden, käme da schnell ein beträchtlicher Betrag zusammen, der völlig ausreichen würde, im Schadensfall Opfern bzw. deren Hinterbliebenen, die nicht anderweitig Kompensation erlangen können, zu helfen. Damit wären zwar zugegeben die Individualreisenden nicht erfasst, und schon gar nicht die Opfer anderer Gewalttaten, die grundsätzlich genauso schutzwürdig sind.<sup><a href="#32">32</a></sup> Doch wäre mit einem Opferfonds für Flug- und Pauschalreisende ein Anfang gemacht, ein Problem zu lösen. Und es könnte ein weiteres Argument zugunsten der Reiseveranstaltung sein.</p>
</div>
<p><strong>Fußnoten:</strong></p>
<div class="footer">
<ol type="1"> <a name="1"> </a></p>
<li>Siehe dazu Führich, RRa 2003, 193; kritisch dazu aber Meyer, RRa 2003, 254.<a name="2"> </a></li>
<li>Diese „Philosophie“ wird von der Touristik Assekuranz Service GmbH (TAS), Frankfurt, die für zahlreiche Haftpflichtversicherer handelt, nach Einschätzung des Verfassers seit langem mit gutem Erfolg umgesetzt. Die dort betreuten Reiseunternehmen müssen durch umsichtiges Verhalten der bei der TAS Verantwortlichen und ihrer Anwälte nur sehr selten Rechtsstreitigkeiten vor Gericht austragen.<a name="3"> </a></li>
<li> Siehe dazu ausführlich die grundlegende Darstellung von Schlotmann, Reklamationen in der touristischen Praxis (Neuwied 1993).<a name="4"> </a></li>
<li> Wegen Einzelheiten siehe: www.philippstraeume.de.<br />
<a name="5"> </a></li>
<li>Az.: 11 O 322/03.<a name="6"> </a></li>
<li>RRa 2003, 262. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Reiseveranstalter die Berufung wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln zurückgenommen hat.<a name="7"> </a></li>
<li>Siehe: Evening Mail (Birmingham) vom 19.10.2003 und vom 6.1.2004. Siehe dazu auch: http://icbirmingham.icnetwork.co.uk/0100news/staffordshire.<a name="8"> </a></li>
<li>Ich gehe davon aus, dass ein Reisender von einem Reiseveranstalter als seinem Vertragspartner nicht nur einen gut organisierten und damit auch sicheren Urlaub, sondern auch Hilfe und Unterstützung erwartet, wenn die Reise anders verläuft als gedacht. Das ist nach meiner festen Überzeugung gerade auch bei Reisen ins fernere Ausland eines der wesentlichen Aspekte, warum eine Pauschalreise gebucht wird.<a name="9"> </a></li>
<li>Um nicht missverstanden zu werden: Ich will hier keineswegs pauschal alle Reiseveranstalter oder alle von diesen beauftragten Kollegen verunglimpfen. Ich habe durchaus auch Reiseveranstalter erlebt, die einen Schadensfall kundenorientiert bearbeitet haben. Und ich kenne persönlich viele Kollegen, die so nicht agieren und eher ein Mandat niederlegen würden. Ich beziehe mich aber auf Schriftsätze, die mir gezeigt wurden, aus denen sich wenig Einfühlungsvermögen herauslesen lässt.<a name="10"> </a></li>
<li>Daher erstaunt es mich immer wieder, wenn schon wenige Stunden oder Tage nach einem Unfall bestimmte „Opferanwälte“ öffentlich Forderungen für „ihre Mandanten“ fordern.<a name="11"> </a></li>
<li> Siehe dazu auch: Schmid, Der Concorde-Absturz im Lichte des Reiserechts: Welche Lehren können Reiseveranstalter daraus ziehen?, in: DGfR-Jahrbuch 2001 (Baden-Baden 2002), S. 17 ff. Siehe auch Schmid, in: Koch/Willingmann (Hrsg.), Modernes Schadensmanagement bei Großschäden (Baden-Baden 2002), S. 109 ff.<a name="12"> </a></li>
<li>Zur Doppelfunktion des Schmerzensgeldes (Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden und Genugtuung) siehe schon BGH, Urt. v. 6.7.1955, BGH Z 18, 149 = LM § 847 BGB Nr. 8 m. Anm. Pagendarm.<br />
<a name="13"> </a></li>
<li>So z. B. wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Handeln oder Unterlassen einer Person vorhanden sind.<a name="14"> </a></li>
<li>Diese Überlegung ist die Wurzel der im angloamerikanischen Rechtsystem institutionalisierten „punitive damages.“ (Strafschadensersatz).<a name="15"> </a></li>
<li>Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl. I S. 2674 ff). Ausführlich dazu: Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht (Köln 2002),<br />
Teil 1, Abschnitt D III, S. 56 m. w. N..</p>
<p><a name="16"> </a></li>
<li> Nach § 253 Abs. 2 BGB ist nur „wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten“. In diesen Fällen „kann auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden“.<a name="17"> </a></li>
<li> Siehe dazu auch: Willingmann, in: DGfR-Jahrbuch 2001(Baden-Baden 2002), S. 29 ff. und S.<br />
113 ff. Er bringt (S. 37) in Erinnerung, dass bereits vor 29 Jahren das Ministerkomitee des Europarats in seiner Entschließung 75/7 vom 14.3.1975 Deutschland gegenüber die Empfehlung ausgesprochen hat, seine (unzureichende, Anm. d. Verf.) Regelung der Entwicklung in anderen europäischen Staaten anzupassen und insbesondere die Rechte der Eltern, Partner und Kinder zu verbessern, soweit sie zur Zeit der Tötung des Geschädigten enge Gefühlsbeziehungen zu ihm gehabt haben.</p>
<p><a name="18"> </a></li>
<li>Dazu ausführlich: Schmid, Wenn die bösen Buben locken…Überlegungen zum Concorde-Unfall, Anwalt 7/2001, S. 6 ff.;<a name="19"> </a></li>
<li>Schmid/Tonner, Der Terroranschlag auf Djerba aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht, RRa 2002, 113 ff.; Schmid, Der Terroranschlag auf Djerba und die juristischen Spiegelfechtereien, in: Neue Juristische Wochenschrift 2002 (Heft 21) [Editorial].<a name="20"> </a></li>
<li>Kritisch dazu: Schmid, Amerikanisierung des Anspruchsdenkens – am Beispiel von Luftfahrt-Großschäden, AnwBl. 2003, 672 ff.<br />
<a name="21"> </a></li>
<li>Jeder, der diese Zeilen nur als &#8211; nicht beabsichtigten &#8211; Angriff auf die Reiseunternehmen und deren Anwälte versteht, sollte sich einmal selbst ehrlich fragen, wie er einen Sachverhalt bewerten würde, wäre er oder seine Familie betroffen.<a name="22"> </a></li>
<li>Für Luftfrachtführer ist das inzwischen in Art. 28 des Montrealer Übereinkommens sogar<br />
zwingend vorgeschrieben.</p>
<p><a name="23"> </a></li>
<li>Siehe dazu ausführlich: Schmid, a. a. O. (Fn. 11), S. 21.<a name="24"> </a></li>
<li>Ich will das nicht pauschal behaupten. Aber die geneigten Leser, die einschlägige Erfahrungen<br />
bei der Schadensbearbeitung haben, werden mir sicher zustimmen, dass gelegentlich die Einflussnahme<br />
eines Schädigers auf sein Versicherungsunternehmen mit dem Ziel einer mögichst<br />
großzügigen Regelung nicht immer gelingt.</p>
<p><a name="25"> </a></li>
<li>Ein positives Beispiel gibt aus Sicht des Verfassers die bereits erwähnte Touristik Assekuranz<br />
Service GmbH, die sich selbst, aber auch die von ihr ausgewählten Anwälte, stets als Mittler<br />
verstanden und so gesehen seit langem die Denkweise eines Mediators oder Ombudsmannes<br />
in ihre Philosophie der Schadensbearbeitung vorbildhaft aufgenommen hat.</p>
<p><a name="26"> </a></li>
<li>So der Krisenmanager Peter Höbel, in: Business Traveller September/Oktober 2003, S. 58 f.<a name="27"> </a></li>
<li>Gemeint ist dieser Begriff im weiteren Sinne, d. h. nicht nur Reiseveranstalter, sondern auch<br />
Luftfahrtunternehmen, Hoteliers usw.</p>
<p><a name="28"> </a></li>
<li>Diesen Begriff will ich geschlechtsneutral verstanden wissen. Es wird im Folgenden von mir so<br />
verwendet, weil er so eingeführt ist. Selbstverständlich könnte es auch eine „Ombudsfrau“ sein.</p>
<p><a name="29"> </a></li>
<li>Zu den Aufgaben, den Möglichkeiten und den Grenzen eines „Ombudsmannes“ hat sich<br />
Otto Ernst Krasney geäußert, der von der Deutschen Bahn AG nach dem ICE-Unglück bei<br />
Eschede als Ombudsmann berufen worden war. Siehe dazu: Koch/Willingmann (a. a. O., Fn.<br />
11), S. 67 ff.<br />
<a name="30"> </a></li>
<li>Zur Bedeutung des Ombudsmannes in der Schweiz im Allgemeinen und für die Reisebranche<br />
im Besonderen siehe Oetterli, Außergerichtliche Streitschlichtung im Reiserecht in der Schweiz,<br />
in: DGfR-Jahrbuch 2002 (Baden-Baden 2003), S. 79 ff.</p>
<p><a name="31"> </a></li>
<li>Von Fall zu Fall wird bei Großschadensfällen von der deutschen Bundesregierung ein Fonds<br />
eingerichtet. Es sollten m. E. aber nicht nur für Fälle, die spektakulär sind und von der Öffentlichkeit<br />
besonders wahrgenommen werden, solche Hilfsfonds zur Verfügung stehen. So wollte<br />
die deutsche Bundesregierung für die Opfer des Terroranschlags auf Djerba am 11.4.2002<br />
laut Financial Times Deutschland vom 26.4.2002 einen Sonderfonds einrichten, der mindestens<br />
10 Mio. EUR enthalten sollte. Für die Opfer der Flugkatastrophe über dem Bodensee am<br />
1.7.2002 wollen die Regierungen der Schweiz und Deutschland sowie die Schweizer Flugsicherung<br />
Skyguide nach einer Meldung des Hamburger Abendblatts vom 8.12.2003 einen Be<br />
trag von 50 Mio. USD in einen Fonds einzahlen. Otto Schily hat sogar einen „Europäischen<br />
Opferfonds“ propagiert. Siehe Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.4.2002.</p>
<p><a name="32"> </a></li>
<li>Zur Idee des Opferfonds siehe auch Schmid/Tonner, RRa 2002, 113, 116.</li>
</ol>
</div>
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		<title>Schmerzensgeld für Hinterbliebene: Gleiches Recht für alle!</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 14:27:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://neu.ronald-schmid.de/?p=867</guid>
		<description><![CDATA[Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main [Reiserecht aktuell Heft 4/2003 - Editorial] Ende Juni 2003 war in der Presse eine an sich gute Nachricht zu lesen: Die deutsche Bundesregierung, die Schweizer Regierung und andere Beteiligte haben sich bereit erklärt, für die Hinterbliebenen der 71 Opfer der Flugkatastrophe über dem Bodensee am 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main</em></p>
<p><em>[Reiserecht aktuell Heft 4/2003 - Editorial]</em></p>
<p><em><a href="http://www.reiserecht-aktuell.de"><img class="aligncenter size-full wp-image-861" title="rra" src="http://neu.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/01/rra.gif" alt="" width="172" height="60" /></a><br />
</em></p>
<p>Ende Juni 2003 war in der Presse eine an sich gute Nachricht zu lesen:  Die deutsche Bundesregierung, die Schweizer Regierung und andere  Beteiligte haben sich bereit erklärt, für die Hinterbliebenen der 71  Opfer der Flugkatastrophe über dem Bodensee am 1. Juli 2002 einen  Hilfsfonds einzurichten, aus denen Kompensationen gezahlt werden sollen.  Was auf den ersten Blick richtig und menschlich erscheint und &#8211; das  soll hier ausdrücklich betont werden &#8211;  den Betroffenen auch zu gönnen  ist, stellt sich bei näherer Betrachtung als rechtlich, vor allem aber  rechtspolitisch nicht völlig unbedenklich dar.<span id="more-869"></span></p>
