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“Die Haare stehen vor Schauder zu Berge”
(Vergil, Aneas 4,280)
Der Umgang der Luftfahrtunternehmen mit dem Thema “Aschwolke und Flugverbote” nimmt immer skurrilere Züge an. Man könnte darüber hinweg gehen, ergäben sich nicht auch luft- und reiserechtliche Bezüge. Zwei Beispiele will ich nachfolgend auszeigen.
Jürgen Steinberg, Sicherheitspilot der Lufthansa, soll laut einer Meldung von “Spiegel-Online” in einem internen Aushang gegenüber Kolleg(-inn-)en seine Zustimmung zu den Sichtflügen, die deutsche Fluglinien Ende April während des Vulkanasche-Alarms durchgeführt haben, bedauert haben: “Das darf sich nicht wiederholen. Heute würde meine Empfehlung in der gleichen Situation lauten: Don’t do it.” Umgehend hat natürlich Jürgen Raps, Bereichsvorstand und Chefpilot der Lufthansa, sich gegenüber dem “Spiegel” von seinem Sicherheitspiloten distanziert und verlautbart: “Das ist seine rein persönliche Einschätzung, die sich nicht mit der Auffassung des Konzerns deckt.“
Klar ist, dass ein Bereichsvorstand Loyalität mit dem Konzernvorstand üben muss. Da kann man schon mal seine fliegerische Meinung zurückstellen (müssen). Doch gibt es auch da Grenzen! Deshalb ist schon irritierend, wenn die Meinung eines anderen Funktionsträger-Piloten, dem als (Noch-?)Sicherheitspiloten der Lufthansa eine gewisse Kompetenz unterstellt werden kann und dessen Meinung in Sachen Flugsicherheit sonst stets Gehör findet (und finden muss!), als bloße “Privatmeinung” abgetan wird. Was ist das denn für eine merkwürdige Differenzierung? Immerhin hat er die Aussage nicht als “einfacher” Pilot, sondern gerade in seiner Verantwortung als Sicherheits-Pilot gemacht! Und wenn es um Sicherheit im Luftverkehr geht, kann ein Pilot wohl kaum ernsthaft eine dienstliche und eine private Meinung haben. Das gilt auch und gerade für Funktionsträger-Piloten! Möglicherweise funktionieren hier Verdrängungsmechanismen. Dabei wissen wir (und erst recht gut ausgebildete Piloten!): “Die Gefahr kommt schneller heran, wenn man Sie verachtet.” (Publilius Syrus).
Ihren eigenen Umgang mit der Aschwolke und den Flugverboten hat ein anderes deutsches Luftfahrtunternehmen gefunden. Es hat im Zusammenhang mit den Flugverboten im April die “vertragsrechtliche Reißleine” gezogen und ihre Fluggäste in Flugblättern wie folgt informiert:
“Die XYZ ist auch in dieser außergewöhnlichen Situation bemüht gewesen, sich um Ihre Fluggäste bestmöglich zu kümmern. Daher haben wir Ihren Flug bisher verspätet und nicht annulliert. Das hatte für Sie zur Folge, dass sich die XYZ um Ihre Hotelunterbringung gekümmert hat und die Kosten übernahm.
Angesichts der drastischen Konsequenzen des Vulkanausbruchs für den europäischen Flugverkehr bitten wir um Verständnis, dass wir Ihren Flug nun annullieren müssen und Ihre Reservierung stornieren. Das bedeutet für Sie, dass Sie ab dem 18.4.2010 selbst für Ihre Unterkunft Sorge tragen müssen. Wir weisen auch darauf hin, dass aufgrund der S tornierung keine Beförderungspflicht besteht. Gäste die bei XYZ direkt gebucht haben, bekommen ihre Kosten Ihres annullierten Fluges automatisch erstattet. Gäste, die über einen Reiseveranstalter gebucht haben, werden gebeten, sich direkt an diesen zu wenden. Wir danken für Ihr Verständnis“.
Hier sträuben sich mir die Haare. Ich will an dieser Stelle gar nicht darüber sinnieren, ob ein Luftfahrtunternehmen den Luftbeförderungsvertrag (ein Werkvertrag!) mit dieser Begründung kündigen kann.
Ich lasse auch mal offen, ob die Kündigung (als nichts anderes ist wohl die “Stornierung” der Flüge anzusehen, wenn sie darauf abzielt, die werkvertragliche Beförderungspflicht zu beseitigen) nicht zur Unzeit erfolgte, nämlich in dem Moment, in dem die Reisenden den Schutz mehr denn je gebraucht hätten! Ich kann aber nicht erkennen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen XYZ mit der Kündigung des Luftbeförderungsvertrages erreichen kann, dass es die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährten nicht-vertraglichen (!) Ansprüche der Fluggäste gegen sich nicht mehr gewähren muss.
Für die Kunden des Luftfahrtunternehmens, die im Rahmen einer Flugpauschalreise befördert wurden, ist es juristisch pikant, dass hier von einem Leistungsträger gegenüber dem Vertragspartner eines Reiseveranstalters eine Reiseleistung “gekündigt” wird, obwohl zwischen diesen beiden gar keine vertragliche Beziehung besteht.
Bedenklich erscheint mir aber, dass nicht der Reisende die ihm in Art. 5 Abs. 1lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Auswahl gestellte Rechte ausübt, sondern das Luftfahrtunternehmen, das natürlich die für sich wirtschaftlich weniger belastende Variante wählt. Das sieht die Verordnung aber nicht vor!
Bilde sich jeder seine eigene Meinung, was das Luftfahrtunternehmen hier rechtlich gemacht hat. Ich bin mir aber sicher: Dieser Umgang mit verbrieften Fluggastrechten wird die EU-Kommission sicher nicht unbeeindruckt lassen! Und es dürfte auch nicht lange dauern, bis dieser eher zweifelhafte “Lösungsversuch” des Luftfahrtunternehmens der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden wird
