Der Streik der Lufthansa Piloten, aber auch der in der Öffentlichkeit nicht ganz so beachtet Streik der EasyJet-Piloten, stellen nicht nur die Luftfahrtunternehmen, sondern auch für Reiserechtler und Luftrechtler Herausforderungen dar

Börsen-”Fachleute” befürchten neben den wirtschaftlichen Folgen auch einen “Imageverlust für Lufthansa”. Beides halte ich für nicht überzeugend.

Luftfahrtunternehmen müssen beurteilen, ob ein kurzfristiger Schaden hingenommen werden kann, vielleicht sogar muss, um einen dauerhaft in die Zukunft wirkenden zu vermeiden. Sein “Image” kann der Vorstand m.E. nur dann verlieren, wenn er nach vier Streiktagen den Forderungen dann (mit Blick auf die Interessen seiner nur kurzfristig denkenden Shareholder) doch nachgibt. Es gilt eine alte Regel: Wenn man meint, einen Kampf gewinnen zu können, und das Ziel es wert ist, soll man kämpfen – und dann auch richtig und mit langem Atem. Wenn man meint, den Kampf nicht gewinnen zu können, soll man ihn meiden und zwar von Anbeginn an. In diesem Fall ist es aber unvernünftig, ein bisschen zu kämpfen und dann die Fahnen einholen.

Durch den Streik wird auch das Image der Lufthansa, ein zuverlässiges Unternehmen zu sein, keinen Schaden nehmen. Er ist ein in der Gesellschaft längst akzeptiertes Arbeitskampfmittel, dem grundsätzlich jeder Arbeitgeber ausgesetzt ist. Das wissen die Verbraucher und werden es der Lufthansa sicher nicht anlasten, wenn nicht alle Flüge durchgeführt werden können. Einen Imageverlust wird Lufthansa nur dann erleiden, wenn sie während des Arbeitskampfes ihre Passagiere nicht mehr als Kunden sieht – und vor allem: behandelt.

In diesem Zusammenhang wird es wohl auch zu einer Fortbildung des Reiserechts / Luftverkehrsrechts kommen, weil bislang verdeckt gebliebene Rechtsfragen aufscheinen. Lufthansa hat in einer Presserklärung die Passagiere wissen lassen, dass sie umbuchen können. Das ist sehr sybillinisch formuliert. Ich vermute, dass Lufthansa nur Umbuchungen auf einen anderen Lufthansa-Flug zu einem späteren Zeitpunkt oder die (durch eigene Probleme ohnehin schon stark ausgelastete) Deutsche Bahn meint, nicht aber signalisieren wollte, dass auch Umbuchungen auf andere Luftfahrtunternehmen möglich sein sollen. Dabei ist ein Luftfahrtunternehmen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur “anderweitigen Beförderung zum Endziel” verpflichtet. Ich vermag dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen, dass damit ausschließlich Beförderungen auf eigenem Fluggerät gemeint sind.

Lufthansa hat zudem erklärt, dass bei Flugannullierungen und großen Verspätungen keine Ausgleichsleistungen gefordert werden können, weil der Streik ein “außerordentlicher Umstand” sei, der das Luftfahrtunternehmen entlastet. Das ist als Präventivmaßnahme aus Sicht der Luftfahrtunternehmen nachvollziehbar, doch rechtlich ist das keineswegs sicher. In der Verordnung steht im Erwägungsgrund (14) zwar, dass ein Streik “ein Vorkommnis [sein kann], auf das außergewöhnliche Umstände zurückgehen“. Mit guten Gründen wird in der juristischen Fachliteratur aber die Ansicht vertreten, dass dabei nur der betriebsfremde Streik erfasst sein kann, nicht jedoch der Streik des eigenen Personals (siehe Bartlik, RRa 2009, 278; Führich, Reiserecht, Rn. 1024; Schmid, NJW 2006, 1843 Fn. 36; Schubert/Weise, TranspR 2006, 344; Staudinger, RRa 2006, 254; Tonner, Der Reisevertrag [5.Aufl. 2007], S. 271, Fn. 48; AG Frankfurt a.M., RRa 2006, 181).

Es ist bei der Vielzahl von Betroffenen äußerst wahrscheinlich, dass die beiden aufgezeigten wichtigen Rechtsfragen in absehbarer Zeit höchstrichterlich geklärt werden (müssen).

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