<p>Wie bei vielen (Luftfahrt-)Unfällen, haben auch im Fall der  Flugzeugkollision bei Überlingen die meisten Hinterbliebenen keine oder  nur geringe materiellen Schäden erlitten: Unterhaltsansprüche, wie sie  typischerweise Kinder für den Verlust eines Elternteils geltend machen  können, bestehen nicht, weil die Eltern solche gegen die verstorbenen  Kinder nicht haben. Andere Vermögensschäden sind nicht beträchtlich. So  können also weit überwiegend nur für die sog. Nicht-Vermögensschäden  Forderungen nach einer „billigen Entschädigung“ für den erlittenen  Schmerz über den Verlust eines geliebten Menschen gestellt werden.</p>
<p>Ein solches „Schmerzensgeld“ konnte bis zur Reform des deutschen  Schadensersatzrechts bei Luftfahrtunfällen aber nur gefordert werden,  wenn dem Schädiger grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden  konnte. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher  Vorschriften, das am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, wurde die  Rechtslage verbessert. Der neu gefasste § 253 BGB gewährt nun in seinem  Abs. 2 zwar solche Ansprüche (nicht nur, aber) auch im Rahmen von  Luftbeförderungsverträgen, jedoch &#8211; und das ist entscheidend &#8211; nur dem  verletzten Opfer, nicht aber den Hinterbliebenen. Diese Wertung des  Gesetzgebers habe ich zwar schon früher als verfehlt kritisiert (MDR  2002, 793) an ihr kommt man aber zunächst nicht vorbei.</p>
<p>Wenn also im Fall der Flugkatastrophe über dem Bodensee die potenziell  für den Unfall Verantwortlichen namhafte Beträge in einen Hilfsfonds  einzahlen, um den Hinterbliebenen der Opfer zu helfen, so dürften diese  Zahlung weit überwiegend unter dem Gesichtspunkt  der Wiedergutmachung  für den Verlust ihrer Angehörigen erfolgen &#8211; und das ist Schmerzensgeld.  Das gilt insbesondere, wenn die Entschädigungszahlungen aus dem  Opferfonds unter Anwendung schweizerischen Rechts ausgezahlt werden.  Denn anders als in Deutschland haben bestimmte schweizerische  Hinterbliebene (Eltern und Geschwister, soweit sie mit im Haushalt  leben) einen gesetzlichen Anspruch auf Schmerzensgeld.</p>
<p>Damit ich nicht falsch verstanden werde: Schmerzensgeld sei den  Menschen, die durch den Zusammenstoß über Überlingen so viel Leid  erfahren mussten, durchaus gegönnt! Nur sollte der deutsche Gesetzgeber  jetzt auch so konsequent sein, seine bisherige „Philosophie“ zu ändern  und Hinterbliebenen von Opfern auch einen solchen Anspruch zuzubilligen.  Im Gesetz und allen. Es kann nicht angehen, dass Hinterbliebene von  Opfern spektakulärer Katastrophen Schmerzensgeld erhalten,  Hinterbliebene anderer Unfälle aber nicht. Und es ist nicht akzeptabel,  dass die deutsche Bundesregierung je nach „politischem Druck“ in einigen  Fällen sog. Opferfonds einrichtet, in Fällen, in denen ein solcher  Druck nicht besteht, nichts unternimmt.</p>
<p>Die Reform des Schadensersatzrechts muss also sofort reformiert werden!  Dazu bedarf es nur der Einfügung eines einzigen klarstellenden Satzes in  § 253 BGB und der Bestimmung des Kreises der Berechtigten. Dann hätten  alle berechtigten Hinterbliebenen einen durchsetzbaren Anspruch gegen  die Schädiger und ihre Versicherer und Opferfonds wären weitgehend  entbehrlich.</p>
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		<item>
		<title>Der Krieg im Irak und das Reiserecht</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 12:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://neu.ronald-schmid.de/?p=856</guid>
		<description><![CDATA[Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main [Reiserecht aktuell 2003,63 ff.] Man sollte denken, dass nach den vielen Katastrophen der letzten Jahre (11. September, Terroranschläge, Entführungen, Hochwasser, Hurrikans usw.) hinreichend geklärt ist, wann ein Reisender den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen kann. Der Krieg im Irak (der sog. zweite Golfkrieg), hat die Reiserechtler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main<br />
<em>[Reiserecht aktuell 2003,63 ff.]</em></p>
<p style="text-align: center;"><em><a href="http://www.reiserecht-aktuell.de" target="_blank"><img class="size-full wp-image-861 aligncenter" src="http://neu.ronald-schmid.de/wp-content/uploads/2011/01/rra.gif" alt="" width="172" height="60" /></a><br />
</em></p>
<p>Man sollte denken, dass nach den vielen Katastrophen der letzten Jahre  (11. September, Terroranschläge, Entführungen, Hochwasser, Hurrikans  usw.) hinreichend geklärt ist, wann ein Reisender den Reisevertrag wegen  höherer Gewalt kündigen kann. Der Krieg im Irak (der sog. zweite  Golfkrieg), hat die Reiserechtler aber eines Besseren belehrt. Neue  Fragestellungen und unterschiedliche Meinungen sind zu Tage getreten.<br />
<span id="more-856"></span></p>
<p>Die reiserechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Krieg im Irak  unterscheiden sich von denen, die in den bisherigen Fällen gestellt  wurden, in einem wesentlichen Punkt: Bislang haben sich die Katastrophen  nahezu immer im Urlaubsland selbst abgespielt (Ägypten, Türkei,  Indonesien, Jamaika). Kurz vor und während des Irak-Krieges stellte sich  die Frage, ob einem Reisenden ein Recht zur kostenlosen Kündigung des  Reisevertrages im Rahmen des § 651 j BGB auch dann zusteht, wenn der  Krieg nicht im Urlaubsland selbst stattfindet, sondern in einem  Nachbarstaat oder in der Region. Und noch eine Besonderheit fällt auf:  Viele Touristen, die nun Bedenken haben, ihren Urlaub in der Türkei, in  Ägypten oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verbringen, haben  ihre Reise zu einem Zeitpunkt gebucht, zu dem man bereits ernsthaft  damit rechnen musste, dass es im Irak zu Kriegshandlungen kommen würde,  jedenfalls aber konnte.</p>
<p>Erstaunlicherweise wurde dennoch vielerorts die Ansicht vertreten, die  Reisenden hätten ein Recht zur kostenlosen Stornierung ihrer Reise oder  sie hätten wenigstens ein Recht darauf, dass ihnen dieses zugebilligt  würde.<sup><a href="#1">1</a></sup> Man mag ja seine Meinung dazu haben, ob die Reiseveranstalter gut  beraten gewesen sind, gegenüber ihren Kunden kulant zu verfahren. Dies  zu beurteilen oder zu empfehlen ist aber nicht die Aufgabe des  Reiserechtlers; die Kaufleute in den Reiseunternehmen wissen auch so,  was zu tun ist. Von einem Juristen werden Auskünfte zur Rechtslage  erwartet. Und dabei muss das IST, nicht das SOLLTE einer Rechtslage  dargestellt werden.</p>
<p>Nach § 651 j BGB, der die Fälle der Kündigung des Reisevertrages wegen  höherer Gewalt regelt, müssen drei Kriterien erfüllt sein, damit einem  Reisenden das Recht der kostenlosen Stornierung zusteht.</p>
<p>Die erste Forderung: Es muss ein Fall „höherer Gewalt“<sup><a href="#2">2</a></sup> vorliegen. Wenn die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen öffentlich  verbreitet, „Krieg und Kriegsgefahr sind Fälle höherer Gewalt und  erlauben eine kostenlose Kündigung“,<sup><a href="#3">3</a></sup> dann ist das richtig, wenn Krieg oder eine unmittelbare Kriegsgefahr <em>im Urlaubsland</em> droht. Findet der Krieg aber in einem anderen Land, sei es auch in  einem sog. Anrainerstaat, statt, ist diese Aussage so nicht mehr  uneingeschränkt richtig.<sup><a href="#4">4</a></sup> Höhere Gewalt kann m. E. nur dann angenommen werden, wenn die Kriegshandlungen konkret auf das Urlaubsgebiet ausstrahlen.</p>
<p>Das ergibt sich m. E. zwingend, wenn man ein weiteres Tatbestandsmerkmal  des § 651 j BGB nicht unbeachtet lässt: Die einzelne Reise muss durch  ein Ereignis, das als „höhere Gewalt“ anzusehen ist, „erheblich  beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet“ sein. Diese Voraussetzung war  während des zweiten Golfkrieges bislang<sup><a href="#5">5</a></sup> nicht gegeben. Auch wenn in zwei vereinzelt gebliebenen, elf Jahre alten Urteilen<sup><a href="#6">6</a></sup> anders entschieden wurde: Der Krieg im Irak und einige Demonstrationen  in den Anrainer- oder Nachbarstaaten des Irak haben die sichere  Durchführung der Reisen bislang<sup><a href="#7">7</a></sup> nicht gefährdet. Diese Kriegsereignisse sind daher bis zum heutigen Tag keineswegs <em>„ohne weiteres höhere Gewalt&#8221;</em>.<sup><a href="#8">8</a></sup></p>
<p>Auch die dritte gesetzliche Forderung darf nicht unerwähnt bleiben: Das  die Reise gefährdende, erschwerende oder beeinträchtigende Ereignis darf  bei der Buchung der Reise nicht bereits vorhersehbar gewesen sein.  Sicher mag es auch sog. Langzeit-Bucher geben, die ihre Reise schon vor  mehr als sechs oder neun Monaten gebucht haben. Aber ebenso sicher  müssen sich einige Reisende fragen lassen, ob im Zeitpunkt ihrer  Reisebuchung der Krieg im Irak wirklich noch unvorsehbar war. Denn ein  nicht unerheblicher Teil der Reisen, die in diesen Tagen angetreten  werden sollen, oder bereits angetreten wurden, sind mit Sicherheit nicht  schon vor einem Jahr gebucht worden. Wer aber eine Reise bucht, obwohl  er mit einem Krieg rechnen musste, kann sich nicht auf Unvorsehbarkeit  berufen.<sup><a href="#9">9</a></sup></p>
<p>Kurzum: Während Führich hinsichtlich der Voraussehbarkeit der höheren Gewalt eine <em>konkrete</em> Gefahrenlage und bei der Beeinträchtigung der Reise schon einen Krieg <em>in der Nähe</em> des Urlaubslandes ausreichen lassen will, vertrete ich die umgekehrte  Auffassung: Krieg in einem Nachbarstaat oder in der Region um das  Urlaubsland ist nur dann höhere Gewalt, wenn er sich auf die konkrete  Reise auch tatsächlich auswirkt, d.h. sie beeinträchtigt, erschwert oder  gefährdet und das in erheblichem Maße! Der bloße Umstand, dass er in  einem Nachbarland stattfindet, genügt nicht. Und hinsichtlich der  Voraussehbarkeit muss m. E. eine Gefahrenlage nicht konkret vorliegen;  vielmehr muss es reichen, dass sich die Gefahr mit einer gewissen  Wahrscheinlichkeit realisieren könnte.</p>
<p>Um nicht missverstanden zu werden, möchte ich es nochmals klarstellen:  Ich will keineswegs den betroffenen Reisenden das Recht bestreiten, ihre  Reise abzubrechen oder gar nicht erst anzutreten, wenn sie Angst oder  „ein ungutes Gefühl“ dabei haben. Das kann ein Reisender nach der  geltenden Rechtslage immer tun und so soll und muss es auch bleiben. Ich  halte es aber für nicht richtig, dass sie dies in jedem Fall und ohne  Kostenbeteiligung tun können sollen und damit das Risiko der  Vertragsbeendigung allein auf den Veranstalter abwälzen. Man mag ja die  derzeitige Rechtslage für wünschenswert halten oder nicht &#8211; man kann sie  aber nicht ignorieren.</p>
<p><strong>Fußnoten:</strong></p>
<ol type="1"><a name="1"></a></p>
<li> So jedenfalls verstehe ich auch die Ausführungen von Führich, RRa 2003, &#8230; (in diesem Heft).<br />
<a name="2"></a></li>
<li> Zum Begriff nach deutschem und europäischen Recht siehe Tonner, Der Reisevertrag (4. Aufl. 2000), § 651 j BGB, Rdnr. 6.<br />
<a name="3"></a></li>
<li> Presseerklärung vom 20. März 2003 (<a href="http://de.news.yahoo.com030320/12/3crpd.html" target="yahoo">http://de.news.yahoo.com030320/12/3crpd.html</a>)<br />
<a name="4"></a></li>
<li> Man denke an Sri Lanka, ein Urlaubsgebiet, in  dem in Norden der Insel und in weit geringerer Distanz als Türkei und  Irak voneinander entfernt sind, seit Jahren ein Bürgerkrieg tobt,  während sich im Süden die Urlauber erholen. Wer spricht da heute noch  von Kündigung wegen höherer Gewalt? Siehe dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR  1990, 573; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, RRa 1995, 144; aber auch LG  Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 691 = VuR 1991, 174. Dazu auch Tonner,  a.a.O., Rdnr. 13.<br />
<a name="5"></a></li>
<li> Das Manuskript wurde am 25. März 2003 abgeschlossen.<br />
<a name="6"></a></li>
<li> AG Stuttgart-Bad Cannstatt, NJW-RR 1992, 312; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014.<br />
<a name="7"></a></li>
<li> Siehe Fn. 5.<br />
<a name="8"></a></li>
<li> So aber Führich, a.a.O.<br />
<a name="9"></a></li>
<li> Ebenso Tonner, a.a.O., Rdnr. 12 zu politischen Unruhen.</li>
</ol>
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		<item>
		<title>Luftfahrt-Großschäden und die Amerikanisierung des Anspruchsdenkens. Wider eine unheilvolle Entwicklung durch sog. Opferanwälte</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/p2002_iah.html</link>
		<comments>http://www.ronald-schmid.de/p2002_iah.html#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 16:04:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Politikern ist man es ja gewöhnt: Kaum werden sie in einen parlamentarischen Ausschuss oder ein anderes politisches Gremium entsendet, verstehen sie sich schon nach nur ein paar Wochen als „Experte" und werden von der Presse auch als solcher bezeichnet. Und wenn ein Politiker nur oft genug im Fernsehen ein Statements abgeben kann, wird ihm auch entsprechende Fachkunde unterstellt. Nicht was, sondern dass und wie häufig was gesagt wird, zählt im Medienzeitalter. Leider. Profilierungssucht und Geltungsdrang sind im Vormarsch.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Von Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main<em>[Vortrag gehalten am 13. September währen dem IAI-Symposium, Frankfurt am Main]</em></p>
<p>Von Politikern ist man es ja gewöhnt: Kaum werden sie in einen  parlamentarischen Ausschuss oder ein anderes politisches Gremium  entsendet, verstehen sie sich schon nach nur ein paar Wochen als  „Experte&#8221; und werden von der Presse auch als solcher bezeichnet. Und  wenn ein Politiker nur oft genug im Fernsehen ein Statements abgeben  kann, wird ihm auch entsprechende Fachkunde unterstellt. Nicht was,  sondern dass und wie häufig was gesagt wird, zählt im Medienzeitalter.  Leider. Profilierungssucht und Geltungsdrang sind im Vormarsch. <span id="more-824"></span>Wie ein  Virus greift diese Unart auch in Juristenkreisen um sich; das  Strickmuster ist immer gleich. Eine bestimmte Spezies von Anwälten kann  offensichtlich der Versuchung nicht widerstehen, sich unaufgefordert bei  jeder Katastrophe als Helfer anzudienen. Oft ungefragt werden  Pressemitteilungen versendet. Es werden flugs in der Presse Ratschläge  erteilt und exorbitante Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen  angekündigt, damit potentielle Mandanten auch gleich wissen, an wen sie  sich am besten wenden sollten. Rein vorsorglich &#8211; damit die Suche des  potentiellen Mandanten nach einem wirklichen Fachmann möglichst  unterbunden wird. Oder: es wird, &#8211; wie im Fall des Flugunfalls über dem  Bodensee &#8211; in der Presse publiziert, dass eine Kanzlei „den Angehörigen  zu Schadensersatz verhelfen will.&#8221; <sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#1">1</a></sup> Ganz nach dem Prinzip „tue Gutes  &#8211; und vor allem(!): sprich öffentlich drüber&#8221;!</p>
<p>Und selbst wenn &#8211; wie beispielsweise im Fall des in Verruf geratenen  Cholesterinsenkers Lipobay &#8211; öffentlich zugegeben werden muss, dass  „formal kein Rechtsanspruch für Deutsche in den USA bestehe&#8221;<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#2">2</a></sup>, wird dennoch dafür geworben, dass sich Deutsche an einer Klage in den USA beteiligen sollten.</p>
<p>Außerdem wird die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen (fast  immer) „in Millionenhöhe&#8221; angekündigt. Das sichert die Aufmerksamkeit  der Presse und vor allem den Abdruck der Mitteilung. Die Rechtslage wird  dann später geprüft.</p>
<p>Nun weiß jeder, dass es in unserer komplexen Welt den Allround-Fachmann  eher nicht gibt. Auch und gerade bei den Juristen nicht. Aber es ist  selbst für den Laien nachvollziehbar: wer die Haftung bei einem  Flugzeugabsturz prüfen will, muss zwar nicht Pilot sein; er sollte aber  Grundkenntnisse des Luftfahrtrechts haben. Gleiches gilt für den  Pharmabereich. Nicht umsonst haben sich in den letzten Jahren auch unter  den Juristen Spezialisierungen herausgebildet; aber das stört die  Nichts-Spezialisten nicht.</p>
<p>So gesehen muss es stutzig machen, dass gleichgültig, welcher  Großschaden eintritt, immer wieder dieselben Juristen auftreten,  vorausgesetzt, dass er von der Öffentlichkeit besonders beachtet wird.  Offensichtlich gilt: gestern Seilbahnabsturz, Bahnunglück und  Zwangsarbeiter, heute Flugzeugabsturz und Rinderwahnsinn, morgen  Pharmazeutika und übermorgen Terroranschlag&#8230;</p>
<p>Da aber die Haftung von Schädigern in den einzelnen Rechtsgebieten  unterschiedlich ist, wundert es den Fachmann nicht, dass die Statements  zu einzelnen Schadensfällen nicht immer von der notwendigen Sachkunde  getrübt sind. Auf fachkundige Nachfrage hört und liest man deshalb schon  mal die ausweichende Antwort dieser juristischen Tausendsasas, man  beträte da „juristisches Neuland&#8221; &#8211; so z. B. hinsichtlich der Frage der  Staatshaftung im Zusammenhang mit dem Terroranschlag auf Djerba. Das mag  subjektiv stimmen, für den der sich nie mit Luftrecht oder Reiserecht   beschäftigt hat; für einen Fachmann ist das nicht zutreffend.</p>
<p>Und noch eines ist auffällig: Fast immer gehen die ersten Stellungnahmen  einher mit der Aufforderung an das als potentiellen Schädiger  ausgemachte Unternehmen, „die gütliche Einigung zu suchen.&#8221;<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#3">3</a></sup> Das erscheint zwar grundsätzlich vernünftig; es drängt sich jedoch doch  der Verdacht auf, dass sich hinter der öffentlichen Aufforderung zur  gütlichen Einigung vielleicht auch die Hoffnung verbergen könnte, den  schwierigen Prozess umgehen zu können. Nicht etwa nur im Interesse der  Mandanten, sondern auch, weil es weitaus einfacher ist, sich an den  Verhandlungstisch zu setzen und &#8211; unter ausdrücklicher Außerachtlassung  von Detailkenntnissen über die Ursache einer Katastrophe &#8211; über  Forderungen zu verhandeln, als in einem ausgefeilten Schriftsatz über  den nicht immer leicht zu erfassenden, weil komplizierten Sachverhalt  und vor allem die Anspruchsgrundlagen herauszuarbeiten. Im ersten Fall  reicht unter Umständen gesundes Halbwissen, im letzten Fall bedarf es  ohne Zweifel besonderen Fachwissens, auf juristischem wie auf anderen  Gebieten (Pharmakologie, Luftfahrtkunde etc.).</p>
<p>Besonders auffällig: Das Engagement dieses sich selbst empfehlenden  kleinen Personenkreises erhöht sich meist in dem Umfang wie die Aussicht  einer Klage in den USA in den Raum gestellt werden kann. Ein Busunfall  in der Türkei, bei dem neben vielen Türken „nur&#8221; zwei Deutsche verletzt  wurden, ist für medienwirksame Auftritte nicht interessant genug. Ergo:  Man sieht keine Opferanwälte. Und auch die Opfer einer  Hochwasserkatastrophe an Rhein, Elbe und oder haben bisher vermutlich  noch nie das Engagement eines sich selbst auf die Bildfläche rufenden  „Opferanwalts&#8221; erleben dürfen.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#4">4</a></sup></p>
<p>Kaum aber lässt sich eine auch noch so lockere Verbindung eines  potentiellen Schädigers zum amerikanischen Rechtskreis konstruieren,  tauchen immer dieselben Namen von Anwälten auf, amerikanische wie  neuerdings auch deutsche. Da spielt es keine Rolle, ob es sich um ein  Seilbahn-Unglück, einen Flugzeugabsturz, einen vermeintlichen  Medikamenten-Skandal oder wie im Fall Djerba um einen Terroranschlag  handelt.</p>
<p>Im Fall der Katastrophe während der Flugschau auf dem amerikanischen  Flugplatz Ramstein 1988 kündigte ein Anwalt zunächst an, er wolle „in  den USA eine Entschädigung für die psychischen Schäden der Opfer  erreichen&#8221;,<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#5">5</a></sup> um dann etwa 1 Jahr später Klage beim LG Koblenz einzureichen.</p>
<p>Als Swissair im letzten Jahr infolge Insolvenz ihre Flugdienste  einstellen musste, konnten viele Fluggäste nicht befördert werden; sie  mussten wegen der Flugausfälle zusätzlich Übernachtungskosten und neue  Flugscheine bezahlen. Wiederum verkündeten „Opferanwälte&#8221; flugs, wegen  der Ersatzansprüche werde „möglicherweise eine Sammelklage in Übersee&#8221;  erhoben.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#6">6</a></sup></p>
<p>Auch mit Blick auf den Absturz eines Crossair-Flugzeuges im November  2001 bei Basserdorf in der Nähe von Zürich verkündete ein Opferanwalt in  der Presse, er prüfe „die Chancen einer Klage in den USA&#8221;,<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#7">7</a></sup> obwohl es sich um einen rein innereuropäischen Flug von Berlin nach  Zürich gehandelt hat, der &#8211; den Meldungen der Presse zufolge &#8211; kein Teil  einer einheitlichen Luftbeförderung von und nach den USA war und bei  dem ein Anknüpfungspunkt für eine Klage in den USA somit nicht  ersichtlich war.</p>
<p>Und so kann es eigentlich auch nicht mehr verwundern, dass ein deutscher  „Opferanwalt&#8221; in Ufa (Baschkirian) nicht nur verkündet, er werde die  Hinterbliebenen  und die Fluggesellschaft vertreten, und Klage gegen die  Flugsicherung in der Schweiz, sondern auch mitteilt, er prüfe auch „ob  wir Klage in den USA einreichen&#8221;.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#8">8</a></sup> Wenn man weiß, dass eine Luftbeförderung von Baschkirian nach Spanien  vereinbart war, die dem Warschauer  Abkommen unterlag, macht das  Statement den Fachmann nachdenklich: Das Warschauer Abkommen gewährt in  diesem Fall nämlich keinen Gerichtsstand in den USA. Also muss einer  „gestrickt&#8221; werden: Der DLH-Pilot, der sich an die Anweisungen gehalten  hat, soll Schuld gewesen sein, weil er „nicht reagiert&#8221; habe, als er  über Funk gehört haben musste (!?), dass auch das russische Flugzeug auf  gleicher Höhe fliege.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#9">9</a></sup> Diese Hypothese ist wenig überzeugend. Denn es ist nichts  ungewöhnliches, dass zwei Flugzeuge auf gleicher Höhe fliegen.  Handlungsbedarf und damit eine Handlungspflicht besteht erst, wenn  erkennbar ist, dass sie auf Kollisionskurs sind. Die Frage muss also  sein: War das erkennbar? Aus dem Funkverkehr sicher nicht zwingend.  Möglicherweise aber über die Monitore der TCAS-Warngeräte. Dann aber war  das für <em>beide</em> Piloten erkennbar, so dass der Vorwurf nicht nur dem amerikanischen Piloten gemacht werden kann!</p>
<p>Aber nicht nur was verkündet wird erstaunt den Fachmann, auch das wann.</p>
<p>Es scheint auch nicht als unseriös empfunden zu werden, Statements  bereits in einem frühen Zeitpunkt abzugeben, selbst wenn bestenfalls die  Spitze eines Informations-Eisbergs bekannt ist. Mutmaßungen und  Spekulationen reichen, um öffentlich wirksame Erklärungen abzugeben. Die  Vermutung, es könnten da monetäre Interessen eine Rolle spielen, wird  natürlich empört zurückgewiesen!  Warum wird aber dann bereits in einem  frühen Stadium der Tatsachenermittlung, in dem die Gesamtheit aller  wesentlichen Fakten eigentlich nur einem Hellseher bekannt sein können,  So wurde z. B. lauthals öffentlich verkündet, der Schadensfall führe zum  „größten Pharmaprozess, den es bislang in der Welt gegeben hat&#8221;?  Entsprechend war dann in der Morgenpost vom 23. Februar 2001 zu lesen:  „Opferanwalt droht mit Milliardenklagen.&#8221; Ähnlich überzogene aussagen  hat es auch kurz nach dem Concorde-.Absturz gegeben. Hier wurden von  deutschen Anwälten Schadensersatzansprüche von „bis zu 22 Millionen  U.S.-Dollar pro Opfer&#8221;<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#10">10</a></sup> in Aussicht gestellt &#8211; ein Ergebnis, das trotz des für deutsche  Verhältnissee sicher überdurchschnittlich guten Verhandlungsergebnisses  auch nicht annähernd erzielt wurde. Aber das stört den allein an der  öffentlichen Wirkung interessierten „Opferanwalt&#8221; nicht. Er kann sich &#8211;  leider &#8211; darauf verlassen, dass die Medien die Nachricht melden, mit  hoher Wahrscheinlichkeit aber später nicht nachfragen, ob die  angekündigten Forderungen auch wirklich realisiert werden konnten.</p>
<p>So erstaunt es auch nicht, wenn im Fall des Terroranschlages auf Djerba  Anwälte schon wenige Tage später öffentlich verkündet haben, sie würden  Klage gegen den tunesischen Staat erheben und dabei Forderungen „in  Millionenhöhe&#8221; erheben, obwohl die Rechtlage (nach eigener Aussage!)  erst noch geprüft werde. Hätte man das vorher getan, wäre man vielleicht  auf die Idee gekommen, dass man mangels internationaler Zuständigkeit  einen anderen Staat in Deutschland nicht verklagen kann. Und dass es  mehr als unwahrscheinlich ist, dass vor einem tunesischen Gericht ein  Urteil gegen den Staat Tunesien „in Millionenhöhe&#8221; erstritten und dieses  ggf. auch vollstreckt werden kann, liegt bei sachlicher Betrachtung auf  der Hand. So wunderte es auch nicht, dass schon tags darauf der  Reiseveranstalter im Visier der Anwälte war und auch dieses natürlich  wiederum öffentlich bekundet werden musste. Seitdem hat man nie wieder  davon gehört. Reine Spiegelfechtereien also.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#11">11</a></sup></p>
<p>Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Es geht keineswegs  darum, Anwälte zu verurteilen, die es sich zur Aufgabe machen, die  Interessen von Opfern und deren Hinterbliebenen zu vertreten. Das ist  eine vornehme Aufgabe der Advokatur. Es geht hier allein um die Art des  Vorgehens. Und <em>insoweit</em> dürfen und sollten in Deutschland amerikanische Verhältnisse und Gepflogenheiten nicht eingeführt werden.</p>
<p>Ist aber dieses Trauerspiel anwaltlichen Gebarens unvermeidlich? Ich meine: Nein. Aus vielerlei Gründen.</p>
<p>Zunächst ist festzustellen, dass sich in unserer Gesellschaft neues  Anspruchsdenken breit macht. Ein etwas überzogener Aphorismus geht so:  Wenn ein Amerikaner hinfällt, steht er nicht sofort auf, sondern  überlegt erst, wen er verklagen könnte &#8211; natürlich auf Schadensersatz in  Millionenhöhe. Leider macht sich eine ähnliche Geisteshaltung auch in  der deutschen Gesellschaft breit. Verwirklicht sich ein allgemeines  Lebensrisiko, ist der Mensch zunehmend weniger bereit, dieses einfach  hinzunehmen. Entscheidend dürfte aber sein, dass unser  Schadenersatzrecht im Vergleich mit anderen Staaten noch recht  unterentwickelt ist.</p>
<p>Das gilt auch, nachdem es jüngst reformiert und ein vertragliches  Schmerzensgeld eingeführt worden ist. Denn erstens wird es &#8211; zurecht! &#8211;  ein solches nur geben, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt  wurde oder der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht  unerheblich ist (§ 253 Abs. 2 BGB n. F.). Zweitens kann es nach den  Vorstellungen des Gesetzgebers ein Schmerzensgeld nur für den  Geschädigten, nicht aber für die Hinterbliebenen geben.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#12">12</a></sup> Somit kann ein Hinterbliebener nur dann ein Schmerzensgeld geltend  machen, wenn dem geschädigten Fluggast ein Anspruch noch zu Lebzeiten  entstanden ist und dieser dann nach seinem Tode einem Hinterbliebenen im  Wege der Vererbung zufällt.</p>
<p>Das ist gesellschaftspolitisch unakzeptabel und unzeitgemäß, aber  offensichtlich Rechtslage in Deutschland. Also wird auch der seriös  arbeitende Anwalt prüfen, ja prüfen müssen, ob eine Möglichkeit besteht,  den Fall an ein anderes Rechtssystem anzubinden, das auch  Hinterbliebenen Schmerzensgeldansprüche sichert. Das ist legitim, wenn  nicht sogar Pflicht eines ordentlich arbeitenden Anwalts. Er muss hier  aber eine sorgfältige Prüfung vornehmen.</p>
<p>Als eine Art „Muster-Fall&#8221; wird dabei offensichtlich der Absturz der  Concorde am 25. Juli 2000 bei Paris angesehen, bei dem &#8211; Presseberichten  zufolge &#8211; für deutsche Verhältnisse sehr beachtenswerte  Schmerzensgeldzahlungen erkämpft werden konnten, doch ist gerade dieser  Fall als „Muster&#8221; nicht geeignet. Es war nämlich in diesem Fall nicht  erforderlich, künstlich einen Anknüpfungspunkt an das US-Recht zu  konstruieren. Denn der Unglücksflug unterlag dem Warschauer  Abkommen  und das sieht in Art. 28 vor, dass ein Gerichtsstand auch an dem Ort  begründet werden kann, der als „Bestimmungsort&#8221; anzusehen ist und das  war im Fall Concorde eben New York. Deshalb haben Anwälte, die die Sach-  und Rechtslage richtig beurteilen können, stets davor gewarnt, diesen  Fall als „Muster&#8221; für Ansprüche in andern Großschadensfällen zu nehmen.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#13">13</a></sup> Weniger fachkundige Anwälte können oder wollen das allerdings nicht  nachvollziehen und erklären sogar öffentlich, man fordere  Schmerzensgeldforderungen „wie im Fall Concorde&#8221;.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#14">14</a></sup></p>
<p>Ich will nicht falsch verstanden werden: Der Blick nach Amerika ist  weder unseriös noch unzulässig. Eine Klage vor einem US-Gericht muss in  begründeten Fällen durchaus in Erwägung gezogen werden. Nur darf dabei &#8211;  gerade auch bei öffentlichen Verlautbarungen &#8211; nicht der Eindruck  erweckt werden, dass sei grundsätzlich immer möglich und vor allem auch  unproblematisch. Das Gegenteil ist meistens eher richtig.</p>
<p>Nach der „forum-non-conveniens&#8221;-Doktrin, die von der amerikanischen  Rechtsprechung entwickelt worden ist, kann ein angerufenes US-Gericht  auch bei grundsätzlicher internationaler Zuständigkeit eine Klage  abweisen, wenn ein anderes Gericht sachnäher oder die Verteidigung für  den Beklagten in den USA nur unter erschwerten Umständen möglich ist.  Solche Zurückweisungen erfolgen z. B. wenn der Unfallort in einem  anderen Staat liegt, eine Klage dort bereits erhoben wurde, oder die  Mehrheit der Kläger einem anderen Rechtskreis angehört und deshalb  ausländisches Recht anzuwenden wäre.</p>
<p>Etwas anderes kann gelten, wenn der Fall internationale Aspekte hat, z.  B. weil auch ein US-Amerikaner verletzt wurde und der Schädiger durch  seine Geschäftstätigkeit in den USA „minimum contact&#8221; zu den vereinigten  Staaten von Amerika hat: Dann besteht eine Möglichkeit für  nicht-amerikanische Geschädigte, sich unter bestimmten Voraussetzungen  im Wege der Sammelklage (class action) einem Verfahren in den USA  anzuschließen. Doch ist damit nicht über das in der Sache anwendbare  Recht entschieden.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#15">15</a></sup> Es ist also auch bei einer Bündelung von Klagen von Geschädigten  mehrerer Staaten nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht nicht U.S.-Recht  anwendet: Im Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Seilbahnunglück von  Kaprun am 11. November 2000 hat das Bezirksgericht für den südlichen  Bezirk von New York (US District Court, S.D.N.Y.) im Zusammenhang mit  der Annahme der Klage zugleich entschieden, dass das österreichische  Schadensersatzrecht anzuwenden sei.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#16">16</a></sup> Konkret bedeutet das: die Kläger erhalten wohl kaum mehr als sie bei  einer Klage in Österreich erzielt hätten, müssen aber  höchstwahrscheinlich bis zu 40 % der erstrittenen Entschädigung an  amerikanische Rechtsanwälte als Erfolgshonorar zahlen.</p>
<p>Das kann auch den Hinterbliebenen der Opfer des Zugunglücks von Eschede  drohen: Nachdem eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bereits  beim LG Berlin eingereicht wurde, besteht die Gefahr, dass der Versuch,  sich an die Klage einer verletzten Amerikanerin in den USA anzuhängen,<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#17">17</a></sup> scheitert.</p>
<p>Noch einen Aspekt soll hier nur kurz angesprochen werden: Die  Anerkennung amerikanischer Urteile in Deutschland in keineswegs  unproblematisch.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#18">18</a></sup> Das gilt insbesondere, wenn das Urteil nichtkompensatorische Anteile  (.z. B. „punitive damages&#8221;) in der zugesprochenen Schadensersatzsummen  enthält.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_Iah.html#19">19</a></sup></p>
<p>Kurz: Die erfolgreiche Anrufung eines U.S.-Gerichts, die Anwendbarkeit  US-amerikanischen Rechts und die Anerkennung eines amerikanischen  Urteils ist in einem Schadensfall, der sich außerhalb der USA zugetragen  hat, nicht immer sicher, nicht einfach und vor allem nicht garantiert  erfolgreicher.</p>
<p>Ich will hier nicht der Vorstellung das Wort reden, jedes allgemeine  Risiko des Lebens müsse abgesichert und stets irgendjemand haftbar sein;  doch erscheint mir auch in Deutschland die Forderung nach einem  angemessenen Schmerzensgeld auch und gerade für die Hinterbliebenen  eines Getöteten dem Grunde nach durchaus gerechtfertigt; allein über das  Maß der Kompensation kann man streiten. Solange die geschädigten sich  aber gezwungen sehen, sich eine solche Entschädigung grundsätzlich oder  in angemessener Höhe erstreiten zu müssen, werden sie sich anwaltlicher  Hilfe bedienen. Wie der Fall dann bearbeitet wird, hängt dann allein  davon ab, wie seriös der um Hilfe gebetene Anwalt handelt und wie streng  er sich dabei an die Regeln des anwaltlichen Standesrechts hält.</p>
<p>Die Lebenserfahrung zeigt aber leider, dass leider die Menschen lieber  auf die lauten als auf die leisen Ratgeber hören. Daher sind zum einen  die Anwaltskammern gefordert, hier entstehende Problemfälle frühzeitig  aufzugreifen und alles zu tun, um dem einer Fehlentwicklung Einhalt zu  gebieten. Wo deren Möglichkeiten beschränkt sind, muss der Gesetzgeber  handeln.</p>
<p>Es sind aber auch die Medien gefragt. Dass auch über die rechtlichen  Aspekte eines Falles berichtet werden muss, ist nicht zu bestreiten.  Doch sollte bei viele Statements und Interviews vor der Veröffentlichung  kritisch hinterfragt werden, ob damit wirklich nur sachliche Auskünfte  gegeben werden oder ob nicht das Interview nur als Forum für eine  Selbstinszenierung genutzt wird. Inzwischen machen sich leider auch  Anwälte die alte Politiker-Regel zu eigen, es komme nicht darauf an, was  man sage, sondern nur darauf, wie oft man im Fernsehen oder in den  Printmedien aufgetreten ist. Die Medien sollten sich bei aller Pflicht  zur Berichterstattung nicht missbrauchen lassen.</p>
<p>Vor allem ist aber der mündige Bürger gefordert. Er muss kritischer nach  dem richtigen Anwalt suchen. Nicht der, der am lautesten schreit, in  jeder Talk-Show sitzt und sich am häufigsten in der Presse darstellt,  ist ein allein deswegen ein Fachmann. Auch nicht der, der mit der Zahl  (oft angeblich) schon erteilter Mandate hausieren geht, sondern allein  der, der sich auch wirklich auf seinem Spezialgebiet auskennt. Das  luftfahrtrechtliche Haftungssystem ist eben ein anders konstruiert als  beispielsweise das arzneimittelrechtliche.</p>
<p>Deshalb müsste sich ein kritischer Verbraucher fragen, warum bei allen  Großschäden, gleich in welchem Bereich, fast immer dieselben  „Allround-Spezialisten&#8221; auftreten. Ist das wirklich Zufall? Warum hört  man von anderen Anwälten, die täglich ebenfalls Opfer von Schadensfällen  vertreten, nichts?</p>
<p>Die Öffentlichkeit muss wissen: Es gibt sie im Zivilrecht nicht, die  „Opferanwälte&#8221;. Kein Jurist wird als solcher zugelassen, sondern als  Rechtsanwalt. Opfer aber werden jeden Tag von Anwälten vertreten, seien  es Opfer aus Verkehrsunfällen, Betriebsunfällen, Brandkatastrophen usw.  Tausende von Anwälten kümmern sich um sie, jeden Tag, aber ohne  spektakuläre Auftritte, einfach so. Und fast immer ohne öffentliches  Aufsehen. Ich kenne zahlreiche Fälle allein aus dem Bereich des  Luftverkehrs, in denen Anwälte überdurchschnittliche  Schmerzensgeldzahlungen für ihre Mandanten erstritten haben, ohne dass  dies „vermarktet&#8221; wurde.</p>
<p>Es mag sicherlich Fälle geben, in denen zur Erreichung einer  Verhandlungsbereitschaft der Druck der öffentlichen Meinung förderlich  ist. Die Inanspruchnahme der Öffentlichkeit muss dabei aber stets die  ultima ratio bleiben und darf nicht Selbstzweck werden und zum  Marketingmittel verkommen.</p>
<p>Wenn also die Geschädigten in Ruhe und ungeachtet aller Marktschreierei  den wirklichen Fachmann mit Hilfe der Anwaltskammern und  Anwaltssuchdiensten im Internet suchten, und die Presse die  Selbstdarstellungsversuche einiger Juristen nicht noch verbreiteten,  oder gar durch Titulierungen wie „Staranwalt&#8221; in ihrem fragwürdigen Tun  unterstützen dann würde bald auch das Schreien der unseriösen „Helfer&#8221;  ungehört verhallen: Die Hunde bellen, doch die Karawane zieht weiter.</p>
</div>
<p><strong>Fußnoten:</strong></p>
<ol type="1"><a name="1"></a></p>
<li>Siehe Süddeutsche Zeitung vom 6. 8. 2002 und Rheinpfalz vom 6. August 2002.<br />
<a name="2"></a></li>
<li>Zitiert nach dpa-Meldung vom 17. August 2001, 12:45 Uhr.<br />
<a name="3"></a></li>
<li>Zitiert nach dpa-Meldung vom 17. August 2001, 12:45<br />
<a name="4"></a></li>
<li>Allerdings scheint sich auch hier eine  „Trendwende&#8221; abzuzeichnen: Nach einem Bericht in der  Financial Times Deutschland sollen die ersten Anwälte schon Mandanten  Flutopfer zu Scha- densersatzklagen gegen den Staat zu ermutigen, obwohl die Aussichten auf  erfolg nach Meinung des Hamburger Professor Gregor Thüsing zweifelhaft  ist (FTD vom 3. September 2002, S. 33).<br />
<a name="5"></a></li>
<li>Siehe: Der Tagespiegel vom 15. April 2001 und www.tagesspiegel-online.de vom 15. 4. 2001<br />
<a name="6"></a></li>
<li>Siehe Welt vom 13. Oktober 2001; www.handelsblatt.com vom 12. 10. 2001<br />
<a name="7"></a></li>
<li>Neue Züricher Zeitung vom 29. November 2001.<br />
<a name="8"></a></li>
<li>Heilbronner Stimme vom 5. September 2002; augsburger-allgemeine.de vom 5.9.2002.<br />
<a name="9"></a></li>
<li>Siehe Stuttgarter Nachrichten vom 12.9.2002.<br />
<a name="10"></a></li>
<li>Berliner Morgenpost vom 6. August 2000; Die WELT-online vom 5. 8. 2000, Rubrik „Aus aller  	„Welt&#8221;.<br />
<a name="11"></a></li>
<li>Ausführlich dazu: Schmid/Tonner, <a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html">Der Terroranschlag auf Djerba aus rechtlicher  und rechtspolitischer Sicht</a>, ReiseRecht aktuell 2002, 98 ff.<br />
<a name="12"></a></li>
<li>Ausführlich dazu: Bollweg/Hellmann, Das neue  Schadensersatzrecht (Köln 2002), Teil 1, Abschnitt D; siehe auch:  Willingmann, in: DGfR (Hrsg.) DGfR-Jahrbuch 2001, Baden-Baden 2002, S.  99 ff.<br />
<a name="13"></a></li>
<li>Siehe Süddeutsche Zeitung vom 19. Juni 2001, S. V2/2; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom  5. Juli 2001, S. 9.<br />
<a name="14"></a></li>
<li>Vgl. etwa BILD am Sonntag vom 21. April 2001 sowie www.bams.de  vom 21. April 2002.<br />
<a name="15"></a></li>
<li>Ausführlich dazu: Koch, Klagetourismus für höheren Schadensersatz bei Großschäden?, in:  	Koch/Willingmann, Modernes Schadensmanagement bei Großschäden (Baden-Baden 2002),  S. 15, 21.<br />
<a name="16"></a></li>
<li>Siehe US Distrikt Court (Southern District of New York) 2002 U.S. Dist. LEXIS 1463 &#8211; In re Ski  	Train Fire in Kaprun in November 11, 2000. Siehe dazu auch Frankfurter Allgemeine Zeitung  vom 9. August 2002, S.8.<br />
<a name="17"></a></li>
<li>Siehe dazu Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. September 2002, S. 9.<br />
<a name="18"></a></li>
<li>Ausführlich dazu: Koch, Klagetourismus für höheren Schadensersatz bei Großschäden?, in:  	Koch/Willingmann, Modernes Schadensmanagement bei Großschäden (Baden-Baden 2002),  	S. 15, 20.<br />
<a name="19"></a></li>
<li>So auch Koch, a.a.O., S. 20; ders., NJW 1992, 3073. Siehe auch BGH, NJW 1992, 3096.</li>
</ol>
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		<title>Der Terror-Anschlag auf Djerba aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 15:30:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[(RRa) Gleich, ob Geiselnahme, Verschleppung oder Terroranschläge: Nach jedem Gewaltakt mit touristischem Bezug wird in der Öffentlichkeit die Frage diskutiert, ob ein Reisender den abgeschlossenen Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen kann. Das war so bei der Geiselnahme von Touristen auf den Philippinen im Jahre 2000, bei den Anschlägen in der Türkei oder in Luxor, beim Anschlag auf das World Trade Center in New York am 11.9.2001 und auch in der Folge des Terroranschlages auf Djerba. Hier kam aber eine neue Frage hinzu: Haben die Opfer Anspruch auf Schadensersatz?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main und Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock</p>
<div>
<p><em>[ReiseRecht aktuell 2002, 98 ff]</em></p>
<p>Gleich, ob Geiselnahme, Verschleppung oder Terroranschläge: Nach jedem  Gewaltakt mit touristischem Bezug wird in der Öffentlichkeit die Frage  diskutiert, ob ein Reisender den abgeschlossenen Reisevertrag wegen  höherer Gewalt kündigen kann. Das war so bei der Geiselnahme von  Touristen auf den Philippinen im Jahre 2000, bei den Anschlägen in der  Türkei oder in Luxor, beim Anschlag auf das World Trade Center in New  York am 11.9.2001 und auch in der Folge des Terroranschlages auf Djerba.  Hier kam aber eine neue Frage hinzu: Haben die Opfer Anspruch auf  Schadensersatz? <span id="more-819"></span>Diese Frage ist – soweit ersichtlich – nicht aus dem  Kreis der Reisenden gestellt worden, sondern von so genannten  Opferanwälten, die offensichtlich damit Aufmerksamkeit erregen wollten  und dies dank der stets nach sensationellen Schlagzeilen gierigen  Boulevard-Presse auch erreicht haben. Dennoch bleibt festzustellen, dass  die Aussagen und Statements zu diesem Thema nicht immer von der  notwendigen Sachkunde geprägt sind; das gilt leider auch für die mancher  Juristen.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#1">1</a></sup></p>
<p>Aus diesem Grund soll einigen Fragen, die im Zusammenhang mit diesem  tragischen Anschlag aufgekommen sind, sachlich nachgegangen werden. In  erster Linie geht es um mögliche Ansprüche von Opfern derartiger  Ansprüche nach geltendem Recht. Daneben soll das immer wieder  diskutierte Problem eines kostenlosen Stornos im Zusammenhang mit  Terroranschlägen angesprochen werden. Es drängen sich aber auch einige  rechtspolitische Fragen auf.</p>
<p><strong>I. Rücktritt wegen höherer Gewalt</strong></p>
<p>Weniger im Fokus der allgemeinen Aufmerksamkeit stand nach Djerba die  Frage, ob Reisende noch nicht angetretene Reisen kostenlos stornieren  können. Ein Reisender kann einen Vertrag grundsätzlich immer kündigen.  Es stellt sich nur die Frage, welche juristischen Konsequenzen an eine  solche Willenserklärung geknüpft sind. Wird die Reise infolge eines  Mangels gekündigt, der die Reise erheblich beeinträchtigt, richten sich  die Rechtsfolgen nach § 651 e BGB: Der Reiseveranstalter verliert den  Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine Entschädigung verlangen.  Gleiches gilt, wenn ein Reisender – etwa weil er durch einen Vorfall im  Urlaubsgebiet Angst bekommen hat – bereits vor Reisebeginn zurücktritt  (§ 651 i BGB). Regelmäßig werden für diese Fälle so genannte  Stornokosten als pauschalierter Schadensersatz erhoben.</p>
<p>Soll das Risiko nutzlos aufgewendeter Vorleistungen auf den  Reiseveranstalter verlagert werden, muss die Angst gewissermaßen  verobjektiviert sein. Diese Aufgabe muss der Begriff der höheren Gewalt  in § 651 j Abs. 1 BGB leisten. Die Konkretisierung der höheren Gewalt  auf terroristische Anschläge bereitet aber nicht unerhebliche Probleme.  Die deutsche Rechtsprechung war in der Vergangenheit eher zurückhaltend.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#2">2</a></sup> Man kann die Dinge aber auch anders sehen, wie die Entscheidung des  österreichischen OGH beweist, der wegen drohender PKK-Attentate in der  Türkei nach der Verhaftung des PKK-Führers Özalan ein kostenloses  Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt gewährte.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#3">3</a></sup> In Deutschland fehlen dazu ebenso wie zu den Folgen des Anschlags von  Luxor im Jahre 1997 Entscheidungen, weil die Reiseveranstalter durch  großzügige Umbuchungsangebote das streitige Austragen eines Konflikts  über ein kostenloses Rücktrittsrecht verhindert haben.</p>
<p>Es besteht Einigkeit, dass höhere Gewalt dann nicht mehr vorliegt, wenn das Ereignis – der Anschlag – vorhersehbar war.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#4">4</a></sup> Da der Anschlag auf Djerba weder für Veranstalter noch für Reisende  vorhersehbar war, sind die Voraussetzungen insoweit erfüllt. Wenn in  einem bisher friedlichen Land ein Anschlag verübt wird, liegt höhere  Gewalt gemäß § 651 g Abs. 1 BGB vor.</p>
<p>Damit ist aber noch nicht endgültig entschieden, ob in concreto wirklich  wegen höherer Gewalt gekündigt werden konnte. Selbst wenn man davon  ausgeht, dass der Anschlag gegen die Touristen und nicht nur gegen die  Synagoge gerichtet war, ist doch festzuhalten, dass er immerhin nicht  gegen eine Ferienanlage verübt wurde. Wer will in der gegenwärtigen  Situation entscheiden, ob mit einem Anschlag auch gegen eine  Ferienanlage zu rechnen ist? Es ist das Wesensmerkmal des Begriffs der  „Gefährdung“, die § 651 j Abs. 1 BGB voraussetzt, dass ein Ereignis  eintreten kann, aber nicht muss. Hier besteht erhebliche  Rechtsunsicherheit; wie unterschiedlich man entscheiden kann, zeigt das  erwähnte Urteil des österreichischen OGH. Wünschenswert wäre aus  deutscher Sicht eine klarstellende Entscheidung des BGH.</p>
<p>Wer nach dem Anschlag gebucht hat, kann sich nicht mehr auf höhere  Gewalt berufen, denn weitere Anschläge sind nun nicht mehr „unvorsehbar“  i.S.d. § 651 j BGB.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#5">5</a></sup> Das gilt wohl nicht nur für Tunesien, sondern leider für die ganze  Region. Es stellt sich die Frage, ob künftig überhaupt noch davon  ausgegangen werden kann, dass Terroranschläge in Urlaubsgebieten rund  ums Mittelmehr „unvorhersehbar“ i.S.d. § 651 j BGB sein können. Denn  angesichts der nunmehr allgemeinen Bedrohungslage, weltweit, aber auch  in Deutschland, besteht allerorten eine wenigstens abstrakte Gefahr,  Opfer eines Terroranschlages zu werden. Damit wäre insoweit kein Platz  mehr für höhere Gewalt, wenn man den Begriff der Voraussehbarkeit allzu  sehr strapazierte. Es muss sich aber um eine konkret vorsehbare Gefahr  handeln, ebenso, wie nur konkrete Gefahren deliktische  Verkehrssicherungspflichten auslösen (s.u. III.2). Es kann nicht sein,  dass allein die allgemeine Erklärung einer terroristischen Vereinigung,  sie werde Anschläge verüben, die höhere Gewalt ausschließt.</p>
<p>Insgesamt führt die gegenwärtige Anwendung des § 651 j BGB zu nicht  befriedigenden Ergebnissen. Das Risiko, nutzlos aufgewendete  Vorleistungen zu tragen, ist unausgewogen und im Einzelfall schwer  vorhersehbar zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden verteilt.</p>
<p>Dies führt zu Überlegungen de lege ferenda. Terroranschläge kommen weder  aus der Sphäre des Reisenden noch des Reiseveranstalters. Sie berühren  die Interessen der Parteien, die jeweilige Gegenleistung zu erlangen,  gleichermaßen. Deswegen sollten sie sich das Risiko teilen. Vielleicht  war der auf § 242 BGB gestützte Gedanke des BGH in dem seinerzeit viel  kritisierten Tschernobyl-Urteil,<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#6">6</a></sup> der genau dieses vorschlug, doch nicht so schlecht.</p>
<p>Für marktschreierische Lösungen gibt das Thema kostenloses Storno bei  Terroranschlägen jedenfalls nichts her. De lege lata sind die Ergebnisse  sehr differenziert, und ob und in welche Richtung Überlegungen de lege  ferenda angebracht sind, müsste erst noch ausgelotet werden.</p>
<p><strong>II. Gewährleistungsansprüche</strong></p>
<p>Unproblematisch dürften die Gewährleistungsansprüche der Opfer sein. Es  unterliegt keinem Zweifel, dass ein Terroranschlag, der zu einer  Beeinträchtigung der Reise führt, ein Mangel gemäß § 651 c BGB ist.  Daraus folgen Minderungsansprüche gemäß § 651 d BGB und bei  Erheblichkeit, die regelmäßig vorliegen dürfte, ein Rücktrittsrecht  gemäß § 651 e BGB. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Mangel  so auf die Reise ausstrahlen kann, dass sie insgesamt wertlos ist, so  dass eine teilweise Entschädigung des Reiseveranstalters gemäß § 651 e  Abs. 3, S. 2 nicht in Betracht kommt.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#7">7</a></sup> Eine derartige Situation dürfte hier anzunehmen sein. Die Frage braucht  hier aber nicht vertieft zu werden, da nach unserer Kenntnis im  gegebenen Fall der Reisepreis zurückgezahlt wurde und diese Frage auch  nicht im Mittelpunkt der Diskussion steht, da der Reisepreis im  Verhältnis zu den erwogenen Schadensersatzbeträgen kaum ins Gewicht  fällt.</p>
<p><strong>III. Schadensersatzansprüche</strong></p>
<p>1. Bei Schadenersatzansprüchen ist zunächst an § 651 f Abs. 2 BGB zu  denken. Dieser Anspruch ist nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH  gemäß Art. 5 der EG-Pauschalreise-Richtlinie zwingend geboten.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#8">8</a></sup> Eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung liegt vor.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#9">9</a></sup> Mehr als fraglich ist aber das Verschulden des Reiseveranstalters. Zwar  gilt – ebenfalls zwingend gemäß Art. 5 der Pauschalreise-Richtlinie –  eine Beweislastumkehr, doch muss der Reisende trotzdem Umstände  vortragen, aus denen sich eine Gefährdung hätte ergeben können, etwa  umlaufende Ernst zu nehmende Gerüchte über konkret bevorstehende  Terroranschläge oder Sicherheitsmängel. Es wäre dann Sache des  Reiseveranstalters, die Nichtexistenz oder Nichtrelevanz derartiger  Gerüchte bzw. Sicherheitsmängel nachzuweisen. Auch diese Ansprüche  stehen nicht im Mittelpunkt des Interesses, da sie allenfalls zu  Tagessätzen von 50 Euro führen.</p>
<p>In Zukunft wird es einen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch geben, der  im Reiserecht auf § 651 f Abs. 1 BGB zu stützen sein wird.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#10">10</a></sup> Aber auch dann bleibt es beim – wenn auch durch die Beweislastumkehr abgemilderten – Verschuldenserfordernis.</p>
<p>2. Kommen im Fall Djerba Schadensersatzansprüche im Rahmen des  Regelwerkes reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche und vertragliche  Schmerzensgeldansprüche de lege lata nicht in Betracht, stellt sich die  Frage nach Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus anderen  Rechtsgründen. Zu denken wäre an eine deliktische Haftung des  Reiseveranstalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten  gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dies setzt aber ein pflichtwidriges und  schuldhaftes Verhalten voraus, was im Gegensatz zu § 651 f BGB vom  Geschädigten zu beweisen wäre. Als solches kann man zwar grundsätzlich  das Nichteinschreiten eines Reiseveranstalters bei Kenntnis einer Gefahr  sehen, doch muss diese Gefahr konkret sein. Der bloße Hinweis auf  „Kenntnis von der Existenz terroristischer Zellen im Land“<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#11">11</a></sup> dürfte dafür ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis, „die Synagoge sei  einer der wenigen touristischen Anziehungspunkte auf Djerba“<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#12">12</a></sup> gewesen. Oder soll allein die Besichtigung touristischer  Anziehungspunkte schon als Setzung einer Gefahr anzusehen sein? Wollte  man dem folgen, so bedeutete das, dass ein Reiseveranstalter auch ohne  konkrete Bedrohungslage ab sofort z.B. weder die Peterskirche in Rom  noch den Kölner Dom in ein touristisches Besichtigungsprogramm aufnehmen  dürfte, weil diese als Symbole der Christenheit potentielle Objekte für  Terroranschläge sein könnten.</p>
<p>Beim Anschlag auf Djerba scheint es uns nach den bislang bekannt  gewordenen Erkenntnissen nicht seriös zu sein, den Vorwurf zu erheben,  der Veranstalter habe seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt.  Nach den Maßstäben, die von einem vernünftigen Betrachter angelegt  werden, ist eine solche prophetische Fähigkeit nicht zu verlangen.  Tunesien galt bislang stets als ein sicheres Reiseland in den  Maghreb-Staaten. Ein Reisender muss heutzutage normale Kriminalität  (allgemeine Gefahr des Überfalls, Diebstahl) als lebenstypisches Risiko  hinnehmen<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#13">13</a></sup> und wohl – wie wir längst, spätestens aber seit 1997 wissen – auch die  Risiken des neuen Phänomens Terrorismus, das uns nicht erst seit heute  und auch in heimischen Regionen begegnet – sofern es sich nicht um  höhere Gewalt handelt.</p>
<p>Allerdings wird man nicht gleichzeitig höhere Gewalt gemäß § 651 j BGB  und ein Verschulden gemäß §§ 651 f bzw. 823 Abs. 1 BGB ausschließen  können. Entweder war ein Terroranschlag vorhersehbar – dann treffen den  Veranstalter erhöhte Sicherheitspflichten, wozu auch Warnhinweise an die  Reisenden<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#14">14</a></sup> und das Streichen besonders gefährdeter Ziele gehört – oder ein  Terroranschlag war nicht vorhersehbar, dann sind die Voraussetzungen der  höheren Gewalt gemäß § 651 j erfüllt. Ein Reiseveranstalter würde  widersprüchlich handeln, wenn er wegen desselben Vorkommnisses sowohl  Schadensersatzleistungen an die Opfer verweigert als auch kostenlose  Stornos.</p>
<p><strong>IV. Die Tätigkeit von Opferanwälten</strong></p>
<p>Wenn daher Juristen schon wenige Tage nach dem Anschlag meinen, allein  auf der Basis vorläufiger Ermittlungsergebnisse Ansprüche „in  Millionenhöhe“<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#15">15</a></sup> anmelden zu können, ist das einigermaßen erstaunlich. Wir kritisieren  keinesfalls, dass Juristen die Interessen von Opfern vertreten, und auch  nicht, dass versucht wird, ein angemessenes Schmerzensgeld zu  erstreiten; kritisiert wird allein die Art ihres Vorgehens.</p>
<p>Zunächst drängt sich die Frage auf, welchen sachlich rechtfertigenden  Grund es gab, die Mandatierung ohne Not öffentlich zu verlautbaren.  Jeden Tag übernehmen Anwälte Hunderte von Mandaten von Geschädigten,  aber diskret und ohne Presserummel. Es mag sicherlich Fälle geben, bei  denen der Druck der öffentlichen Meinung hilfreich ist und daher bewusst  eingesetzt werden muss; das sollte aber die Ausnahme sein. Doch ist die  bedenkliche Entwicklung auszumachen, dass in Deutschland in zunehmenden  Maße leider einige Anwälte in jedem einzelnen Großschadens-Fall die  Öffentlichkeit suchen, noch bevor sie die Rechtslage geklärt haben.</p>
<p>Besonders erstaunlich ist, dass die Klage bereits zu einem Zeitpunkt  angekündigt wurde, in dem nach eigenem Bekunden die rechtliche Prüfung  noch nicht abgeschlossen war.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#16">16</a></sup> Jeder Jurist lernt, dass zunächst die Fakten feststehen müssen, bevor  die Beurteilung der Rechtslage erfolgen kann. Erst danach kann eine  seriöse Aussage zur Haftung gemacht werden. Jedes andere Vorgehen ist  nicht lege artis.</p>
<p>Das gilt auch für die reißerisch wirkende Ankündigung zur Höhe der  Forderungen. Denn selbst wenn den tunesischen Staat ein Verschulden  träfe, ist es unrealistisch, dass solch immense Schadensersatz- und  Schmerzensgeldsummen vor einem tunesischen Gericht erstritten und vor  allem auch vollstreckt werden können. Und eine Klage vor einem deutschen  Gericht gegen den tunesischen Staat ist mangels internationaler  Zuständigkeit unzulässig. Es hätte erwartet werden können, dass man sich  zumindest erste Einblicke in tunesisches Amtshaftungsrecht verschafft,  bevor man eine derartige Klagemöglichkeit in den Raum stellt.</p>
<p>Möglicherweise wurde das dann erkannt und deshalb am Tag darauf angekündigt, man werde auch den Reiseveranstalter TUI belangen.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#17">17</a></sup> Dazu müsste aber der Nachweis geführt werden, dass der  Reiseveranstalter konkrete Kenntnisse von einer konkreten Gefahr gehabt  hat und dennoch die Besichtigungstouren zu jüdischen Synagoge  durchgeführt hat. Das ist aber nach den bisher bekannten Erkenntnissen  nicht der Fall. Neben der Sache ist es, eine Kenntnis der Gefährlichkeit  aus dem Umstand abzuleiten, „dass der Reiseveranstalter die Synagoge  nach dem Anschlag nicht mehr anfährt“,<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#18">18</a></sup> denn die Gefährdung wurde erst durch den Anschlag selbst offenbar.</p>
<p>Aber selbst wenn dieser Nachweis gelänge, ist es nicht sehr  wahrscheinlich, dass ein deutsches Gericht Schadensersatz und  Schmerzensgeld in der geforderten Höhe zubilligen würde. Noch haben wir  keine amerikanischen Verhältnisse – wenngleich mancher  „Berufs-Opferanwalt“ sich das sicher wünscht. Wer den Concorde-Absturz  als „Muster“ ins Gespräch bringt,<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#19">19</a></sup> übersieht oder hat nicht verstanden, dass diesem Fall so viele  rechtliche Besonderheiten zugrunde lagen, dass gerade er nicht als  „Muster“ für andere Flugzeugabstürze und schon gar nicht für andere  Großschäden taugt.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#20">20</a></sup></p>
<p><strong>V. Opferfonds oder Schicksal?</strong></p>
<p>Der Mensch unserer Zeit hat offensichtlich vergessen, dass es ein  Schicksal gibt; das allgemeine Lebensrisiko, dem jeder ausgesetzt ist,  im Alltag ebenso wie im Urlaub, wird verdrängt. In der Folge setzt sich  die Grundeinstellung durch, dass „für alles, was einem passiert, doch  von irgend jemandem Schadensersatz verlangt werden können muss. Und wenn  sich niemand findet, muss eben der Staat einspringen.“<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#21">21</a></sup></p>
<p>Folgt man dieser modernen Lebensphilosophie, ist der von  Bundesinnenminister Otto Schily initiierte deutsche oder europäische  Terror-Opferfonds,<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#22">22</a></sup> den mit Sicherheit andere als ihren Erfolg reklamieren werden, ein  Lösungsansatz, der auf den ersten Blick vernünftig erscheint. Allein  schon, weil er weitere peinliche Auftritte einer bestimmten Art von  Anwälten entbehrlich macht.</p>
<p>Auf den zweiten Blick macht die Einrichtung eines solchen Hilfsfonds  aber nachdenklich. Zwar spricht nichts dagegen, dass Opfer, die keine  Ansprüche gegen einen Schädiger geltend machen können, nicht allein  gelassen werden. Doch es gibt noch viele andere Opfer von Gewalttaten:  Der Massenmord im Zusammenhang mit dem Amoklauf eines Schülers in Erfurt  hat es uns wieder deutlich gezeigt. Wird künftig auch für diese und  Opfer anderer Gewalttaten jeweils ein Hilfsfonds eingerichtet werden?</p>
<p>Man mag darauf verweisen, dass, falls jemand Opfer einer Gewalttat in  Deutschland wird, unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche,  nämlich aus dem Opferentschädigungsgesetz bestehen. Doch macht gerade  dieser Hinweis deutlich, dass auch der zu neu gründende  Terror-Opfer-Fonds wohl nur die Versorgung der Opfer bzw. deren  Hinterbliebenen sichern kann; Schmerzensgeldansprüche wird er nicht  befriedigen können. Es ist keine Frage, dass das Schicksal der Opfer des  Terroranschlages auf Djerba und auch der Hinterbliebenen schrecklich  ist. Aber es darf die Frage erlaubt sein, warum der Schmerz und das Leid  der Betroffenen in diesem Fall anders zu beurteilen sein sollen als  z.B. das Leid von Menschen, denen der Lebenspartner oder das Kind in  Deutschland durch einen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehenden  Autofahrer oder einen Amokläufer entrissen wurde. Wir vermögen da keinen  Unterschied zu sehen. Daher kann es nicht kommentarlos hingenommen  werden, dass im einen Fall „Schmerzensgeldansprüche in Millionenhöhe“  reklamiert und ggf. gewährt werden, im anderen Fall aber nicht.</p>
<p>Da aber Opfer von Straftaten auf deutschem Boden nicht anders gestellt  werden sollten als solche, die im Ausland zu Schaden gekommen sind,  müsste das deutsche Opferentschädigungsgesetz angepasst werden. Dass das  geschieht, erscheint derzeit unwahrscheinlich, nachdem der Gesetzgeber  gerade bei der kurz vor dem Abschluss stehenden Reform des  Schadensersatzrechts<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#23">23</a></sup> sich nicht entschließen konnte, ausdrücklich auch Hinterbliebenen einen Schmerzensgeldanspruch zu gewähren.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#24">24</a></sup> Das ist bereits kritisiert worden.<sup><a href="http://www.ronald-schmid.de/p2002_rra.html#25">25</a></sup> Das weiterhin zu thematisieren und ins Bewusstsein der breiten  Öffentlichkeit zu bringen, ist daher sicher verdienstvoll. Allerdings  bedarf es dazu nicht der spektakulären Ankündigungen von unrealistischen  Forderungen, zumal diese eher geeignet sind, die Ernsthaftigkeit des  Themas in Frage zu stellen. Deswegen leisten die jüngsten Beiträge  bestimmter Anwälte den Opfern eher einen Bärendienst.</p>
</div>
<p><strong>Fußnoten:</strong></p>
<div>
<ol type="1"><a name="1"></a></p>
<li> Dazu schon Schmid, NJW Heft 21/2002, vom 21.5.2002 (Editorial) S. III.<br />
<a name="2"></a></li>
<li> Vgl. die Nachweise bei Tonner, Der Reisevertrag [4. Aufl. 2000], § 651 j BGB, Rdnr. 19.<br />
<a name="3"></a></li>
<li> OGH, RRa 2002, * (in diesem Heft) mit krit. Anm. Wukoschitz.<br />
<a name="4"></a></li>
<li> Führich, Reiserecht [3. Aufl. 1998], Rdnr. 442; Tonner, a.a.O., § 651 j Rdnr. 6, 12.<br />
<a name="5"></a></li>
<li> Führich, a.a.O., Rdnr. 442; Tonner, a.a.O., § 651 j BGB, Rdnr. 8.<br />
<a name="6"></a></li>
<li> BGHZ 109, 224 = VuR 1990, 81 (Ls.) mit Anm. Tonner. Kritisch dazu Tempel, NJW 1990, 821.<br />
<a name="7"></a></li>
<li> BGH, NJW 2000, 1188 = RRa 2000, 85 &#8211; Reitunfall.<br />
<a name="8"></a></li>
<li> EuGH, Urt. vom 12.3.2002, Rs. C-168/00 – Leitner, RRa 2002, 117 (in diesem Heft).<br />
<a name="9"></a></li>
<li> Nach dem Leitner-Urteil ist fraglich, ob an  der Erheblichkeit der Beeinträchtigung festgehalten werden kann. Siehe  dazu Tonner/Lindner, NJW 2002, 1475.<br />
<a name="10"></a></li>
<li> Dazu Willingmann, in: Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (Hrsg.), DGfR Jahrbuch 2001 [2002], S. 99.<br />
<a name="11"></a></li>
<li> Siehe Bild am Sonntag (BamS) vom 21.4.2002.<br />
<a name="12"></a></li>
<li> Siehe BamS, a.a.O.<br />
<a name="13"></a></li>
<li> Vgl. Tonner, a.a.O., § 651 c BGB, Rdnrn. 28 ff.<br />
<a name="14"></a></li>
<li> Zum Zusammenhang von Sicherheitspflichten und  Warnhinweisen vgl. OLG München, RRa 2002, 57 &#8211; Jamtal, mit Kommentar  Röckrath, RRa 2002, 49.<br />
<a name="15"></a></li>
<li> BamS, a.a.O. In der Meldung der Associated  Press vom 21.4.2002, 19:33 Uhr ist dann schon von „mehreren  Zehnmillionen“ die Rede. Am 23.4.2002 zitiert dann die Financial Times  Deutschland E. Giemulla mit einer Forderung von „15 bis 20 Mio. Euro“.<br />
<a name="16"></a></li>
<li> BamS, a.a.O. ; Spiegel-online 23.4.2002.<br />
<a name="17"></a></li>
<li> Meldung der Deutschen Presse-Agentur vom 22.4.2002, 20:37 Uhr.<br />
<a name="18"></a></li>
<li> So G. Baum in der Talkshow Stern TV am 8.5.2002.<br />
<a name="19"></a></li>
<li> Siehe BamS, a.a.O. („Ein Schmerzensgeld in Millionenhöhe wie bei der Concorde-Katastrophe“)<br />
<a name="20"></a></li>
<li> Siehe dazu Schmid, Süddeutsche Zeitung vom  19. Juni 2001, S. V2/2 („Millionen oder Almosen: Schmerzensgeldzahlungen  für Concorde-Hinterbliebene nicht beispielhaft für andere  Reiseunfälle“) und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5.Juli 2001, S. 9  („Einzigartiges Schmerzensgeld“) sowie ders., in: Deutsche Gesellschaft  für Reiserecht (Hrsg.), DGfR Jahrbuch 2001 [2002] S. 17 ff.<br />
<a name="21"></a></li>
<li> So zutreffend Michael Streck, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, in Financial Times Deutschland vom 6. 5.2002.<br />
<a name="22"></a></li>
<li> Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.4.2002.<br />
<a name="23"></a></li>
<li> Der Entwurf wurde vom Bundestag am 18.4.2002  und vom Bundesrat am 31.5.2002 angenommen. Bei Redaktionsschluss war das  Gesetz noch nicht im BGBl. verkündet. Es soll zum 1.8.2002 in Kraft  treten.<br />
<a name="24"></a></li>
<li> Siehe dazu Willingmann, a.a.O., S. 113 f.<br />
<a name="25"></a></li>
<li> So. z.B. Schmid, „Das deutsche  Schadensersatzrecht ist verbraucherfeindlich“, in: Frankfurter  Allgemeine Zeitung vom 4.10.2000, S. 14; „Das deutsche  Schadensersatzrecht ist dringend reformbedürftig“, in: MDR Heft 23/2000,  S. R1 (Blickwinkel); Die Zeit vom 26.4.2001, S. 94; M. Peichl, „Das  deutsche Recht kennt keinen Schmerz“, in: Fremdenverkehrswirtschaft vom  26.2.2001, S. 154 und Süddeutsche Zeitung vom 13.3.2991, S. V2/3;  Willingmann, a.a.O.</li>
</ol>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abflugverspätung / Begriff des Abfluges</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:56:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Für die Frage, ob ein Flug pünktlich abgeflogen ist, kommt es auf den Zeitpunkt an in dem das Fluggerät vom Boden abhebt und fliegt. AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.1.2011 – 3 C 1392/10 (31)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Frage, ob ein Flug pünktlich abgeflogen ist, kommt es auf den  Zeitpunkt an in dem das Fluggerät vom Boden abhebt und fliegt.</p>
<p>AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.1.2011 – 3 C 1392/10 (31)</p>
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		<title>BGH: Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen auf Ausgleichszahlungen für Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:56:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr., 261/2044 in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die deutschen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu bestimmen; entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr., 261/2044 in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die deutschen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu bestimmen; entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der ZPO. ( nichtamtlicher Leitsatz)</p>
<p>BGH, Urt. v. 18.1.2011 – X ZR 71/10</p>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vulkanasche-Wolke / Flugverbot / „außergewöhnliche Umstände“ / Unterstützungsleistungen / Betreuungsleistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:56:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wird ein Flug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ (hier: Flugverbot wegen Vulkanasche-Wolke) annulliert, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO befreit, nicht aber von den in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 VO. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.01.2011- 3 C 1698/10 (32) (rkr.)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird  ein Flug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ (hier: Flugverbot  wegen Vulkanasche-Wolke) annulliert, ist das ausführende  Luftfahrtunternehmen  lediglich von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO  befreit, nicht aber von den in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten  Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 VO.<br />
AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.01.2011- 3 C 1698/10 (32) (rkr.)</p>
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		<title>Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude / individuelle Bemessung</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:55:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden abzustellen, der die Entschädigung geltend macht. Ein fünfjähriges Kind kann einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Dagegen steht Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren kein entsprechender Anspruch LG Frankfurt a. M., Urt. v. 6.1.2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung wegen nutzlos  aufgewendeter Urlaubszeit ist auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden  abzustellen, der die Entschädigung geltend macht.</p>
<p>Ein fünfjähriges Kind kann einen Anspruch auf eine Entschädigung  wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Dagegen steht Kleinkindern im  Alter von 2 oder 3 Jahren kein entsprechender Anspruch LG Frankfurt a.  M., Urt. v. 6.1.2011 – 2-24 S 61/10 (AG Bad Homburg v.d.H.)</p>
<p>LG Frankfurt a. M., Urt. v. 6.1.2011 – 2-24 S 61/10 (AG Bad Homburg v.d.H.)</p>
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		<title>Qualifizierung des Reisebüros / Begriff des Veranstalters und des Vermittlers / Zugeschnittene Reiseleistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zugeschnittene Reise aufzeigt, führt nicht zwangsläufig dazu, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Wenn ein Reisebüro aber diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt, kann es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zugeschnittene Reise aufzeigt, führt</p>
<p>nicht zwangsläufig dazu, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Wenn ein Reisebüro aber diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die</p>
<p>Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt, kann es als Reiseveranstalter zu qualifizieren sein.</p>
<p>Für das Vorliegen eines Pauschalpreises reicht es nicht aus, dass dieser sich durch die Addition von Einzelpreisen errechnen ließe. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, bei dem der Gesamtpreis für den Kunden als solcher erkennbar wird, sei es indem allein dieser genannt wird oder sei es indem mehrere Einzelpreise durch den Reisevertrag zu einem Gesamtpreis rechtlich mit einander verknüpft werden.</p>
<p>(Leitsätze der Redaktion)</p>
<p>BGH, Urt. v. 30.9.2010 – Xa ZR 130/08 (abgedruckt in <strong><span style="color: #ff0000;">ReiseRecht akteull </span></strong>1/2011, s. 29)</p>
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		<title>Schiffsarzt / Erfüllungsgehilfe</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:55:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht für eine eventuelle Fehldiagnose. AG Rostock, Urt. v. 17.12.2010 – 47 C 260/10. Anm.: Ebenso habe entschieden: OLG Hamburg, MDR 1985, 141; AG Offenbach, RRa 2005, 219; RRa 2008, 83. Siehe auch Führich, Reiserecht, Rz 239; MünchKomm-BGB/Tonner, § 651e Ahn. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht für eine eventuelle Fehldiagnose.</p>
<p>AG Rostock, Urt. v. 17.12.2010 – 47 C 260/10.</p>
<p>Anm.: Ebenso habe entschieden: OLG Hamburg, MDR 1985, 141; AG Offenbach, RRa 2005, 219; RRa 2008, 83. Siehe auch Führich, Reiserecht, Rz 239; MünchKomm-BGB/Tonner, § 651e Ahn. Rn. 96).</p>
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		<title>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große (Abflug-)Verspätung / Ausgleichsanspruch</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/verordnung-eg-nr-2612004-grose-abflug-verspatung-ausgleichsanspruch.html</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verspätet i.S.d. Art. 6 VO sind nur Flüge, bei denen sich die Abflugzeit verzögert. Auf die verspätete Ankunft stellt der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ab. Soweit der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht, wenn der Zielort nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht wird, schafft er keine neue Anspruchsgrundlage, sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verspätet i.S.d. Art. 6 VO sind nur Flüge, bei denen sich die Abflugzeit verzögert. Auf die verspätete Ankunft stellt der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ab. Soweit der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht, wenn der Zielort nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht wird, schafft er keine neue Anspruchsgrundlage, sondern schränkt den bei einer relevanten Abflugverspätung bejahten Ausgleichsanspruch dahingehend ein, dass er entfällt, falls das Endziel gleichwohl mit einem Zeitverlust von unter drei Stunden erreicht wird.</p>
<p>LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.9.2010 – 2-24 S 44/10 (Rev. zugel.) (abgedruckt in <strong><span style="color: #ff0000;">ReiseRecht aktuell </span></strong>1/2010, s. 44)</p>
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		<title>Safari-Reise / Anforderungsprofil an Reiseleitung / Ungeziefer</title>
		<link>http://www.ronald-schmid.de/safari-reise-anforderungsprofil-an-reiseleitung-ungeziefer.html</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:53:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Anforderungsprofil einer „deutschsprachigen Reiseleitung“ richtet sich nach den im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und dem Charakter der Reise. Für den Transfer vom Flughafen zum Hotel am Ankunftstage bedarf es nicht des Reiseleiters, so dass die Betreuung durch einen anderen Mitarbeiter keinen Mangel des Reisevertrages darstellt. Ebenso wenig kann der Reisende erwarten, am Check-in-Schalter bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Anforderungsprofil einer „deutschsprachigen Reiseleitung“ richtet sich nach den im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und dem Charakter der Reise.</p>
<p>Für den Transfer vom Flughafen zum Hotel am Ankunftstage bedarf es nicht des Reiseleiters, so dass die Betreuung durch einen anderen Mitarbeiter keinen Mangel des Reisevertrages darstellt. Ebenso wenig kann der Reisende erwarten, am Check-in-Schalter bei der Abreise durch einen Reiseleiter betreut zu werden.</p>
<p>Auf einer Safari-Reise, bei der in Zeltunterkünften übernachtet wird, ist das Eindringen von Ungeziefer in die Zelte grundsätzlich als landestypisch hinzunehmen. Ebenso sind Geräuschbelästigungen, die von einem Generator ausgehen, bei einer derartigen Reise als reise- und landestypisch anzusehen, da bei Zeltunterkünften in Wildparks und Naturschutzgebieten eine Anbindung an eine öffentliche Stromversorgung nicht erwartet werden kann. (Leitsätze des Einsenders)<br />
LG Berlin, Urt. v. 30. 7.2010 – 15 S 33/09</p>
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